Früheres Aus für die EEG-Umlage? Was Unternehmen jetzt berücksichtigen sollten

Out-Law Analysis | 04 Feb 2022 | 6:46 pm | Lesedauer: 2 Min.

Ungeachtet derzeitiger Debatten über die Abschaffung der EEG-Umlage noch in diesem Sommer sollten Unternehmen, die von einer Begrenzung der EEG- und KWKG-Umlage sowie einer Begrenzung der Offshore-Netzumlage über die „Besondere Ausgleichsregelung“ profitieren wollen, ihre Anträge zunächst weiter vorbereiten.

In verschiedenen Medien wird derzeit berichtet, dass die Bundesregierung erwägt, die Erneuerbare-Energien-Umlage früher als bisher geplant abzuschaffen. Demzufolge könnte die Förderung von Windparks, Solaranlagen und Co. bereits ab Mitte 2022 nicht mehr über die EEG-Umlage refinanziert werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) – vormals Bundesministerium für Wirtschaft und Energie – prüfe hierfür derzeit die finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen. Ursprünglich sah der Koalitionsvertrag eine Abschaffung der EEG-Umlage erst für das Jahr 2023 vor. Ab dann sollte die EEG-Förderung durch den Energie- und Klimafonds (EKF), statt durch eine von den Stromverbrauchern erhobene Umlage finanziert werden. Das Geld hierfür soll aus Einnahmen des nationalen und europäischen Emissionshandels stammen (EU-ETS und nEHS), sowie aus einem Zuschuss aus dem Bundeshaushalt.

Die EEG-Umlage beträgt derzeit 3,723 Cent pro Kilowattstunde (kWh). Sie war in den letzten Jahren einer der Hauptgründe dafür, warum Deutschland das Land mit dem höchsten Strompreis in ganz Europa war. Für zahlreiche energieintensive Unternehmen war die Möglichkeit zur Begrenzung der EEG-Umlage nach der „Besonderen Ausgleichsregelung“ (BesAR) daher von erheblicher Bedeutung, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten.

Dr. Valerian von Richthofen

Rechtsanwalt, Partner

Betroffene Unternehmen sollten Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage nach der BesAR zunächst wie in den Vorjahren weiter vorbereiten.

Für Unternehmen, die bisher von einer Begrenzung der EEG-Umlage profitieren, stellt sich daher nun die Frage, ob in diesem Jahr überhaupt noch Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage für 2023 gestellt werden müssen. Nach den bisher vorliegenden Informationen ist es allerdings denkbar, dass das Verfahren zur Begrenzung der EEG-Umlage über die BesAR selbst dann noch eine Rolle spielen könnte, wenn die EEG-Umlage noch in diesem Jahr abgeschafft würde. Denn auf Grundlage einer Begrenzungsentscheidung des hier zuständigen Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erfolgt auch eine Begrenzung der Umlage gemäß Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG-Umlage) sowie der Offshore-Netzumlage. Eine umfassende Anpassung des Antragsverfahrens ist nach gegenwärtigem Kenntnisstand frühestens im kommenden Jahr geplant. Das BAFA befindet sich nach den uns vorliegenden Informationen zum weiteren Vorgehen in enger Abstimmung mit dem BMWK.

Folglich empfiehlt es sich für die betroffenen Unternehmen, Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage nach der BesAR zunächst wie in den Vorjahren weiter vorzubereiten und die weiteren politischen Entwicklungen aufmerksam zu beobachten.

Sobald sich die Pläne der Regierung für eine Abschaffung der EEG-Umlage weiter konkretisieren, sollten betroffene Unternehmen allerdings prüfen, ob die Kosten für einen Antrag nach der BesAR noch in einem ausgewogenen Verhältnis zur Einsparung durch eine Begrenzung stehen. Denn bei einem Wegfall der EEG-Umlage wäre dieses Verfahren allenfalls noch für eine Begrenzung der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage von Bedeutung. Die Ersparnisse bei einer Begrenzung der KWK-Umlage und der Offshore-Netzumlage sind aber im Vergleich zu den Ersparnissen bei einer Begrenzung der EEG-Umlage eher gering: Die KWK-Umlage beträgt derzeit 3.980 Euro je Gigawattstunde (GWh) Stromverbrauch, die Offshore-Netzumlage beträgt 4.190 Euro je GWh Stromverbrauch. Damit ergäbe sich beispielsweise bei einem Stromverbrauch von 5 GWh eine Ersparnis von EUR 26.968 – vorausgesetzt, dass ab der ersten verbrauchten kWh über 1 GWh Stromverbrauch eine Reduzierung dieser Umlagen auf jeweils 15 Prozent erfolgt. Eine solche Ersparnis dürfte zu dem mit der Antragstellung verbundenen Aufwand, wozu auch die rechtliche Begleitung, der Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers sowie der Aufwand für Antragstellung und das Organisieren von Nachweisen zählen, in vielen Fällen nicht mehr wirtschaftlich sein.

Darüber hinaus wird eine Abschaffung der EEG-Umlage zu zahlreichen weiteren Fragen für energieintensive Unternehmen führen. Dies betrifft etwa die derzeit bestehenden Mitteilungspflichten im Erneuerbare-Energien-Gesetz sowie die Pflicht zur Jahresabrechnung.

Ferner stellt sich die Frage, in welchem Umfang die oftmals aufwendigen Abgrenzungen von Strommengen mit unterschiedlichen EEG-Umlagesätzen noch erforderlich sind. Insoweit wird zu beachten sein, dass zahlreiche energieintensive Unternehmen auch von individuellen Netzentgelten beziehungsweise Sondernetzentgelten gemäß Paragraf 19 Absatz 2 und Absatz 3 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) profitieren und daher ohnehin Messeinrichtungen für die Abgrenzung von Strommengen benötigen. Ferner wird zu prüfen sein, welche Auswirkungen sich auf die in der Industrie regelmäßig anzutreffenden Eigenversorgungen mit Strom ergeben werden: Bislang führen verschiedene Sonderregelungen dazu, dass einige Eigenversorger keine oder nur eine reduzierte EEG-Umlage zahlen müssen. Es bleibt abzuwarten, ob es beim Wegfall der EEG-Umlage neue Anreize für die Eigenversorgung geben wird.

Auch könnte die Abschaffung der EEG-Umlage sich auf die zahlreichen derzeit bei den Gerichten anhängigen Verfahren zur Zahlung der EEG-Umlage auswirken, beispielsweise auf die Verfahren zu „Scheibenpachtmodellen“ an Kraftwerken.

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