Out-Law Analysis Lesedauer: 3 Min.
21 Oct 2022, 2:31 pm
Ein Urteil des Bundesgerichtshofs schafft Rechtssicherheit zu Gunsten von Banken, die Klauseln mit Zustimmungsvorbehalt bei der Abtretung von Grundschuldrückgewähransprüchen verwenden.
In seinem Urteil vom 14. Januar 2022 hat der Bundesgerichthof (BGH) entschieden, dass der zur Abtretung eines Grundschuldrückgewähranspruchs vereinbarte formularmäßige Zustimmungsvorbehalt einer Bank auch in Fällen wirksam ist, in denen die Grundschuld vom Grundstückseigentümer selbst gegeben wurde.
Das bedeutet: Will ein Grundstückseigentümer den Grundschuldrückgewähranspruch an jemanden abtreten und hat er die Grundschuld selbst bestellt, so muss er vor der Abtretung die Zustimmung der Bank einholen, sofern die Grundschuldbestellungsurkunde eine solche Zustimmung vorsieht. Tut er dies nicht, ist die Abtretung unwirksam. Allerdings betont der BGH in seinem Urteil auch, dass die Bank dem Grundstückseigentümer und Sicherungsgeber in so einem Fall ihre Zustimmung nicht verweigern darf, „wenn ein schützenswertes Interesse der Bank an deren Verweigerung nicht besteht oder seine berechtigten Belange an der Abtretbarkeit des Rückgewähranspruchs überwiegen.“ Der Zustimmungsvorbehalt der Bank dient also in erster Linie ihrem Interesse, die Verwaltung der Sicherheiten zu vereinfachen, jedoch nicht dem Ziel, entgegen den berechtigten Interessen des Sicherungsgebers eine Abtretung zu vereiteln.
Ferner kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass der Zustimmungsvorbehalt bezüglich der Abtretung auch dann wirksam ist, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen keinen Anspruch des Sicherungsgebers auf Zustimmung zur Abtretung des Rückgewähranspruchs vorsehen.
Der Rückgewähranspruch ist als selbstständiges Vermögensrecht grundsätzlich frei abtretbar und verpfändbar, und zwar als aufschiebend bedingter Anspruch bereits vor Erledigung des Sicherungszwecks und damit insbesondere vor Befriedigung der durch die Grundschuld gesicherten Forderung. In der Praxis knüpfen allerdings viele Kreditinstitute die Abtretung des Rückgewähranspruchs an ihre vorherige Zustimmung. Hierdurch soll verhindert werden, dass es bei der Rückgewähr der Grundschuld zu Unsicherheiten hinsichtlich der Person des Rückgewährberechtigten kommt, weil der Rückgewähranspruch vom Sicherungsgeber – möglicherweise mehrfach – abgetreten wurde. Der Zustimmungsvorbehalt erleichtert somit dem betreffenden Kreditinstitut die Verwaltung und spätere Rückgewähr der Grundschuld. Eine solche Vereinbarung lässt die betreffende Forderung von vornherein als ein unveräußerliches Recht entstehen mit der Folge, dass die Forderung nur mit Zustimmung des Sicherungsnehmers, also der Bank, abgetreten werden kann. Dem Zustimmungsvorbehalt kommt die Wirkung des Paragraph 399 2. Alt. BGB zu, das heißt eine Abtretung des Rückgewähranspruchs ohne Zustimmung des betreffenden Kreditinstitutes ist auch und insbesondere Dritten gegenüber unwirksam.
Bis zu der Entscheidung des BGH war umstritten, ob ein Zustimmungsvorbehalt hinsichtlich der Abtretung des Rückgewähranspruchs auch dann formularmäßig wirksam vereinbart werden kann, wenn der Sicherungsgeber zugleich Grundstückseigentümer ist.
