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Entwurf der BEREC-Leitlinien stellt klar: Nulltarifangebote verstoßen gegen EU-Recht


Der BEREC will seine „Leitlinie für ein offenes Internet“ aktualisieren, nachdem der EuGH entschieden hat, dass Nulltarifangebote, die nur für bestimmte Anwendungen gelten, gegen die Netzneutralitätsregeln der EU verstoßen.

Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (BEREC) hat seine „Leitlinien für ein offenes Internet“ überarbeitet, um drei Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus September 2021 zum Thema Nulltarifangebote darin zu berücksichtigen.

Der EuGH hatte damals unter anderem entschieden, dass Telekommunikationsanbieter ihren Kunden keinen „Nulltarif“ oder „Zero-Rating“-Optionen für bestimmte Anwendungen anbieten dürfen, die dazu führen, dass diese Anwendungen genutzt werden können, ohne dass der dabei erzeugte Datenverkehr auf das Datenvolumen des Kunden angerechnet wird. Der EuGH hatte klargestellt, dass solche Tarife gegen den im EU-Recht verankerten Grundsatz der Offenheit des Internets verstoßen, der häufig auch mit dem Schlagwort „Netzneutralität“ bezeichnet wird.

Der Aktualisierungsentwurf der BEREC-„Leitlinien für ein offenes Internet“ spiegelt die Entscheidung des EuGH wider und stellt dementsprechend ebenfalls klar, dass Angebote zum Nulltarif für bestimmte Anwendungen nicht mit der Verpflichtung zur Gleichbehandlung des Datenverkehrs vereinbar sind, die in den Leitlinien für ein offenes Internet geregelt wird.

„Die Pflicht, den Datenverkehr ohne jegliche Diskriminierung oder Störung gleich zu behandeln, wird mit der Änderung der Leitlinie somit nochmals gestärkt“, so Dr. Marc Salevic, Experte für Telekommunikationsrecht bei Pinsent Masons.

Die entsprechenden Passagen finden sich im Kapitel über „differenzierte Preisbildungspraktiken“ (Guidance on assessment of differentiated pricing practices). Dort wird klargestellt, dass Nulltarife zu den unzulässigen Praktiken zählen. Diensteanbieter dürfen bei der Preisgestaltung nicht zwischen Anwendungen unterscheiden. Somit würden auch Tarife, in denen bestimmte Anwendungen verlangsamt werden, sobald das Datenvolumen erschöpft ist, während andere Anwendungen noch in normaler Geschwindigkeit weiterarbeiten, gegen EU-Recht verstoßen.

„Aufgrund der vorausgegangenen Rechtsprechung des EuGH war bereits vor Veröffentlichung des Entwurfs des BEREC klar, dass kommerzielle Erwägungen für eine Unterscheidung innerhalb des Internetverkehrs in Zukunft nicht mehr möglich sein werden. Der BEREC hat die Entscheidungen des Gerichts mit der Klarstellung, dass Nulltarife unzulässig sind, nun in dem Entwurf der Leitlinie entsprechend umgesetzt“, erläutert Dr. Salevic.

Der BEREC hat bereits eine Konsultation zu seinem Aktualisierungsentwurf durchgeführt. Im nächsten Schritt wird er eine Zusammenfassung aller eingegangenen Beiträge veröffentlichen und erläutern, inwiefern er die Ergebnisse der Konsultation in der finalen Fassung der Leitlinie berücksichtigt hat.

„Der Telekommunikationsmarkt hatte bereits nach den Urteilen des EuGH im Jahr 2021 entsprechend reagiert und die fraglichen Tarife und Angebote zum Großteil vom Markt genommen. Dementsprechend wird die Änderung der BEREC-Leitlinie keine großen Auswirkungen auf die Marktteilnehmer haben“, so Rebecca Trampe-Berger, ebenfalls Expertin für Telekommunikationsrecht bei Pinsent Masons.

Der BEREC ist bei der Europäischen Kommission angesiedelt und unterstützt die EU sowie die nationalen Regulierungsbehörden bei der Umsetzung des EU-Regulierungsrahmens für elektronische Kommunikation. Die BEREC-Leitlinien sollen den nationalen Regulierungsbehörden als Orientierungshilfe dienen, wenn sie die Einhaltung der EU-Verordnung für ein offenes Internet gewährleisten.

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