Out-Law Analysis Lesedauer: 2 Min.

EU-Verlängerung der Fristen für SE- und SCE-Versammlungen kam zu spät


Nachdem Deutschland aufgrund der COVID-19-Pandemie die Fristen für Hauptversammlungen schon im März verlängert hatte, folgte die EU dem Beispiel erst Ende Mai – zu spät im Hinblick auf die Einberufungsfristen.

Ende Mai trat eine befristete EU-Verordnung in Kraft, die es Europäischen Aktiengesellschaften (SE) und Europäischen Genossenschaften (SCE) gestattet, ihre Hauptversammlung 2020 auch später im Jahr durchzuführen.

Normalerweise sind diese Gesellschaften aufgrund einer Verordnung des Europäischen Rates  dazu verpflichtet, ihre Hauptversammlungen in den ersten sechs Monaten nach Geschäftsjahresende abzuhalten. Laut neuer EU-Verordnung müssen sie ihre diesjährige Hauptversammlung innerhalb von zwölf Monaten nach Geschäftsjahresende, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2020, abhalten.

Die Fristen wurden verlängert, da Großveranstaltungen aufgrund der COVID-19-Pandemie in den meisten EU-Mitgliedsstaaten untersagt wurden, was es vielen Gesellschaften erschwert oder unmöglich macht, ihre Hauptversammlungen rechtzeitig in physischer Form durchzuführen.

Da die neue EU-Verordnung erst am 27. Mai 2020 in Kraft getreten ist, und damit knapp einen Monat vor Ablauf der regulären Frist, kam sie jedoch für viele SEs und SCEs zu spät. Sie hatten zu diesem Zeitpunkt bereits ihre Planungen abgeschlossen, da auch die Einberufungsfristen eingehalten werden mussten, die bis zu 36 Tage betragen können. Ein Problem, das für deutsche Aktiengesellschaften (AGs) nicht bestand.

AGs haben bereits seit Ende März die Möglichkeiten, ihre Hauptversammlung bis zum Abschluss des Geschäftsjahres durchzuführen, statt wie zuvor innerhalb der ersten acht Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres. Das gewährleistet das im Eilverfahren erlassene „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ (GesRuaCOVBekG).

Diese Regelung dehnte sich jedoch nicht auf SEs aus, da der deutsche Gesetzgeber hierfür keine Gesetzgebungskompetenz hat. Denn SEs und SCEs werden durch eigene Verordnungen des Europäischen Rates auf Unionsebene geregelt. Die rund zwei Monate später in Kraft getretene EU-Verordnung kann daher als Ergänzung zum GesRuaCOVBekG gesehen werden.

Das GesRuaCOVBekG machte es zudem sowohl für AGs als auch für SEs und SCEs in Deutschland erstmals möglich, ihre Hauptversammlung auch virtuell durchzuführen. Zuvor mussten diese Versammlungen zwingend als Präsenzveranstaltung abgehalten werden.

Die Neuregelung des GesRuaCOVBekG schuf große Flexibilität, da Gesellschaften so schon im April entscheiden konnten, ob sie ihre ordentliche Hauptversammlung virtuell in der ersten Jahreshälfte durchführen oder sie auf einen späteren Zeitpunkt im Geschäftsjahr verlegen wollen.

Zudem besteht für AGs, SEs und SCEs aufgrund des Umstandes, die Hauptversammlung in die zweite Hälfte des Jahres schieben zu können, die Möglichkeit, die Entscheidung über die Zahlung einer Dividende nach hinten zu verschieben. So kann mehr Zeit geschaffen werden, um etwaige Auswirkungen der Corona-Krise auf die Bilanz der Gesellschaft besser beurteilen zu können.

Gemäß Aktiengesetz müssen grundsätzlich mindestens vier Prozent des Gewinns der Gesellschaft als Dividende an die Aktionäre ausgeschüttet werden, sofern dadurch die Lebens- und Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft für einen hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen Notwendigkeiten übersehbaren Zeitraum nicht gefährdet wird.

In den bisherigen Hauptversammlungen, in denen trotz eines Bilanzgewinns für das vergangene Geschäftsjahr keine Dividende ausbezahlt wurde und der Gewinn auf neue Rechnung vorgetragen worden ist, musste daher immer die Lebens- und Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft thematisiert werden. Nur, wenn sie als gefährdet angesehen wurde, kann ein Beschluss, der keine Dividendenzahlung vorsieht, einer Überprüfung standhalten. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Aktionäre den Gewinnverwendungsbeschluss anfechten.

Dadurch, dass wegen der Verlängerung der Frist durch die EU-Verordnung Hauptversammlungen nun bis zum Jahresende verschoben werden können, und somit auch der Gewinnverwendungsbeschluss, haben die Gesellschaften die Möglichkeit, die Entwicklung der kommenden Monate abzuwarten.

Sollte zum Termin der Hauptversammlung wieder genügend Liquidität vorhanden sein beziehungsweise die Lebens- und Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft für einen hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen Notwendigkeiten übersehbaren Zeitraum nicht gefährdet sein, muss auch eine Dividende ausbezahlt werden.

Die Praxis zeigt allerdings, dass es kaum AGs, SCEs und SEs gibt, die die verlängerte Frist bis zum Jahresende ausnutzen wollen. Für viele SEs und SCEs kam diese Möglichkeit ohnehin zu spät. Die meisten Hauptversammlungen wurden, wie in den Jahren zuvor, im Zeitraum April bis Juni abgehalten.

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