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Chinesischer Investor darf deutschen Beatmungsgerätehersteller nicht übernehmen


Schon 2020 hat die chinesische Aenomed-Gruppe den deutschen Beatmungsgerätehersteller Heyer Medical übernommen. Nun hat das Bundeswirtschaftsministerium den Deal rückwirkend untersagt.

Laut Berichten des Spiegels und der Frankfurter Allgemeine Zeitung, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) die Übernahme des deutschen Beatmungsgeräteherstellers Heyer Medical durch das chinesisches Unternehmen Aeonmed gestoppt. Das gehe aus einer Vorlage für eine Kabinettssitzung hervor. Der Schritt sei erfolgt, um die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Bundesrepublik zu wahren – auch im Hinblick auf die Corona-Pandemie.

„Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren die Grundlage dafür geschaffen, immer mehr Vorhaben auf Sicherheitsrisiken überprüfen zu können“, so Dr. Markus J. Friedl, Experte für grenzüberschreitenden M&A-Transaktionen bei Pinsent Masons. „In der Praxis zeigt sich deutlich, dass die Anzahl der geprüften M&A-Deals durch das BMWK seit 2017 um ein Vielfaches gestiegen ist. Die Investitionskontrolle sollte nicht zum Stolperstein für eine Transaktion werden, daher empfiehlt es sich, diese Aspekte frühzeitig in die Transaktionsplanung einzubeziehen.“

Die Heyer Medical AG stellt Medizinprodukten mit Fokus auf Anästhesie- und Beatmungsgeräte her. Im Jahr 2018 hatte das Unternehmen Insolvenz angemeldet, Aenomed hatte es nach Abschluss der Restrukturierung im Jahr 2020 erworben.

Seit einer Änderung des Außenwirtschaftsrechts aufgrund der Coronapandemie im Juni 2020 gelten auch Impfstoff- und Antibiotikahersteller, Hersteller von medizinischer Schutzausrüstung und Hersteller von Medizingütern zur Behandlung hochansteckender Krankheiten als besonders sicherheitsrelevante Unternehmen. Seither kann die Bundesregierung den Erwerb eines deutschen Unternehmens aus diesen Bereichen untersagen, wenn der Investoren aus einem Staat außerhalb der EU und der Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) kommt und die Übernahme die Öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik oder eines anderen EU-Mitgliedstaates gefährdet. 

Erwirbt ein Käufer außerhalb der EU und der EFTA mehr als zehn oder zwanzig Prozent der Anteile eines besonders sicherheitsrelevanten Unternehmens – der genaue Prozentsatz hängt von der Branche ab –, muss dies dem BMWK gemeldet werden. Ohne Meldung kann das BMWK solche Transaktion noch bis zu fünf Jahren nach Vertragsabschluss prüfen und rückwirkend untersagen. Wird der Erwerber beispielsweise von einer Regierung, staatlichen Stelle oder Streitkräften kontrolliert, kann das Ministerium eine Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaates der EU annehmen und die Transaktion stoppen.

Laut Spiegel geht aus der Kabinetts-Vorlage hervor, dass Aeonmed von „Unterstützungsmaßnahmen durch den chinesischen Staat“ profitiert.

„Auch bei Transaktionen, die keiner Anmeldepflicht beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unterliegen, müssen sich Investoren in bestimmten Konstellationen mit der Frage beschäftigen, ob eine Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Ministerium eingeholt werden sollte, um gerade ein solches Szenario wie im vorliegenden Fall zu verhindern“, so Arkadius Strohoff, Experte für Kartellrecht bei Pinsent Masons. Eine solche Bescheinigung könne Transaktionssicherheit schaffen.

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