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EuGH-Generalanwalt fordert Gleichberechtigung von Künstlern außerhalb des EWR


Laut einem Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) dürfen Verwertungsgesellschaften in der EU Künstler außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) nicht benachteiligen.

Im dem EuGH vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob irische Verwertungsgesellschaften ausübende Künstler, die nicht in Irland oder in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ansässig sind, von der Ausschüttung von Lizenzgebühren ausschließen dürfen.

Urheber können Verwertungsgesellschaften mit der Wahrnehmung ihrer Rechte an ihren Werken beauftragen. Die Gesellschaften fordern kollektiv Lizenzgebühren für die Nutzung der urheberrechtlich geschützten Werke ein und schütten die Einnahmen an die Urheber aus.

In seiner Stellungnahme erklärte EuGH-Generalanwalt Evgeni Tanchev, dass es nicht zulässig sei, wenn Verwertungsgesellschaften in einzelnen EU-Mitgliedsstaaten Künstler aus dem EWR an den Erlösen beteiligten, Künstler aus Staaten außerhalb des EWR jedoch nicht.

„Die Schlussanträge des Generalanwalts sind zu begrüßen“, so Dr. Nils Rauer, Experte für Urheberrecht bei Pinsent Masons, der Kanzlei hinter Out-Law. „Nur so kann es ein gleichermaßen hohes Schutzniveau im europäischen Urheberrecht geben. Ansonsten würden Unterschiede zwischen den mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen entstehen, die erheblich wären. Rechteinhaber würden teilweise schutzlos dastehen, während sie in anderen Mitgliedstaaten geschützt wären.“

Die Stellungnahme des Generalanwalts bezieht sich auf einen Fall, den der Oberste Gerichtshof von Irland dem EuGH vorgelegt hatte. Darin klagte die irische Verwertungsgesellschaft Recorded Artists Actors Performers (RAAP) gegen eine andere Verwertungsgesllschaft, Phonographic Performance Ireland (PPI), sowie gegen den irischen Minister für Beschäftigung, Unternehmen und Innovation, der die Einhaltung des Urheberrechts durchsetzt.

PPI vertritt die Rechte von Produzenten und Plattenfirmen und sammelt in Irland die Vergütung für das Abspielen oder Senden von Musikaufnahmen ein, um sie dann mit RAAP zu teilen. RAAP vertritt die Künstler und schüttet die von PPI erhaltenen Anteile an sie aus.

Allerdings gibt PPI nur Anteile von Künstlern aus dem EWR an RAAP weiter, behält Anteile von Künstlern, die beispielsweise aus den USA kommen, jedoch ein. Zugleich schüttet PPI Anteile an Plattenfirmen mit Sitz im EWR-Ausland aus. Dieses Vorgehen entspricht den Vorgaben des irischen Rechts.

Im dem EuGH vorgelegten Fall führt RAAP an, dass es so zu einer doppelten Ungleichbehandlung von Künstlern außerhalb des EWR komme, da sie sowohl im Vergleich mit Künstlern aus dem EWR als auch im Vergleich zu Produzenten und Plattenfirmen außerhalb des EWR benachteiligt würden. RAAP hält dieses Vorgehen vor dem Hintergrund internationaler Urheberrechtsverträge für europarechtswidrig.

Diese Behauptung stützt sich vor allem auf das internationale WIPO Performances and Phonograms Treaty (WPPT), das 2002 in Kraft getreten ist und zum Ziel hat, den Schutz der Rechte von ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern so wirksam und einheitlich wie möglich zu gestalten.

„Der Generalanwalt folgt dieser Argumentation in weiten Teilen. Er erklärt, dass der WPPT-Vertrag von der EU unterzeichnet wurde und daher für alle EU-Mitgliedstaaten bindend ist. Da der WPPT-Vertrag keine Einschränkungen vorsieht, sondern eine Vergütung schlicht an die Veröffentlichung des Tonträgers zu Handelszwecken knüpft, dürfen die Mitgliedstaaten auch nicht den Anwendungsbereich auf bestimmte ausübende Künstler beschränken, die etwa im EWR ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben. Was zählt ist somit nur, dass die Darbietung des Künstlers durch den Tonträger in der EU hörbar gemacht und abgespielt wurde“, so Dr. Rauer.

Gesetzesregelungen, die von einer solchen Gleichbehandlung abweichen, dürfen laut der Stellungnahme des Generalanwalts nicht die einzelnen Mitgliedstaaten vornehmen, sondern lediglich die EU. „Damit sind nationale Vorbehalte unzulässig. Hieran zeigt sich exemplarisch die zunehmende Bedeutung des internationalen Rechts für das nationale Urheberrecht“, so Dr. Rauer.

Zudem legt der Generalanwalt dar, dass die Mitgliedstaaten den Anspruch der ausübenden Künstler nicht beschränken dürfen, um Tonträgerhersteller zu begünstigen. Die EU-Regularien sehen grundsätzlich vor, dass die Vergütung geteilt wird. Solange sich die Mitgliedstaaten am Wert der Nutzung orientieren, könnten sie zwar im Rahmen ihres Umsetzungsspielraums eine Verschiebung der Anteile an der Vergütung vornehmen, es dürfe aber nicht in einem vollständigen Entzug der Vergütung enden.

Die Stellungnahme des Generalanwalts ist nicht rechtlich bindend, das Urteil des EuGH steht noch aus.

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