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Neue Förderrichtlinie zur Stärkung der Batteriewertschöpfungskette


Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat eine neue Förderrichtlinie veröffentlicht, mit der Investitionen zum Aufbau- und Ausbau von großskaligen Produktionskapazitäten entlang der gesamten Batteriewertschöpfungskette gefördert werden.

Auf Grundlage der kürzlich im Bundesanzeiger bekanntgemachten Förderrichtlinie für die Bundesförderung „Resilienz und Nachhaltigkeit des Ökosystems der Batteriezellfertigung“ (BAnz AT 25.09.2023 B1) beabsichtigt das BMWK, strategische Investitionsvorhaben zum Aufbau von Produktionskapazitäten entlang der gesamten Wertschöpfungskette wiederaufladbarer, elektrochemischer Energiespeicher zu unterstützen. Als Wertschöpfungskette wird hier der gesamte Weg vom Rohstoff über alle Zwischen- und Zulieferprodukte bis hin zur Systemintegration der Batterie sowie auch die spätere Nachnutzung („Second Life“) und das Recycling verstanden.

Ziel der Förderung soll unter anderem sein, die strukturelle Abhängigkeit Europas von fossilen Energieträgern sowie von Zulieferern aus dem nichteuropäischen Ausland weitestgehend zu verringern und so den Übergang zu einer resilienten und klimaneutralen Wirtschaft zu beschleunigen. Neben dem Auf- und Ausbau der Produktionskapazitäten sind ergänzend und in reduziertem Umfang auch Forschungs- und Entwicklungsaufwände förderfähig, die in unmittelbarem inhaltlichem Zusammenhang mit eben diesem stehen.

„Batterien leisten nicht nur einen wichtigen Beitrag zur Energiewende und sind aus unserem täglichen Leben nicht mehr wegzudenken“, so Dr. Sönke Gödeke, Experte für Energierecht bei Pinsent Masons. „Eine nachhaltige deutsche beziehungsweise europäische Batteriewirtschaft ist essenziell für die Zukunftsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts.“

Schwerpunkt der Förderung sind Investitionsvorhaben von privaten Unternehmen. Mögliche Zuwendungsempfänger sind Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung ihren Sitz, eine Betriebsstätte oder eine Niederlassung in Deutschland haben. Die Laufzeit der Vorhaben soll in der Regel den 31. Dezember 2030 nicht überschreiten. Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung gewährt.

Konkrete Förderziele sind der Aufbau von Kapazitäten zur Gewinnung, Weiterverarbeitung und Veredelung von Batterierohstoffen; von Produktionskapazitäten in der vorgelagerten Wertschöpfungskette der Batteriezellfertigung; von Produktionskapazitäten für Batteriezellen, -module und -systeme für mobile und nicht mobile Anwendungen sowie; von Kapazitäten zur nachhaltigen Rückgewinnung von Rohstoffen aus modernen Recyclingprozessen.

Darüber hinaus sollen Beiträge zur Stärkung und Qualifizierung des Maschinen- und Anlagenbaus (hocheffiziente Produktion unter Verwendung neuester Prozesstechnik) sowie zur Vermeidung/Substitution kritischer Rohstoffe sowie zur Resilienz beziehungsweise Reduktion von Abhängigkeiten (Aufbau von Kapazitäten für kobalt-/nickelfreie Kathodenmaterialien, Entwicklung von Drop-in-Technologien begleitend zum Aufbau einer Zellfertigung) gefördert werden.

Die nach dieser Förderrichtlinie zu fördernden Vorhaben müssen verschiedene Anforderungen erfüllen. Beispielsweise müssen die Vorhaben die Wettbewerbsfähigkeit und das nachhaltige Wachstum Deutschlands und der EU fördern, gesellschaftliche Herausforderungen der EU bewältigen und einen Beitrag zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes leisten. Darüber hinaus sollten die geplanten Investitionen vorhabenseitig mindestens 75 Millionen Euro betragen. Die Vorhaben, bestehend aus innovativen Produkten, Prozessen oder Dienstleistungen, sollen die Vorgaben der EU-Batterieverordnung vom 12. Juli 2023 frühzeitig berücksichtigen und die Produktionsanlagen sollen vorrangig mit Energie aus erneuerbaren Quellen betrieben werden.

Das BMWK hat die VDI/VDE Innovation + Technik GmbH als Projektträger beauftragt. Vorgesehen ist ein zweistufiges Antragsverfahren. Das Verfahren beginnt in der ersten Stufe mit der Vorlage von Projektskizzen, die für die Bewertung der Förderaussichten notwendig sind. In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis 9. November 2023 zunächst Projektskizzen in elektronischer Form in deutscher Sprache unter Verwendung des elektronischen Skizzenassistenten vorzulegen.

„Mit dem Beihilferahmen „Temporary Crisis and Transition Framework“ für Transformationstechnologien hat die Europäische Kommission im März 2023 ein wichtiges Förderkonstrukt für Wissenschaft und Wirtschaft geschaffen“, so Dr. Anke Empting, Expertin für EU-Beihilfenrecht bei Pinsent Masons. „Denn es werden nicht nur Investitionen gefördert, sondern auch damit in direktem Zusammenhang stehende Forschungs- und Entwicklungsaufgaben – eine Kombination, die Nachhaltigkeit verspricht!“

Wird eine Projektskizze als förderfähig bewertet, erfolgt unter der Voraussetzung des Vorliegens ausreichender Haushaltsmittel eine Empfehlung zur Antragstellung. Mit Eingang vollständiger Antragsunterlagen setzt sich das Antragsverfahren in der zweiten Stufe fort und endet mit der Bewilligung oder Ablehnung des förmlichen Antrags.

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