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Bundesarbeitsgericht entscheidet: Arbeitgeber müssen Arbeitszeiten erfassen


Seit Jahren wird in Deutschland darüber gestritten, ob Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer zu erfassen. Nun wurde die Frage höchstrichterlich geklärt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat gestern ein Grundsatzentscheidung (1 ABR 22/21) zur Arbeitszeiterfassung gefällt: Es kam zu dem Schluss, dass Arbeitgeber in Deutschland dazu verpflichtet sind, die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer zu erfassen. Diese Pflicht begründe sich aus der Auslegung des deutschen Arbeitsschutzgesetzes in Verbindung mit dem sogenannten Stechuhr-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2019.

 

Kaderka Gabriele

Gabriele Hofmann

Rechtsanwältin, Associate

Mit dem Beschluss des BAG steht nun fest, dass auch ohne gesetzliche Regelung Arbeitszeiterfassung grundsätzlich Pflicht ist.

Mit seinem vieldiskutierten Stechuhr-Urteil hatte der EuGH alle EU-Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, ihre Gesetze dahingehend zu ändern, dass sie Arbeitgeber dazu verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches Arbeitszeiterfassungssystem einzuführen. Das Urteil wurde bisher in Deutschland nicht durch eine entsprechende Gesetzesänderung umgesetzt. Die Bundesregierung arbeitet noch daran, die Vorgaben des Stechuhr-Urteils in deutsches Recht zu gießen.

Dementsprechend herrschte unter deutschen Arbeitsgerichten in den letzten Jahren Uneinigkeit darüber, ob Arbeitgeber in Deutschland bereits zur Erfassung der Arbeitszeit verpflichtet seien, oder ob erst eine Änderung der einschlägigen deutschen Gesetze erfolgen müsse: Einige Arbeitsgerichte hatten bereits damit begonnen, das Stechuhr-Urteil auch in Deutschland anzuwenden, während andere noch auf eine entsprechende Gesetzesänderung warteten.

„Ohne konkrete gesetzliche Vorgaben herrschte eine große Unsicherheit unter Arbeitgebern, wie nun ‘richtig‘ mit der Zeiterfassung umzugehen ist“, erläutert Gabriele Kaderka, Expertin für Arbeitsrecht bei Pinsent Masons. „Mit dem Beschluss des BAG steht nun fest, dass auch ohne gesetzliche Regelung Arbeitszeiterfassung grundsätzlich Pflicht ist.“

In dem nun durch das BAG entschiedenen Verfahren stritten Arbeitgeber und Betriebsrat einer vollstationären Wohneinrichtung eigentlich darüber, ob dem Betriebsrat ein Initiativrecht bei der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung zustehe. Die Vorinstanz, das Landesarbeitsgericht Hamm, gestand dem Betriebsrat dabei ein solches Initiativrecht zu. In der vor dem BAG geführten Revision scheiterte der Betriebsrat mit seiner Forderung: Ein Mitbestimmungs- oder Initiativrecht könne schon deshalb nicht bestehen, da es bereits eine gesetzliche Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung gebe, begründete das BAG seine Entscheidung. Damit ist nunmehr höchstrichterlich entschieden, dass deutsche Arbeitgeber grundsätzlich zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet sind.

„Die Grundsatzentscheidung des BAG wird weitreichende Auswirkungen auf das Arbeitsleben haben“, so Kaderka. „Für Arbeitgeber und die Beratungspraxis ist zu hoffen, dass die Entscheidungsgründe des BAG eine Leitlinie für die Umsetzung der Arbeitszeiterfassungspflicht bereithalten. Es bleibt jedenfalls spannend, welche Entwicklungen diese Entscheidung nicht nur in der Praxis, sondern auch bei der gesetzlichen Implementierung mit sich bringen wird.“

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