Out-Law Analysis

Reformprojekt Einheitspatent und Einheitliches Patentgericht: Stand Mai 2018


ANALYSE: Die jüngste Ratifizierung des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPG) durch Großbritannien war ein wichtiger Schritt auf dem Weg zum Inkrafttreten eines neuen Systems für einen einheitlichen Patentschutz. Der bisherige Prozess war langwierig und komplex und ist noch nicht abgeschlossen.

In diesem Artikel beleuchten wir den aktuellen Stand des Reformprojekts Einheitspatent und EPG, klären dessen Bedeutung für Unternehmen in Bereichen wie Technologie und Biowissenschaften und informieren darüber, welche Schritte für ein Inkrafttreten des neuen Rechtssystems noch notwendig sind.

Eine kurze Vorgeschichte

Schon seit Jahren wird darüber diskutiert, wie man Erfindern einen kostengünstigeren und effizienteren Zugang zu einem europaweiten Schutz ihrer Patente ermöglichen kann.

Ein europaweiter Schutz eines Patents ist derzeit nur möglich, indem ein beim Europäischen Patentamt (EPA) registriertes europäisches Patent in jedem einzelnen Land validiert wird. In einigen Ländern ist für eine solche Validierung die Übersetzung des Patents in die jeweilige Landessprache erforderlich. Nach Aussagen der Europäischen Kommission können die Übersetzungs- und sonstigen Kosten für die Erlangung eines europaweit gültigen Patents bei mehr als 32.000 Euro liegen, während in den USA die durchschnittlichen Kosten nur 1.850 Dollar betragen.

Im Bestreben nach einem weniger bürokratischen und effizienteren System zum Schutz von Werken europäischer Erfinder haben sich im Jahr 2010 zwölf EU-Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Schaffung eines EU-weiten Patentsystems zusammengetan. Nach dem Vertrag von Lissabon können neun oder mehr EU-Länder unter Nutzung der Prozesse und Strukturen der EU Vereinbarungen treffen, die nur für diese Länder verbindlich sind.

Erste Pläne wurden vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) zunichte gemacht. Er erklärte die Schaffung eines gesamteuropäischen Patentgerichts für Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten über Einheitspatente für unzulässig. Allerdings wurden auf der Grundlage eines internationalen Vertrags - des EPG-Übereinkommens - bald Pläne für ein umgestaltetes EPG-System ausgearbeitet. Mit diesem soll ein Rechtsrahmen für die gerichtliche Beilegung von Streitigkeiten über die Gültigkeit und Verletzung von Einheitspatenten geschaffen werden.

Außerdem wurden neue EU-Vorschriften eingeführt, mit denen die Voraussetzungen für einen einheitlichen Patentschutz und die Sprachenregelung für die Einreichung und Bearbeitung von Anmeldungen von Einheitspatenten geregelt wurden. Klagen Spaniens gegen diese Reformen waren erfolglos. Mittlerweile befürworten fast alle EU-Mitgliedsstaaten die Pläne.

Einheitliche Patente

Nach den Vorschlägen für ein einheitliches Patent muss ein Erfinder zwecks Erlangung von Patentschutz in allen am System teilnehmenden EU-Ländern seine Erfindung nur einmal beim EPA anmelden. Erteilte Patente werden danach in Englisch, Französisch oder Deutsch veröffentlicht, wobei die Patentansprüche in alle drei Sprachen übersetzt werden. Anträge auf einheitlichen Patentschutz in anderen als den genannten Sprachen werden nur in übersetzter Version zur Prüfung angenommen. Allerdings würden nach den Plänen bestimmte Anmelder, wie zum Beispiel KMU, von den hierfür entstehenden Kosten befreit.

Wenn Unternehmen ein Einheitspatent erfolgreich angemeldet haben, genießen sie automatischen und weitreichenden Schutz ihrer Erfindung in den 25 EU-Mitgliedstaaten, die voraussichtlich am neuen Regime teilnehmen werden. Lediglich Spanien, Kroatien und Polen werden sich wahrscheinlich dem System nicht anschließen.

Allerdings wären Inhaber von Einheitspatenten bei Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit solchen Patenten an die Zuständigkeit des neuen EPG gebunden. Dies bedeutet, dass Rechte an Einheitspatenten bei einer erfolgreichen Nichtigkeitsklage vor dem EPG gleichzeitig in jedem Teilnehmerstaat verloren gehen könnten.

