Out-Law Analysis Lesedauer: 1 Min.
17 Sep 2019, 12:14 pm
Gemäß Art. 4 Nr. 11 der Datenschutz-Grundverordnung ist eine wirksame „Einwilligung‟ jede „freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung […], mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist‟.
Nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. ist das Merkmal der Freiwilligkeit auch dann erfüllt, wenn die Einwilligungserklärung mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel verknüpft wird. Der Verbraucher kann und muss selbst entscheiden, ob ihm die Teilnahme die Preisgabe seiner Daten „wert‟ ist.
Wichtig ist, dass die Einwilligung „für den bestimmten‟ Fall erklärt wird. Hieran mangelt es, wenn nicht klar ist, auf welche Werbemaßnahmen welcher Unternehmen sich die Einwilligung erstrecken soll oder wenn die Anzahl der Unternehmen zu deren Gunsten sie erteilt werden soll, so groß ist, dass sich der Verbraucher realistischer Weise nicht mit all diesen Unternehmen und deren Geschäftsfeldern befassen kann. Bei der Angabe von (im Streitfall) 8 konkret bezeichneten Unternehmen kann hiervon aber noch nicht die Rede sein.
Zu der Konkretheit des Produktbezugs führt es schließlich aus, dass allgemeine Umschreibungen (wie „Finanzdienstleistungen aller Art‟) nicht ausreichen, die Angabe „Strom & Gas‟ hingegen schon.
Im konkreten Prozess unterlag das werbende Unternehmen. Dennoch ist die Entscheidung für Werbetreibende grundsätzlich eine positive:
Hinweis: Es sollte stets darauf geachtet werden, dass konkret beschrieben wird, welche Unternehmen beteiligt sind und für welche Produkte/Services künftig geworben werden soll. Besonderes Augenmerk sollte darüber hinaus auf die Dokumentation der Einwilligung gelegt werden (vgl. insofern Art. 7 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung). Das werbende Unternehmen muss nachweisen können, dass die jeweilige Person tatsächlich in die betreffende Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat.