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Neues Gesetz erleichtert Behörden die Durchsetzung von Sanktionen


Ein neues Gesetz gestattet es den Bundes- und Landesbehörden, enger zusammenzuarbeiten, um das Vermögen von Personen auf der Sanktionsliste zu ermitteln und sicherzustellen.

Am 28. Mai ist das neue Sanktionsdurchsetzungsgesetz I in Kraft getreten. Es soll dazu beitragen, dass die gegen russische Firmen und Oligarchen verhängten Sanktionen der EU effektiver durchgesetzt werden. Die Sanktionen bezwecken, Druck auf Russland auszuüben, damit es den Angriff gegen die Ukraine beendet.

Um Personen und Unternehmen, die auf den Sanktionslisten stehen, den Zugriff auf ihr in Deutschland befindliches Vermögen zu verwehren, müssen die Behörden die Möglichkeit haben, Konten, Schließfächer und Wertpapierdepots den Sanktionierten zuzuordnen. Das neue Gesetz erlaubt es daher den Behörden auf Bundes- und Länderebene, Daten untereinander auszutauschen, die sie benötigen, um Sanktionen durchzusetzen. Das betrifft auch personenbezogene Daten.

Die zuständigen Behörden werden auch dazu befugt, Zeugen vorzuladen und zu vernehmen, Wohnungen und Geschäftsräume zu durchsuchen, Beweismittel sicherzustellen und Grundbücher und andere öffentliche Register einzusehen. Zudem erhalten sie mehr Spielraum bei der Ermittlung von Konten, Schließfächer und Wertpapierdepots von sanktionierten Personen. Auch können die zuständigen Behörden nun in größerem Umfang Daten aus dem Transparenzregister abrufen. 

Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, bei denen die begründete Vermutung besteht, dass sie nach einer EU-Sanktionsverordnung eingefroren sind, dürfen vorläufig gesichert werden.

Die zuständigen Behörden auf Bundesebene sind insbesondere die Deutsche Bundesbank, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), das Zollkriminalamt (ZKA) und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Sie sollen künftig noch enger miteinander kooperieren. Außerdem soll die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen FIU an der Sanktionsdurchsetzung mitwirken. Zudem stellt das Gesetz klar, dass auch die Bundesländer dafür zuständig sind, dass außenwirtschaftsrechtliche Bestimmungen angewendet und durchgesetzt werden. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin erhält mit dem neuen Gesetz die nötigen Befugnisse, um sämtliche Maßnahmen zur Durchsetzung von Handelsverboten anzuordnen.

Personen, deren Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Geltungsbereich des Gesetzes durch eine EU-Verordnung eingefroren sind, müssen diese Gelder der Bundesbank und die wirtschaftlichen Ressourcen dem BAFA unverzüglich anzeigen. „Diese Anzeigepflicht ist neu. Gelistete Personen können nun nicht mehr passiv bleiben und abwarten, ob ihr Vermögen eingefroren wird oder nicht. Vielmehr müssen sie Vermögen aktiv anzeigen“, so Dr. Jochen Pörtge, Experte für Wirtschaftsstrafrecht bei Pinsent Masons. „Eine Verschleierung der Vermögensverhältnisse wird so erschwert.“ Ein Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen, vollständigen, richtigen und formgerechten Anzeige kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Ist der Verstoß unentdeckt, kann die Anzeige strafbefreiend nachgeholt werden.

Dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz I soll ein zweites Sanktionsdurchsetzungsgesetz folgen. Mit ihm soll ein nationales Register für Vermögen unklarer Herkunft und für sanktionierte Vermögenswerte eingerichtet werden.

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