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Corona-Pandemie: Virtuelle Hauptversammlungen erstmals möglich


Damit Unternehmen während der Corona-Pandemie weiterhin handlungsfähig bleiben,  erlaubt ein neues Gesetz auch virtuelle Hauptversammlungen.

Die Saison der jährlichen Hauptversammlungen steht vor der Tür, doch um die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus zu stoppen, haben die deutschen Behörden Versammlungen unabhängig von der Teilnehmerzahl untersagt.

Ein neues Gesetz ermöglicht daher nun erstmals auch virtuelle Hauptversammlungen. Dadurch sollten Unternehmen, Vereine und Wohnungseigentümergemeinschaften handlungs- und beschlussfähig bleiben, so das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die gesetzliche Regelung ist bereits in Kraft getreten. Virtuelle Hauptversammlungen sind hiernach bis Ende 2020 möglich.

Durch das neue Gesetz können die betroffenen Rechtsformen auch bei weiterhin beschränkten Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse fassen. Damit kann insbesondere auch eine – gegebenenfalls erhebliche – zeitliche Verschiebung vorgeschlagener Dividendenzahlungen vermieden werden.

Diese neue Möglichkeit zur Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre kann auch losgelöst von einer entsprechenden Ermächtigung in der Satzung gewählt werden.

Ohne diese Notgesetzgebung musste die Hauptversammlung bislang zwingend auch als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden, selbst wenn, basierend auf einer entsprechenden Satzungsermächtigung, Aktionären eine Teilnahme im Wege einer elektronischen Kommunikation erlaubt wurde.

„Bereits als Präsenzveranstaltung einberufene Hauptversammlungen, die in den Zeitraum der bestehenden Veranstaltungsverbote fallen, können nun abgesagt und als virtuelle Hauptversammlung neu einberufen werden“, so Kapitalmarktrecht-Experte Dr. Alexander Thomas von Pinsent Masons, der Kanzlei hinter Out-Law. „Vorab sollte geregelt werden, wie die Aktionäre ihr Frage- und Stimmrecht digital ausüben können. Denkbar ist, dass sie ihre Fragen zwingend bis spätestens zwei Tage vor der Hauptversammlung elektronisch einzureichen haben. Eine klassische Generaldebatte, wie wir sie bislang von Hauptversammlungen kennen, entfällt damit in einer solch virtuellen Hauptversammlung. Da auch der Gesetzgeber die Gefahr sah, dass auf diesem elektronischen Wege von Seiten der Aktionäre eine vergleichsweise hohe Anzahl von Fragen eingereicht werden, räumte er dem Vorstand zugleich ein größeres Ermessen ein, welche Fragen er wie beantwortet.“

Denn: Laut neuem Gesetz muss die gesamte Hauptversammlung in Bild und Ton übertragen werden, und den Aktionären die Ausübung ihres Stimmrechts durch Briefwahl oder elektronische Teilnahme möglich sein. Ferner muss es Aktionären möglich sein, auf elektronischem Wege Fragen zu stellen – gegebenenfalls auch im Vorfeld zur Versammlung.

Zugleich schränkt das neue Gesetz  das Anfechtungsrecht der Aktionäre ein, etwa in Bezug auf die Beschränkung des Fragerechts.

Da bereits zahlreiche börsennotierte Gesellschaften ihre Hauptversammlungen schon für einen Termin im April und Mai geplant hatten, hat der Gesetzgeber zugleich die Möglichkeit eröffnet, die Einberufungsfrist zu verkürzen. Hiernach genügt es, wenn die Einberufungsbekanntmachung spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung erfolgt. Das kann allerdings zur Folge haben, dass Aktionäre nur noch in einem eng begrenzten Zeitfenster überhaupt die Möglichkeit haben, sich zur Hauptversammlung anzumelden. Falls möglich sollte daher von dieser Option der Fristverkürzung nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden, so Dr. Thomas.

Während bislang das Aktiengesetz eine Frist zur Durchführung der Hauptversammlung von acht Monaten nach Abschluss eines Geschäftsjahres vorsah, hat der Gesetzgeber nunmehr den Gesellschaften einen längeren Zeitraum eingeräumt: Bis zum Abschluss des Geschäftsjahres können die Hauptversammlung durchgeführt werden.  „Das schafft große Flexibilität – Gesellschaften können sich entscheiden, ob sie ihre ordentliche Hauptversammlung jetzt schon virtuell durchführen oder auf einen späteren Zeitpunkt im Geschäftsjahr verlegen wollen, um sich etwa noch die Option für eine physische Hauptversammlung offen zu halten. Wir gehen trotzdem davon aus, dass eine erhebliche Anzahl börsennotierter Gesellschaften in den kommenden Monaten bereits von dieser bislang einzigartigen Möglichkeit einer virtuellen Hauptversammlung Gebrauch machen wird“, so Dr. Thomas.

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