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EUGH: Urheberrechtsinhaber müssen für Privatkopien in der Cloud vergütet werden


Inhaber von Rechten an kreativen Werken haben nach europäischem Urheberrecht Anspruch auf eine Entschädigung, wenn Kopien ihrer Werke für den privaten Gebrauch in einer Cloud gespeichert werden. Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in einem österreichischen Fall entschieden.

Zudem stellte der EuGH klar, dass Anbieter von Cloud-Diensten in solchen Fällen eine Urheberrechtsabgabe von ihren Nutzern erheben können.

Nach dem europäischen Urheberrecht darf nur derjenige, der die Rechte an einem Werk – zum Beispiel an einem Musikstück oder einem Film – innehat, eine Kopie davon erstellen. Es gibt jedoch einige Ausnahmen von dieser allgemeinen Regel. So sieht die Ausnahmeregelung für Privatkopien gemäß Artikel 5 der InfoSoc-Richtlinie der EU vor, dass Einzelpersonen Kopien urheberrechtlich geschützter Werke auf „beliebigen Trägern“ speichern dürfen, solange dies nur für den privaten Gebrauch geschieht.

Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für die Umsetzung dieser Ausnahmeregelung in nationales Recht, muss er dafür sorgen, dass die Rechteinhaber eine „angemessene Vergütung“ für die Vervielfältigung ihrer Werke erhalten. In Österreich wird diese Vergütung über eine Urheberrechtsabgabe für Speichermedien erhoben, die beim Kauf eines physischen Datenträgers – zum Beispiel einer Festplatte oder eines Smartphones – anfällt. Der EuGH hat jedoch in einem kürzlich ergangenen Urteil entschieden, dass auch Kopien von in einer Cloud gespeicherten Werken unter die Ausnahme für Privatkopie fallen.

Für Dr. Nils Rauer, Experte für Urheberrecht bei Pinsent Masons, ist die Entscheidung des EuGH keine Überraschung: „Die Anwendung der Ausnahme für Privatkopien kann nicht davon abhängen, welche technischen Mittel zur Herstellung einer Privatkopie verwendet werden. Das europäische Urheberrecht ist im Allgemeinen agnostisch gegenüber technischen Möglichkeiten und Entwicklungen. Wesentlich ist die Tatsache, dass das Werk vervielfältigt wird und dass diese Vervielfältigung aufgrund der besonderen Umstände als ‚privat‘ angesehen werden kann.“

Das Verfahren, auf das sich das EuGH-Urteil bezieht, wurde von der österreichischen Verwertungsgesellschaft Austro-Mechana gegen den deutschen Cloud-Anbieter Strato angestrengt. Die Austro-Mechana zieht die Urheberrechtsabgabe für Speichermedien ein, die gemäß der Regeln zur Umsetzung der Ausnahme für Privatkopien in Österreich fällig ist, und verteilt sie an die Rechteinhaber.

In dem nun vom EuGH entschiedenen Fall hatte Austro Mechana von der Strato AG die Zahlung der Urheberrechtsabgabe für Speichermedien verlangt, da Strato Cloud-Speicherplatz anbietet. Strato verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass das Unternehmen keine physischen Speichermedien verkaufe, sondern nur Speicherplatz auf deutschen Servern anbiete. Das Handelsgericht Wien folgte dieser Argumentation und wies die Klage ab.

Das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht Wien, ersuchte den EuGH um eine Auslegung der InfoSoc-Richtlinie. Es wollte wissen, ob die Ausnahmeregelung für Privatkopien, die es den Mitgliedstaaten erlaubt, ihre eigenen Vergütungsregeln für das private Abspeichern von Werken festzulegen, auch für in der Cloud gespeicherte Werke gilt. Der EuGH entschied, dass dies der Fall ist, und betonte, dass ein Mitgliedstaat, der – wie Österreich – die Ausnahmeregelung für Privatkopien anwendet, verpflichtet ist, ein System für einen gerechten Ausgleich für die Rechteinhaber zu schaffen.

Der EuGH stellte zudem klar, dass grundsätzlich die Person, die die Privatkopie vornimmt – in diesem Fall also der Nutzer des Cloud-Dienstes – die Entschädigung zu zahlen hat. In Fällen, in denen es jedoch schwierig ist, den einzelnen Nutzer zu ermitteln, kann der Mitgliedstaat vom Anbieter der für den Cloud-Dienst verwendeten Server eine Abgabe für Privatkopien erheben. Wirtschaftlich gesehen würde eine solche Abgabe ohnehin an den Nutzer des Cloud-Dienstes weitergegeben werden. „Damit liegt die finanzielle Last letztlich beim Nutzer, wie es das Gesetz vorsieht“, erklärt Dr. Rauer.

„Es ist sicherlich richtig, dass die Mitgliedsstaaten einen gewissen Ermessensspielraum bei der Erhebung von Urheberrechtsabgaben haben“, so Emmanuel Gougé, Experte für geistiges Eigentum bei Pinsent Masons in Paris. „Solange sichergestellt ist, dass die angemessene Vergütung letztendlich von der Person gezahlt wird, die das Werk nutzt, kann der tatsächliche Prozess des Gebühreneinzugs in Bezug darauf, wer die Abgaben tatsächlich an die Verwertungsgesellschaft zahlt, unterschiedlich sein.“

Der EuGH stellte ausdrücklich fest, dass die Abgaben nicht zweimal von verschiedenen Personen erhoben werden dürfen, die an ein und demselben Kopiervorgang beteiligt sind. „Trotz der offensichtlichen Tatsache, dass es nicht erlaubt ist, Abgaben doppelt zu erheben, könnte die Organisation dieses Vorgangs sich etwas schwierig gestalten“, so Dr. Rauer. „Es könnte für die Verwertungsgesellschaft nicht immer klar zu erkennen sein, ob verschiedene Dienstleister an der gleichen Tätigkeit beteiligt sind oder nicht. Während die Botschaft des EuGH also klar und richtig ist, muss man sich über die Umsetzung Gedanken machen, damit sie in jedem Fall passt.“

Österreich ist nicht der einzige EU-Mitgliedstaat, in dem der Anwendungsbereich der Vorschriften über die Privatkopieabgabe in Frage gestellt wird. Die französische Privatkopieabgabe löste kürzlich im Zuge der Verabschiedung des Gesetzes zur Verringerung des ökologischen Fußabdrucks der Digitaltechnik eine Debatte aus. Im Raum stand, dass die Abgabe auch für wiederaufbereitete Mobiltelefone gelten sollte, aber diese Änderung wurde schließlich in der finalen Fassung des Gesetzes gestrichen.

„Das Gesetz sieht auch vor, dass die französische Regierung dem Parlament bis spätestens zum 31. Dezember 2021 einen Bericht über die Privatkopieabgabe vorlegt – der übrigens noch nicht veröffentlicht wurde – und darüber hinaus auch eine Studie über die wirtschaftlichen Auswirkungen der Privatkopieabgabe mit Schwerpunkt auf gebrauchten Tonträgern und mit einem Vorschlag für verschiedene Szenarien für die mögliche Entwicklung dieser Vergütung“, so Gougé. Diese zweite Studie soll bis zum 31. Dezember 2022 veröffentlicht werden.

In Bezug auf Cloud-Speicher hatte die SACEM (französische Gesellschaft zur Verwaltung des Urheberrechts) den Senat bereits 2015 aufgefordert, die Abgabe für Privatkopien auf Cloud-Dienste auszuweiten, bislang jedoch ohne Erfolg.

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