Auch europäische Patente werden der Rechtsprechung des EPG unterliegen, es sei denn, die Inhaber dieser Patente erklären ein „Opt-out“. Es wurde keine offizielle Gebühr für dieses „Opt-out“ von europäischen Patenten festgesetzt. Soweit für solche Patente ein „Opt-out“ gewählt wurde, werden Streitigkeiten über ihre Gültigkeit oder Verletzung wie bisher vor nationalen Gerichten verhandelt.

Unternehmen, die Einheitspatente anmelden, können für andere Erfindungen auch nationale oder europäische Patente in einzelnen europäischen Ländern anmelden. Unter Umständen ist auch eine Doppelpatentierung für dieselbe Erfindung möglich.

Das Einheitliche Patentgericht

Das neue EPG-System sieht ein europaweites Gerichtsnetz vor, damit Unternehmen für die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf unter das EPG-System fallende Patente keine weiten Wege zurücklegen müssen. Das System umfasst zentrale, regionale und lokale Gerichtskammern.

Die Standorte für die Zentralkammer des EPG sollen auf London, Paris und München verteilt werden, wobei jeder Standort seine eigene Spezialisierung haben wird. Die Londoner Kammer wird sich auf die Beilegung von Patentstreitigkeiten im Life-Science-Bereich spezialisieren, während Paris für Patentstreitigkeiten im Technologiebereich zuständig sein wird. Die EPG-Zentralkammer in München wird sich auf Patentverfahren im Bereich des Maschinenbaus konzentrieren.

Es ist auch ein EPG-Berufungsgericht vorgesehen, welches seinen Sitz in Luxemburg haben wird.

Letztendlich wird der EuGH die letzte Instanz bei EU-Rechtsfragen im Zusammenhang mit Streitigkeiten über Einheitspatente oder solche europäische Patente sein, bei denen kein „Opt-out“ gewählt wurde.

Es gibt inzwischen eine Verfahrensordnung für Rechtsstreitigkeiten vor dem EPG und im Hintergrund wurde an der Ernennung von Richtern, an der Installierung von IT-Systemen und anderen logistischen Angelegenheiten - einschließlich der Ausstattung der Londoner EPG-Kammer - gearbeitet.

Stolpersteine - Die Situation in Großbritannien

Damit das neue EPG-System in Kraft treten kann, müssen mindestens 13 EU-Länder, darunter die drei mit den meisten gültigen europäischen Patenten im Jahr 2012 (Deutschland, Frankreich und Großbritannien), nationale Gesetze zur Ratifizierung des EPG-Übereinkommens verabschieden.

Während Frankreich die Ratifizierung 2014 vollzogen hat, zeigten sich beim Ratifizierungsprozess in Großbritannien und Deutschland einige Probleme.

In Großbritannien wurde die Angelegenheit durch die Abstimmung vom Juni 2016 erschwert, bei der sich die Stimmberechtigten für einen Austritt aus der EU ausgesprochen haben. Planmäßig soll Großbritannien die EU am 29. März 2019 verlassen. Das EPG-Übereinkommen sieht nach aktuellem Stand jedoch vor, dass nur EU-Mitgliedsstaaten am neuen Einheitspatent- und EPG-System teilnehmen können.

Darüber hinaus hat die britische Regierung offiziell verlauten lassen, dass für sie Brexit auch das Ende der Zuständigkeit des EuGH im Lande bedeutet. Gleichzeitig hat sie allerdings auch anerkannt, dass EuGH-Urteile auch nach dem Brexit noch Einfluss auf das britische Recht haben können.

Trotz der Brexit-Abstimmung und der politischen Unsicherheit über die künftigen Beziehungen Großbritanniens zur übrigen EU hat die britische Regierung im November 2016 bekräftigt, das EPG-Übereinkommen ratifizieren zu wollen. Anschließend wurden die hierfür erforderlichen legislativen und administrativen Schritte unternommen. Schließlich verkündete die britische Regierung am 26. April, dem Welttag des geistigen Eigentums, dass sie das Übereinkommen ratifiziert habe.

