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EuGH soll Befugnis von Verbraucherschutzverbänden gemäß DS-GVO klären


Der Bundesgerichtshof hat dem EuGH erneut eine Frage zur Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden im Fall Facebook vorgelegt.

In einem Verfahren um mutmaßliche Datenschutzverstöße zieht der Bundesgerichthof (BGH) den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erneut zurate.

Bereits im Jahr 2020 hatte der BGH dem EuGH in diesem Fall eine Frage zur Entscheidung vorgelegt. Damals ging es darum, ob die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) der EU nationalen Regelungen entgegensteht, die unter anderem Verbänden die Befugnis einräumen, bei Verstößen gegen die DS-GVO unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten Ansprüche geltend zu machen. Der EuGH hatte daraufhin in seinem Urteil vom 28. April 2022 entschieden, dass sich eine diesbezügliche Klagebefugnis aus Artikel 80 Absatz 2 DS-GVO ergeben kann.

Die in Artikel 80 Absatz 2 DS-GVO vorgesehene Klagemöglichkeit soll jedoch nur bestehen, soweit geltend gemacht werden kann, dass die Rechte der betroffenen Personen gemäß der DS-GVO „infolge einer Verarbeitung“ verletzt worden seien. Der BGH hat das Verfahren nun im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 29. September 2022 erneut ausgesetzt und dem EuGH die Frage vorgelegt, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn – wie im vorliegenden Fall – die sich aus Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 13f. der DS-GVO ergebenden Informationspflichten mutmaßlich verletzt worden sind.

Der BGH teilte mit, die weitere Frage an den EuGH sei nötig, da man beim Einreichen des ersten Vorabentscheidungsersuchens nicht davon ausgegangen sei, dass im konkreten Fall für den Verbraucherschutzverband eine Klagebefugnis bestehe. Daher hatte man zum damaligen Zeitpunkt nicht näher nachgefragt, ob eine mutmaßliche Verletzung der Informationspflichten auch eine Verletzung „in Folge der Verarbeitung“ von personenbezogenen Daten im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 der DS-GVO darstellt.

In dem Verfahren geht es um die Art und Weise, wie das App-Zentrum von Facebook im Jahr 2012 ausgestaltet war. Nutzer, die auf der Internetplattform kostenlos Spiele spielen wollten, stimmten mit einem Klick zu, dass auf der Plattform hinterlegte Daten an die Spielebetreiber übermittelt werden. Bei einem Spiel stimmten sie außerdem zu, dass der Betreiber des Spiels unter ihrem Namen Statusmeldungen, Fotos und mehr posten darf. Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) reichte hiergegen Klage ein. Sie beanstandet unter anderem, dass die Ausgestaltung nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Einholung einer wirksamen datenschutzrechtlichen Einwilligung entspreche.

Unter Experten gilt der Fall als Grundsatzverfahren, da das Urteil, zu dem der BGH kommen wird, sich voraussichtlich auf zahlreiche andere Verfahren auswirken wird, die von Verbraucherschutzverbänden gegen Unternehmen geführt werden.

 

Co-Autorin: Nadia Schaff von Pinsent Masons

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