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Neues Förderregime für Breitbandausbau in Deutschland


Die EU-Kommission hat eine Beihilferegelung zur Förderung des Ausbaus von Breitbandnetzen mit Gigabit-Übertragungsgeschwindigkeit in Deutschland geprüft und genehmigt. Die Regelung soll dafür sorgen, dass auch Gebiete angebunden werden, für die der Markt bislang nur eine mittelmäßige Breitbandversorgung bereitstellt.

Die nationale Gigabitregelung Deutschland soll die Nachfolgeregelung der derzeit geltenden Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden Next-Generation-Access-Breitbandversorgung (NGA-Rahmenregelung) werden.

Sie soll den Aufbau von Breitbandzugangsnetzen mit hoher Kapazität unterstützen, die Übertragungsgeschwindigkeiten von mindestens einem Gigabit pro Sekunde sowohl beim Download als auch beim Upload bieten können.

Für diesen Zweck sind nationale Haushaltsmittel von sechs Milliarden Euro veranschlagt, die durch Beiträge aus regionalen und lokalen Haushalten für die einzelnen Förderprojekte ergänzt werden, sodass sich die Gesamtmittelausstattung auf bis zu zwölf Milliarden Euro beläuft.

Das zuständige Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur (BMVI) hat die angemeldete und nunmehr durch die EU-Kommission genehmigte nationale Gigabitregelung bislang nicht veröffentlicht. Aus dem Genehmigungsbeschluss der EU-Kommission lassen sich allerdings erstmals konkrete Rückschlüsse ziehen, wie die künftige nationale Förderkulisse im Breitbandausbau aussehen dürfte.

Ausbauziele und Ausbaustufen

Die neue Infrastruktur soll in Gebieten erreichtet werden, in denen noch keine Breitbandnetze mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s (Next-Generation-Access-Netz/NGA-Netz) existieren (sogenannte „weiße Flecken“), sowie in Gebieten, in denen nur ein NGA-Netz vorhanden oder innerhalb eines Jahres (FTTC - Fibre to the Curb/Glasfaser bis zum Bordstein) beziehungsweise innerhalb der nächsten drei Jahre (Fibre to the Bulding/Home) mit eigenwirtschaftlicher Finanzierung aufgebaut wird (sogenannte „graue Flecken“).

Die Förderung ist allerdings nur möglich, soweit nicht bereits mit den wie vorbeschrieben gebauten beziehungsweise geplanten Netzen die folgenden Mindestversorgungsziele erreicht werden: Bis Ende 2022 sollen nur Privathaushalte förderfähig sein, für die nicht bereits eine Mindestversorgung von 100 Mbit/s im Download erreicht wird, und nur solche Unternehmen und öffentliche Einrichtungen, für die nicht bereits eine Mindestversorgung von 200 Mbit/s sowohl im Download als auch im Upload oder zumindest 500 Mbit/s im Download erreicht wird.

In der zweiten Ausbaustufe ab 2023 sollen die Werte für Privathaushalte auf die vorgenannten für Unternehmen und öffentliche Einrichtungen angehoben werden, allerdings darf eine Inbetriebnahme von dann dort geförderten Infrastrukturen erst „Ende 2025“ erfolgen.

Auf beiden Ausbaustufen gilt der allgemeine Grundsatz, dass die Zielinfrastruktur mindestens zu einer Verdoppelung der Upload- und Downloadgeschwindigkeit gegenüber der bereits vorhandenen oder geplanten Netzinfrastruktur führen muss. Zudem muss die Zielinfrastruktur eine Kapazität von mindestens 1 Gbit/s im Down- und im Upload bieten.

Das Förderverfahren und die Förderbedingungen ähneln im Übrigen denen der Vorgängerregelung. Insbesondere werden Fördermittel auch in Zukunft nur dann bereitgestellt, wenn ein Markterkundungsverfahren durchgeführt wurde, um zu überprüfen, ob die Ziel-Region bereits über NGA-Netze verfügt oder ob dort bereits weiter NGA-Netze geplant sind. So soll verhindert werden, dass bestehende oder im Ausbau befindliche Netzinfrastrukturen eigenwirtschaftlicher Anbieter durch staatlich geförderte Projekte überlagert werden.

Investitionsschutz

Mit der Erweiterung der Breitbandförderung auf graue Flecken steigt das Risiko des Überbaus bestehender beziehungsweise in der Durchführung oder im Bau befindlicher Infrastrukturen. Für Betreiber von Netzen, die mit öffentlichen Fördermitteln finanziert wurden, sieht die neue Regelung einen Investitionsschutz vor. Das Ausmaß des Investitionsschutzes wird vom gewählten Investitionsmodell abhängen:

Nach dem Wirtschaftlichkeitslückenmodell errichtete beziehungsweise in der Durchführung oder im Bau befindliche NGA-Netze sollen Schutz bis zum Ablauf ihrer siebenjährigen Zweckbindungsfrist genießen, wenn der Netzbetreiber im neuen Markterkundungsverfahren der vorzeitigen Inbetriebnahme des neuen Gigabitnetzes widerspricht.

Bei nach dem Betreibermodell errichteten beziehungsweise in der Durchführung oder im Bau befindliche NGA-Netzen soll die Gemeinde prinzipiell über den Überbau ihrer – in diesem Fall eigenen – Infrastruktur entscheiden. Dem Netzbetreiber soll dort nur ein Widerspruchsrecht zustehen, wenn es keine Möglichkeit gibt, den bestehenden Pachtvertrag zu beenden oder anzupassen.

Eigenwirtschaftlich finanzierte NGA-Netze werden dagegen ausdrücklich nicht durch den Investitionsschutz der nationalen Gigabitregelung gedeckt. Bemerkenswerterweise sollen dennoch die Gemeinden „aufgefordert“ sein „etwaige Ansprüche privater Investoren auf Gewährung eines entsprechenden Aufschubs [...] gebührend zu berücksichtigen.“ Insbesondere die damit verbundenen Rechtsfragen bergen ein hohes Streitpotential.  

Im Übrigen dürfte spannend werden, wie Telekommunikationsunternehmen, die bislang FTTC- beziehungsweise HFC-Anbindungen nachgerüstet haben, um einen Überbau ihrer Netze zu vermeiden, ihre Strategie auf Grundlage der nationalen Gigabitregelung wählen. 

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