Trotz der Ratifizierung durch Großbritannien besteht weiterhin Unklarheit über die Beteiligung des Landes an dem neuen Einheitspatent- und EPG-System nach dem Brexit. Dies wird von der britischen Regierung eingeräumt, wie sich aus ihrer Erklärung im Zuge der Ratifizierung ergibt: „Der spezielle Charakter des vorgeschlagenen Gerichtshofs bedeutet, dass die künftigen Beziehungen des Vereinigten Königreichs zum Einheitlichen Patentgericht angesichts unseres Austritts aus der EU Gegenstand von Verhandlungen mit den europäischen Partnern sein werden.“

Die auf deutscher Seite am EPG-Projekt beteiligten Kreise wären wohl zu erheblichen Kompromissen bereit, um die Teilnahme Großbritanniens nach vollzogenem Brexit zu ermöglichen, so der Münchner Patentanwalt Peter Koch von Pinsent Masons, der Anwaltskanzlei hinter Out-Law.com.

Stolpersteine - Die Situation in Deutschland

Während 16 EU-Länder, darunter Großbritannien und Frankreich, das EPG-Übereinkommen inzwischen ratifiziert haben, wurde dieser Schritt in Deutschland noch nicht vollzogen, obwohl die hierfür nötigen Rechtsvorschriften bereits im Jahre 2017 verabschiedet wurden.

Der Ratifizierungsprozess in Deutschland wurde durch eine Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht verzögert. Einzelheiten zur Begründung der Beschwerde sind im vergangenen Sommer bekannt geworden.

Das Karlsruher Gericht hat den Fall auf die Liste der in diesem Jahr zu verhandelnden Fälle aufgenommen. Allerdings wurde noch kein definitiver Verhandlungstermin festgesetzt und es ist daher fraglich, wann mit einem Urteil gerechnet werden kann. Dass der Fall auf die Liste gesetzt wurde, lässt darauf schließen, dass das Gericht den Fall nicht als offensichtlich unbegründet einschätzt.

Die Ungewissheit im Hinblick auf die Ratifizierung durch Deutschland einerseits und Brexit andererseits stellen weiterhin das größte Risiko für das Einheitspatent- und EPG-Projekt dar. Selbst wenn das Projekt nicht an diesen beiden Unsicherheitsfaktoren scheitert, dürften nach der jüngsten Erklärung der britischen Regierung die Reformen „frühestens am Ende der im Rahmen des EU-Austritts ins Auge gefassten Übergangsperiode per Dezember 2020“ in Kraft treten.

Stolpersteine - Ein Protokoll, das ratifiziert werden muss

Eine weitere Hürde, die überwunden werden muss, betrifft die Ratifizierung des „Protocol to the Agreement on a Unified Patent Court on provisional application“ (Protokoll zur vorläufigen Anwendung des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht). Das Protokoll sieht die Gründung des EPG als juristische Person vor und ermöglicht es, logistische Fragen wie die Einstellung von Personal und die Installierung von IT-Systemen zu behandeln, bevor der neue Rechtsrahmen in Kraft tritt. Während der vorläufigen Anwendungsphase können Unternehmen ihre europäischen Patente per „Opt-out“ der Zuständigkeit des EPG entziehen.

Das Protokoll muss für sein Inkrafttreten jedoch von mindestens 13 der Unterzeichner ratifiziert werden. Derzeit haben nur 12 Länder, darunter immerhin Großbritannien, Deutschland und Frankreich, die Ratifizierung des Protokolls abgeschlossen.

Wunsch nach Reformen in allen Sektoren

Nach Aussage zweier in London ansässiger und auf Fragen des geistigen Eigentums spezialisierter Anwälte von Pinsent Masons könnten die Reformen von Unternehmen aus unterschiedlichsten Sektoren durchaus mit gemischten Gefühlen aufgenommen werden – falls bzw. sobald sie denn einmal in Kraft treten werden.

Laut Charlotte Weekes, einer Patentspezialistin im Life-Science-Bereich, könnten viele Pharmaunternehmen eine Teilnahme am neuen EPG-System zumindest am Anfang als zu riskant einschätzen.

Originalhersteller in diesem Sektor besitzen oft „Blockbuster“- oder „Kronjuwelen“-Patente für Erfindungen im Bereich der Herstellung von Arzneimitteln.

