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Arbeitsgericht Berlin erklärt Kündigung wegen fehlender Covid-Impfung für wirksam


Eine Musical-Darstellerin, die noch vor Antritt ihrer neuen Stelle die Kündigung erhielt, da sie nicht gegen Covid-19 geimpft war, ist vor dem Arbeitsgericht Berlin mit ihrer Kündigungsschutzklage gescheitert.

Das Arbeitsgericht Berlin (ArbG Berlin) hat entschieden, „dass ein Arbeitgeber in einem Musicalaufführungsbetrieb ein „2G-Modell“ durchsetzen und einer Darstellerin, die über keine Corona-Schutzimpfung verfügt, noch vor Vertragsbeginn kündigen darf.“

In dem vorm ArbG Berlin verhandelten Fall ging es um eine nicht gegen Covid-19 geimpfte Musical-Darstellerin, die auf Kündigungsschutz geklagt hatte. Sie hatte mit zwei Veranstaltungsgesellschaften Arbeitsverträge für die Proben und die Beschäftigung in einem Musical geschlossen, vor Vertragsbeginn wurden ihr jedoch beide Arbeitsverträge gekündigt, da sie nicht gegen Covid-19 geimpft war und damit nicht der 2G-Regel entsprach, die die beiden Arbeitgeber in ihren Betrieben etabliert hatten. Die Kündigungen erfolgten, obwohl die Darstellerin angeboten hatte, täglich Testnachweise vorzulegen. Hierin sah die Darstellerin einen Verstoß gegen Paragraf 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der besagt, dass Arbeitgeber Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen dürfen, weil diese in zulässiger Weise ihre Rechte ausüben.

Das ArbG Berlin kam in seinem noch unveröffentlichten Urteil (Aktenzeichen 17 Ca 11178/21) zu dem Schluss, dass die Kündigung wirksam sei. Sie stelle keine Maßregelung gemäß Paragraf 612a BGB dar, teilte das Gericht mit. Die persönliche Haltung der Klägerin zur Corona-Schutzimpfung sei „nicht tragendes Motiv für den Kündigungsentschluss gewesen“, sondern habe „lediglich den Anlass zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben.“

Es stehe dem Arbeitgeber im Rahmen seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit frei, das „2G-Modell“ für alle Arbeitsplätze im Betrieb durchsetzen. Wenn dies nicht mit der höchstpersönlichen Entscheidung eines Arbeitnehmers gegen eine Impfung vereinbar sei, handle es sich dennoch nicht um eine Maßregelung. Die Kündigung verstoße auch nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Zudem sei das „2G-Modell“ nicht willkürlich gewählt, „da insbesondere das tägliche Vorlegen eines negativen Corona-Testergebnisses die Betriebsabläufe stärker beeinträchtigen und die Beschäftigung nicht geimpfter Personen aufgrund der strengeren Quarantäneregelungen ein höheres Risiko für etwaige Personalausfälle für den Musicalbetrieb darstellen würde“, so das ArbG Berlin. Die Darstellerin könne nicht verlangen, dass die Veranstaltungsgesellschaften ein personal- und kostenintensiveres Schutzkonzept umsetzen. Schließlich gehe es nicht nur um die unternehmerische Handlungsfreiheit der Gesellschaften, sondern auch um die Gesundheit der übrigen Belegschaft.

Es ist noch nicht bekannt, ob die Musical-Darstellerin gegen das Urteil des ArbG Berlin Berufung einlegen wird.

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