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Das höchste Gericht der EU hat entschieden, dass Internetdienstanbieter Verbrauchern keinen bevorzugten Zugang zu bestimmten Anwendungen und Diensten gewähren dürfen, wenn diese ihr Datenvolumen bereits aufgebraucht habe.
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass ein solches Vorgehen dem Prinzip des offenen Internets – besser bekannt als „Netzneutralität“ – widerspricht, das im EU-Recht verankert ist.
Die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie zeigen sich auch in der Welt des Rechts am geistigen Eigentum. Ämter und Gerichte in ganz Europa mussten ihr Vorgehen an die neue Lage anpassen.
Wegen der Corona-Pandemie haben viele Unternehmen ad-hoc alle oder einen Großteil der Arbeitnehmer nach Hause geschickt. Um diese räumlich flexibilisierte Arbeit rechtssicher fortzuführen, sind individualvertragliche oder kollektivrechtliche Vereinbarungen erforderlich.
Finanzinstitute sollten prüfen, ob ihre Outsourcing-Anbieter die nötigen IT-Sicherheitsstandards erfüllen, um den von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) festgelegten Leitlinien gerecht zu werden.
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