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Koalitionsvertrag bringt Unternehmensstrafrecht zurück auf die Agenda


Die Ampelkoalition hat das Thema Unternehmensstrafrecht erneut auf die politische Agenda gesetzt und lenkt den Fokus auf Compliance-Maßnahmen und Regeln für interne Untersuchungen.

Seit der Veröffentlichung des Koalitionsvertrags (PDF/1.119 KB) von SPD, GRÜNEN und FDP steht fest: Auch die angehende neue Bundesregierung plant eine Reform des Unternehmensstrafrechts. Konkret heißt es in dem Papier: „Wir schützen ehrliche Unternehmen vor rechtsuntreuen Mitbewerberinnen und Mitbewerbern. Wir überarbeiten die Vorschriften der Unternehmenssanktionen einschließlich der Sanktionshöhe, um die Rechtssicherheit von Unternehmen im Hinblick auf Compliance-Pflichten zu verbessern und für interne Untersuchungen einen präzisen Rechtsrahmen zu schaffen.“ Wie genau dies geschehen soll, bleibt jedoch vorläufig offen.

Schon die große Koalition hatte sich eine Reform des Unternehmensstrafrechts nach der Bundestagswahl 2017 auf die Fahne geschrieben. Das sogenannte Verbandssanktionengesetz sollte die Verantwortlichkeit von Unternehmen in Fällen von Wirtschaftskriminalität neu regeln, doch im Juni 2021 scheiterte das Gesetzgebungsverfahren daran, dass sich CDU, CSU und SPD nicht einigen konnten. Nun sind die Ampel-Parteien am Zug – sofern ihre Mitglieder dem Koalitionsvertrag zustimmen.

Dr. Eike W. Grunert, Compliance-Experte bei Pinsent Masons, zufolge, lässt der Wortlaut des neuen Koalitionsvertrags darauf schließen, dass die Ampel-Koalition wohl kein eigenständiges neues Gesetz mehr schaffen will, wie es der Entwurf des Verbandssanktionengesetzes noch vorsah. Stattdessen könnte eine Überarbeitung bereits bestehender Regelungen zu Unternehmenssanktionen im Ordnungswidrigkeitenrecht, der Strafprozessordnung und möglicherweise an weiteren Stellen geplant sein. „Hierbei sollen offenbar erstmals Compliance-Pflichten definiert werden. Aus dem Gesetzgebungsverfahren zum gescheiterten Verbandssanktionengesetz liegen bereits beachtenswerte Vorschläge aus Wissenschaft und Praxis hierzu vor“, so Dr. Grunert. „Um die für Unternehmen angestrebte Rechtssicherheit zu erhöhen, sollten die Regelungen zu erforderlichen Compliance-Pflichten und gegebenenfalls Compliance-Maßnahmen möglichst klar und nachvollziehbar sein.“ Auf einem anderen Blatt stünde, „ob Deutschland mit bloßen Anpassungen im Ordungswidrigkeitenrecht der internationalen Kritik unter anderem durch die  OECD begegnen kann, die Sanktionierung von Unternehmen in Deutschland sei derzeit weder effektiv noch abschreckend genug, da anstatt von echten Kriminalstrafen allenfalls administrative Ordnungsgelder drohen.“

Dr. Grunert empfiehlt zudem, dass Unternehmen, die angemessene Compliance-Maßnahme getroffen haben, deutlich weniger hart – vorzugsweise gar nicht – sanktioniert werden sollten, wenn es trotz dieser Maßnahmen zu Rechtsverstößen durch Mitarbeiter kommt: „Das 2020 geplante Verbandssanktionengesetz setzte als angeblichen ‚Anreiz für Compliance‘ fast ausschließlich auf die abschreckende Wirkung durch staatlichen Verfolgungszwang, gepaart mit drastischen Strafandrohungen für große Unternehmen. Eine Abkehr von dieser Zielrichtung hin zu messbaren positiven Anreizen für präventive Compliance-Maßnahmen wäre sehr zu begrüßen. Unternehmen, die angemessene Compliance betreiben, sollten für Compliance-Verstöße aus dem Unternehmen heraus gar nicht mehr sanktioniert werden können. Eine solche echte ‚Corporate Defence‘ wäre ganz im Sinne wirksamer Anreize zu Compliance.“

Offen bleibt bis auf Weiteres auch, wie der „präzise Rechtsrahmen für interne Untersuchungen“ aussehen könnte, den die Ampel schaffen will.  „Einen Rechtsrahmen für interne Untersuchungen gibt es bereits; der Praxis sind die gesetzlichen Anforderungen bekannt“, so Dr. Jochen Pörtge, Experte für Unternehmensstrafrecht bei Pinsent Masons. „Geregelt werden sollte allerdings, wie es sich künftig auf die Sanktionsbemessung auswirkt, wenn Unternehmen mit Strafverfolgungsbehörden kooperieren.“

Dringend geklärt werden müsse außerdem die prozessuale Stellung von Unternehmen, denen eine Unternehmenssanktion droht: „Das bedeutet, dass insbesondere Schweigerechte von Organen und Mitarbeitern sowie Beschlagnahmeverbote für Verteidigungsunterlagen zwischen Unternehmen und Verteidiger geregelt werden sollten, die auch die Dokumentation interner Untersuchungen umfassen sollten“, so Dr. Pörtge. Dieser Punkt findet im Koalitionsvertrag jedoch keine Erwähnung. Zu welchem Ergebnis die Koalition kommen wird, sei daher gegenwärtig vollkommen offen.

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