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Homeoffice: Worauf Arbeitgeber jetzt achten müssen


Das Ende der Homeoffice-Pflicht ist nicht das Ende des Homeoffice: Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde angepasst und sieht das Arbeiten von Zuhause weiterhin als Maßnahme vor, um Kontakte im Betrieb zu reduzieren.

Die Homeoffice-Pflicht ist seit Anfang Juli ausgelaufen. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde jedoch angepasst und bis zum 10. September verlängert. Arbeitgeber bleiben somit verpflichtet, eine betriebliche Gefährdungsbeurteilung in Bezug auf das Risiko einer COVID-19-Infektion am Arbeitsplatz zu erstellen und ihr betriebliches Hygienekonzept entsprechend anzupassen. Das heißt, dass es auch weiterhin nötig sein kann, Mitarbeitern das Arbeiten von zuhause aus zu ermöglichen – beispielsweise dann, wenn Büroräume von mehreren Personen genutzt werden sollen und der Platz nicht ausreicht, um die vorgeschriebenen Mindestabstände einzuhalten. „Der Arbeitgeber hat alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren“, teilt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hierzu mit. „Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.“ Zudem kann Homeoffice auch dazu beitragen, dass weniger Beschäftigte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit pendeln müssen – denn auch wenn der Arbeitgeber das Ansteckungsrisiko im Betrieb durch ein Hygienekonzept geringhalten kann, hat er keinen Einfluss darauf, wie sicher seine Beschäftigten auf dem Arbeitsweg sind.

Voraussetzungen fürs Homeoffice

Viele Tätigkeiten können allerdings nicht von Zuhause aus erledigt werden, so beispielsweise in der Produktion oder im Handel. Auch in anderen Bereichen kann es Gründe geben, warum das Arbeiten von Zuhause aus nicht möglich ist, unter anderem, wenn sonst die Betriebsabläufe eingeschränkt würden. Das kann beispielsweise für Bürokräfte gelten, die dafür zuständig sind, die Post zu verteilen. In manchen Fällen könne auch der Datenschutz und der Schutz von Betriebsgeheimnissen dem Homeoffice entgegenstehen.

Ist Homeoffice möglich und wird es von Seite des Arbeitgebers angeboten, steht es dem Arbeitnehmer allerdings frei, ob er das Angebot auch annimmt. Nur, wenn der Arbeitsvertrag eine entsprechende Regelung fürs Homeoffice beinhaltet oder wenn es eine Betriebsvereinbarung hierzu gibt, kann der Arbeitgeber seine Beschäftigte dazu verpflichten, im Homeoffice zu arbeiten.

Arbeitszeit und Arbeitsplatzsicherheit

Arbeitet die Belegschaft oder ein Teil der Belegschaft von Zuhause, muss der Arbeitgeber dennoch darauf achten, dass generelle Regeln des Arbeitsschutzes und des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden. So müssen Beschäftigte, auch wenn sie von zuhause aus arbeiten, nur in der vereinbarten Arbeitszeit erreichbar sein. Die gesetzliche Ruhezeit von mindestens elf Stunden muss auch im Homeoffice eingehalten werden und auch Überstunden dürfen nur im gesetzlich vorgegebenen Rahmen geleistet werden.

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber auch dann für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten verantwortlich, wenn diese im Homeoffice arbeiten. Was die Ausstattung des Homeoffice angeht, heißt das jedoch nicht, dass er seinen Arbeitnehmern alle erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen muss. Sie können im Homeoffice auch eigene Arbeitsmittel verwenden. „Es bietet sich an, gemeinsam zu vereinbaren, ob und unter welchen Bedingungen Arbeitsmittel durch die Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden können“, so das BMAS. „Der Arbeitgeber muss den Arbeitsplatz im Homeoffice in seine Gefährdungsbeurteilung einbeziehen und die notwendige Ausstattung festlegen. Er hat auch für die sichere Verwendung der Arbeitsmittel Sorge zu tragen.“

Datenschutz auch von Zuhause aus

Eine besondere Herausforderung stellt im Homeoffice häufig der Datenschutz da: Grundsätzlich dürfen auch Dokumente, die dem Datenschutz unterliegen, im Homeoffice bearbeitet werden. Allerdings müssen auch dort die Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung eingehalten werden. So müssen Beschäftigte auch Zuhause dafür sorgen, dass niemand unbefugt Daten oder Unterlagen einsehen kann. Das kann insbesondere in Mehr-Personen-Haushalten bedeuten, dass man den PC mit einem Passwort mit hohem Schutzniveau sichern und auch bei kurzer Abwesenheit sperren muss, und dass Papiere und Unterlagen mit sensiblen Informationen weggeschlossen werden müssen. Auch muss die technische Infrastruktur dem Datenschutz gerecht werden – so müssen Arbeitnehmer beispielsweise die Möglichkeit haben, sich in ein IT-System einzuwählen. Tipps für sicheres Arbeiten von Zuhause aus finden sich auf der Website des Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.

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