Mangel an Klarheit darüber, was unzulässige Weiterverlagerung begründet, stellt Finanzinstitute, die die Vorgaben der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) in Bezug auf die Kündigungsrechte bei Auslagerungsverträgen einhalten wollen, vor Herausforderungen.
Die Leitlinien der EBA verlangen, dass Auslagerungsverträge klarstellen, ob Weiterverlagerungen von kritischen Funktionen erlaubt sind. Wenn eine kritische oder wesentliche Funktion weiterverlagert wird, spezifizieren die Leitlinien zudem, dass Finanz- und Zahlungsinstitute sicherstellen sollten, dass sie das vertraglich zugesicherte Recht haben, die Auslagerungsvereinbarung zu kündigen, sofern es zu unzulässigen Weiterverlagerungen kommt oder wenn die vorgeschlagene Weiterverlagerung zu einer wesentlichen Erhöhung des Risikos führen oder wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Vereinbarung haben könnten.
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Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2025 (Aktenzeichen: I ZB 42/25) hat laut Rechtsexperten von Pinsent Masons die Position Deutschlands als Sitz für Schiedsverfahren gestärkt.
Der Koalitionsausschuss von CDU/CSU und SPD hat in der Nacht zum 2. Juli 2026 ein umfangreiches Reformpaket beschlossen. Das Paket (12-Seiten / 152KB PDF) umfasst zahlreiche Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland, zum Bürokratieabbau und zur Flexibilisierung des Arbeitsmarktes. Aus Arbeitgebersicht fällt insbesondere auf, dass die Koalition an mehreren Stellen auf mehr Flexibilität setzt. Dies betrifft sowohl die Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen als auch den Umgang mit krankheitsbedingten Fehlzeiten.
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