Out-Law Analysis Lesedauer: 3 Min.
10 Sep 2021, 2:59 pm
Seit Kurzem gelten EU-weit einheitliche Vorschriften zum Vertrieb und Pre-Marketing von alternativen Investmentfonds.
Die grundsätzlichen Regeln zum Vertrieb betreffen Kapitalverwaltungsgesellschaften mit Vollerlaubnis sowie Manager von European Venture Capital Funds und European Social Entrepreneurship Funds. Sie wurden erstmalig durch Implementierung der AIFM-Richtlinie in das Kapitalanlagegesetzbuch in Deutschland eingeführt und durch eine direkt anwendbare EU-Verordnung sowie durch die EU-Richtlinie zur Abänderung der OGAW-Richtlinie konkretisiert. Letztere wurde nunmehr durch das Fondstandortgesetz in deutsches Recht umgesetzt.
Seit dem 2. August gelten neue Regeln für das Pre-Marketing. Bislang war das Pre-Marketing in Deutschland weitgehend unreguliert. Die EU hat den Begriff des Pre-Marketings nun jedoch einheitlich definiert: Wann immer in der EU ansässige professionelle Investoren Informationen über Anlagestrategien oder Anlagekonzepte erhalten, um ihr Interesse an einem Fonds zu testen, der noch nicht aufgelegt ist oder für den noch keine Vertriebsanzeige im jeweiligen Mitgliedstaat vorliegt, handelt es sich um Pre-Marketing. Deutschland hat den Begriff zudem auch auf semi-professionelle Investoren ausgeweitet.
Somit fällt gemäß den neuen Regelungen nahezu jeder Austausch über geplante Fonds, der zwischen dem Fondsmanager und einem potentiellen professionellen oder semi-professionellen Investor stattfindet, unter den Begriff des Pre-Marketings und somit unter die hierfür neu geschaffenen Vorschriften.
Mindestens zwei Wochen vor Beginn des Pre-Marketings muss der Fondsmanager die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hierüber formlos schriftlich oder elektronisch informieren. Die Mitteilung muss die Mitgliedstaaten benennen, in denen das Pre-Marketing erfolgen wird, sowie den Zeitraum, in dem das Pre-Marketing stattfinden wird. Zudem muss das Pre-Marketing kurz beschrieben werden, wobei Informationen zur Anlagestrategie sowie eine Liste der AIF, für die das Pre-Marketing erfolgen soll, aufgeführt werden sollten. Erfolgt das Pre-Marketing nicht nur in Deutschland, sondern auch in anderen Mitgliedstaaten, wird die BaFin die Behörden der Mitgliedstaaten hierüber informieren.
Zudem sollten alle Pre-Marketing-Aktivitäten dokumentiert werden. Wie die Dokumentation zu erfolgen hat, ist gesetzlich nicht eindeutig geregelt. Es ist jedoch ratsam, sowohl das Datum des Pre-Marketings als auch Name und Anschrift des potenziellen Investors zu vermerken, sowie eine Zusammenfassung des Inhalts der Pre-Marketing-Aktivitäten. Ebenso sollte festgehalten werden, ob das Pre-Marketing direkt durch die Kapitalverwaltungsgesellschaften oder indirekt über durch diese eingesetzte Vermittler erfolgte.
Kommt eine Kapitalverwertungsgesellschaft oder ein Fondsmanager diesen Pflichten nicht nach, stellt dies eine Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 200.000 Euro geahndet werden kann.
Zudem dürfen im Rahmen des Pre-Marketings keine Unterlagen oder Informationen bereitgestellt werden, die es Investoren ermöglichen, sich zum Erwerb von Anteilen oder Aktien eines bestimmten Fonds zu verpflichten. Auch dürfen die Informationen keine Zeichnungsformulare oder vergleichbare Dokumente enthalten, auch nicht als Entwurfsfassung. Gründungsdokumente, Prospekte oder Angebotsunterlagen eines noch nicht zugelassenen AIF dürfen insofern zwar enthalten sein, jedoch nicht in endgültiger Form.
Werden diese Regeln nicht eingehalten, handelt es sich nicht mehr um reines Pre-Marketing, sondern um eine Vertriebstätigkeit, für die ein Vertriebsanzeigeverfahren benötigt wird.
Generell gilt, dass bereitgestellte Informationen nicht so weitgehend sein dürfen, dass sie den Investoren genügen, um eine Anlageentscheidung zu treffen. Daher sollten die Unterlagen mit einem Disclaimer versehen werden, dem zu entnehmen ist, dass es sich weder um ein Angebot noch um eine Aufforderung zur Zeichnung von Anteilen oder Aktien handelt und dass die darin dargelegten Informationen nicht als zuverlässig und verbindlich verstanden werden sollen.
Bedient sich der AIFM im Rahmen des Pre-Marketings Dritter, so müssen diese regulierte Unternehmen sein oder „vertraglich gebundene Vermittler“ gemäß Paragraf 2 Absatz 10 Kreditwesengesetz (KWG). Es genügt folglich nicht mehr, lediglich die Anforderungen der Gewerbeordnung zu erfüllen.
Ab Beginn des Pre-Marketings ist die sogenannte „Reverse Solicitation“, bei der ein Investor eigeninitiativ Anteile eines Fonds erwirbt, für 18 Monaten ausgeschlossen.
Durch die Aufnahme einer Definition für „Pre-Marketing“ ins Gesetz ist es nun nicht mehr möglich, sich auf Reverse Solicitation zu berufen und schlicht zu behaupten, der Investor habe ein neues Investment ausschließlich auf seine eigene Initiative hin veranlasst, weil sich der Fondsmanager nach den neuen Regelungen bereits offiziell in der Phase des Pre-Marketings befindet.
Für das Vertriebsmaterial von OGAW-Fonds gelten seit dem 2. August ebenfalls neue Vorgaben: Vertriebsanzeigen müssen als solche zu erkennen sein und zudem Chancen und Risiken eines Investments gleichermaßen beleuchten. Generell müssen sie fair und eindeutig sein und dürfen nicht in die Irre führen.
Dabei sind nahezu alle werblichen Kommunikationsformen als Vertriebsanzeigen einzustufen, egal ob in Papierform oder online. Pre-Marketing-Material ist allerdings nicht umfasst. Die Leitlinien (PDF/430 KB) der Europäischen Aufsichtsbehörde ESMA präzisieren die neuen Vorgaben.