Wenn in Zukunft Originalhersteller für solche Erfindungen einen einheitlichen Patentschutz genießen oder sich dafür entscheiden, bestehende europäische Patente nicht per „Opt-out“ der Gerichtsbarkeit des EPG zu entziehen, besteht die Gefahr, dass eine einzige Entscheidung eines der EPGs ihren Patentschutz in ganz Europa aufhebt. Andererseits könnte die Aussicht auf eine EU-weit gültige einstweilige Verfügung gegen einen mutmaßlichen Rechtsverletzer durchaus attraktiv sein. Life-Science-Unternehmen, ob Originalhersteller oder Hersteller von Generika, dürften durchaus ein Interesse daran haben, sowohl bei der Ausgestaltung der Rechtsvorschriften als auch bei der Rechtsprechung in diesem Bereich Input zu geben.

Indem sie ein Patentportfolio nicht der Zuständigkeit des EPG unterstellen, können Originalhersteller ihre Patente weiterhin in Einzelverfahren in all denjenigen EU-Ländern durchsetzen und verteidigen, in denen sie Patentschutz genießen. Die Anzahl und unterschiedliche Ausgestaltung der einzelnen Rechtsordnungen sowie der erforderliche zeitliche und monetäre Aufwand könnten potenzielle Konkurrenten davon abschrecken, den Widerruf nationaler Patente oder national validierter europäischer Patente zu beantragen - jedenfalls soweit es um die Länder geht, die aus wirtschaftlicher Sicht nicht zu den attraktivsten gehören.

Im TMT-Sektor dürfte die Situation jedoch anders sein, so die Expertin für Technologiepatente Deborah Bould.

Anders als bei den sogenannten „Blockbuster“-Erfindungen im Pharmabereich, gibt es im TMT-Sektor eine größere Anzahl an Patenten, insbesondere Patente, die für Technologiestandards wesentlich sind – sogenannte „Standard Essential Patents“ (SEPs). Es kann Tausende von SEPs für Standards wie 4G/LTE geben, die einer relativ kleinen Anzahl von Patentinhabern gehören. 

Das Volumen dieser TMT-Patente hat eine Auswirkung auf deren Durchsetzung. In der Regel werden in Europa bei nationalen Technologie-Patentverletzungsverfahren mehr Patente durchzusetzen versucht, als dies bei pharmazeutischen Patentfällen üblich ist. Denn die große Anzahl sorgt für eine gewisse Sicherheit: Selbst wenn einige der Patente für ungültig erklärt werden, gewinnt der Patentinhaber das Verfahren trotzdem, wenn der Gegner gegen mindestens ein gültiges Patent verstoßen hat, was wiederum eine finanzielle Entschädigung zur Folge hat. Diese Tatsache motiviert mutmaßliche Rechtsverletzer in vielen Fällen dazu, Streitfälle vergleichsweise beizulegen und/oder Kreuzlizenz-Abkommen abzuschließen.   

Patentanmelder im Technologiesektor werden das EPG wahrscheinlich für die Durchsetzung ihrer bestehenden europäischen Patente nutzen. Denn ein einzelner Rechtsstreit vor dem EPG dürfte kostengünstiger sein als parallele Patentstreitigkeiten in verschiedenen europäischen Rechtsordnungen. Wenn das EPG im Rahmen des Verfahrens einige der Patente für ungültig erklären sollte, gibt es immer noch andere, auf die man zurückgreifen kann.

Bisher meist auf Patentstreitigkeiten in den USA konzentrierte sogenannte „Non Practicing Entities“ (NPEs) – das sind Organisationen, die sich auf den Ankauf und die Durchsetzung von Patenten konzentrieren, aber keine eigene Produktions- oder Vertriebsbasis haben -, dürften die Vorzüge und das relativ niedrige Kostenniveau des EPG besonders zu schätzen wissen.

Schwieriger wird für TMT-Unternehmen die Entscheidung sein, ob sie anstelle europäischer Patente künftig Einheitspatente beantragen sollten. Die Gebühren für die Verlängerung von Einheitspatenten liegen etwas über den durchschnittlichen Kosten für die Verlängerung europäischer TMT-Patente, da die Gebühren für Einheitspatente aus den addierten Gebühren der „Top Four“-Länder berechnet werden, während die meisten europäischen TMT-Patente nur in zwei oder drei Ländern validiert werden. Der erweiterte Schutzbereich sollte die zusätzlichen Investitionen rechtfertigen, jedenfalls wenn tatsächlich beabsichtigt wird, die Patente in der Praxis durchzusetzen.

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