In dem vorm BGH verhandelten Fall war im Jahr 1997 zugunsten der beklagten Bank durch den verstorbenen Grundstückseigentümer eine Buchgrundschuld über 300.000 Deutsche Mark (DM) bestellt worden, wobei in der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde die Abtretung der Rückgewähransprüche an die Zustimmung der Beklagten geknüpft wurde. In 2001 bestellte der Sicherungsgeber zu Gunsten des Klägers eine Grundschuld über 600.000 DM und trat, ohne die Zustimmung der Bank einzuholen, die Rückgewähransprüche im Hinblick auf die vorrangigen Grundschulden an den Kläger ab. Das durch die Grundschuld gesicherte Darlehen der Beklagten wurde 2005 abgelöst, ohne dass eine Löschung oder Freigabe der Grundschuld erfolgte. 2017 pfändete die Ehefrau des verstorbenen Eigentümers den Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld. 2018 erfolgte eine Zwangsversteigerung des Grundstücks, wobei zu Gunsten der Bank ein Betrag von rund 224.000 Euro beim Amtsgericht hinterlegt wurde.
Der Kläger, an den die Rückgewähransprüche abgetreten worden waren, klagte darauf, dass die Beklagte den hinterlegten Betrag an ihn herausgibt. Der BGH wies diese Forderung zurück und schloss sich der Auffassung der Vorinstanz, dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, an: Ein Anspruch auf Freigabe des hinterlegten Betrages nach Paragraf 812 Absatz 1 S. 1 2. Alt. BGB bestehe nicht, weil der Sicherungsgeber den Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld wegen des in der Grundschuldbestellungsurkunde enthaltenen Zustimmungsvorbehalts ohne Zustimmung der Beklagten nicht wirksam an den Kläger habe abtreten können.
Der formularmäßige Zustimmungsvorbehalt sei hierbei wirksam und benachteilige den Grundstückseigentümer, der zugleich die Grundschuld bestellt hatte, nicht unangemessen. Vielmehr schütze der Zustimmungsvorbehalt das Interesse der Bank, die Verwaltung der Sicherheiten zu vereinfachen und der bei freier Abtretbarkeit des Rückgewähranspruchs aus etwaigen Mehrfach- oder Teilabtretungen folgenden Unübersichtlichkeit der Verhältnisse zu begegnen. Ein Kreditinstitut als Sicherungsnehmer habe ein legitimes Interesse daran, durch eine Beschränkung der Abtretbarkeit die Verwaltung der Grundpfandrechte übersichtlich zu halten und zu verhindern, dass ihm eine im Voraus nicht absehbare Vielzahl von Gläubigern gegenüberstehe. Das Interesse der Bank an einer Einschränkung der Abtretbarkeit überwiege hierbei grundsätzlich das Interesse des Sicherungsgebers an der wirtschaftlichen Nutzung des Rückgewähranspruchs.
Allerdings stellt der BGH auch klar, dass der Sicherungsgeber einen Anspruch auf Zustimmung zur Abtretung hat und die Bank die Zustimmung nicht unbillig verweigern darf. Hierbei ist der BGH der Ansicht, dass der Anspruch des Sicherungsgebers auf Zustimmung der Bank nicht explizit in den betreffenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgeschrieben sein muss, damit der Zustimmungsvorbehalt wirksam ist. Denn der Anspruch auf Zustimmung folge inzident aus dem zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer geschlossenen Sicherungsvertrag, der den Sicherungsnehmer verpflichte, auf die Interessen des Sicherungsgebers Rücksicht zu nehmen.
Das ist vom Grundsatz her zutreffend, allerdings ist nicht zu verkennen, dass der juristische Laie kaum imstande sein wird, einen vertraglich nicht geregelten Anspruch auf Zustimmung aus einer ergänzenden Auslegung des Sicherungsvertrages herzuleiten. Deshalb wird von Teilen der Literatur gefordert, dass dem Sicherungsgeber in den einschlägigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Fall des berechtigten Interesses ein Anspruch auf Zustimmung des Sicherungsnehmers eingeräumt werden muss, da andernfalls die Vertragsbedingungen intransparent wären.