Out-Law News Lesedauer: 2 Min.

OLG Köln erklärt Tarifsplitting von RheinEnergie für zulässig


Das OLG Köln hält ein Tarifsplitting bei Neu- und Bestandskunden in der Grund- und Ersatzversorgung für zulässig – und vertritt somit eine andere Rechtsauffassung als kürzlich das LG Frankfurt.

Das OLG Köln hat entschieden, dass die RheinEnergie AG in ihrer Preisgestaltung bei der Grund- und Ersatzversorgung zwischen Alt- und Neukunden unterscheiden darf. Diese auch als „Tarifsplitting“ bezeichnete Unterscheidung stehe im Einklang mit dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), so das Gericht. Das OLG Köln bestätigt mit dieser Entscheidung (Aktenzeichen 6 W 10/22) die Rechtsauffassung der Vorinstanz (LG Köln, Aktenzeichen 31 O 14/22).

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte gegen den Kölner Energieversorger geklagt, da er gegen das EnWG verstoße, indem er Haushaltskunden in der Grund- und Ersatzversorgung abhängig vom Zeitpunkt ihres Vertragsabschlusses zu unterschiedlichen Preisen belieferte.

Das OLG wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die das Preissplitting unterbinden sollte, jedoch zurück undbegründet seine Entscheidung damit, dass ein Energieversorgungsunternehmen für Netzgebiete, in denen es die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführt, zwar nach dem EnWG dazu verpflichtet sei, Allgemeine Bedingungen und Preise zu veröffentlichen und alle Haushaltskunden zu diesen Konditionen zu beliefern. Hieraus folge aber nicht, dass ein Energieversorger alle Kunden zum gleichen Preis beliefern müsse. Vielmehr sei der im EnWG festgeschriebene Grundsatz der Preisgleichheit so zu verstehen, „dass die Lieferung der Energie zu den Allgemeinen Preisen, die veröffentlicht wurden, und nicht ohne Bezug dazu angeboten wird.“

Zwar würden damit „im Ergebnis die Kunden benachteiligt, die zu einem späteren Zeitpunkt die Grundversorgung in Anspruch nehmen und dafür höhere Preise zahlen müssten“. Allerdings gebe es einen sachlichen Grund für diese Benachteiligung, denn andernfalls müssten die Kunden, die die Grundversorgung bereits in Anspruch nehmen, erhöhte Preise bezahlen. Müssten Energieversorger für alle Haushalte stets den gleichen Preis anbieten, „führe dies darüber hinaus zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Versorgungsunternehmens“, so das OLG Köln.

„Die Entscheidung des Oberlandesgerichts überzeugt“, so Dr. Valerian von Richthofen, Experte für Energierecht bei Pinsent Masons. „Schutzziel der Grund- beziehungsweise Ersatzversorgung ist es, eine Auffangenergieversorgung als Teil der Daseinsvorsorge zu gewährleisten. Allein dies legitimiert die bestehenden Einschränkungen für Grundversorger, etwa den bestehenden Kontrahierungszwang. Nicht vom Schutzziel erfasst ist eine Belieferung aller Kunden zu gleichen Bedingungen. Eine Differenzierung muss hier zulässig sein, wenn und soweit dafür sachliche Gründe bestehen. Alles andere wäre ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte wirtschaftliche Betätigung des betreffenden Energieversorgers.“

Die RheinEnergie AG erläuterte die Hintergründe des Verfahrens und teilte mit, dass sie um den Jahreswechsel viele neue Kunden unerwartet hatte aufnehmen müssen. Dies liege daran, dass einige anderer Versorger ihren Geschäftsbetrieb nicht mehr fortführen konnten und Kunden ohne Vorwarnung nicht mehr belieferten. Für diese Kunden habe die RheinEnergie AG höhere Preise ansetzen müssen, da sie für diese kurzfristig Strom zu „aktuellen Börsen-Höchstpreisen“ zukaufen musste.

Aus dem gleichen Grund hatte auch die Mainova AG, Frankfurts örtlicher Energieversorger, zum Jahreswechsel eine Reihe neuer Kunden aufnehmen müssen und von diesen höhere Preise verlangt. Der Ökostromversorger Lichtblick hatte dagegen geklagt und sich auf das EnWG und das Wettbewerbsrecht berufen. Das Landgericht Frankfurt kam dabei noch zu einer anderen Entscheidung als das OLG Köln: Es entschied, dass die Mainova von Neukunden in der Grund- und Ersatzversorgung keinen höheren Strompreis verlangen dürfe als von Bestandskunden, und stoppte das Tarifsplitting mit einer Einstweiligen Verfügung. Die Spaltung des Tarifs sei wettbewerbswidrig und verstoße gegen das Energiewirtschaftsgesetz. Die Mainova AG hat angekündigt, sie werde gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch einlegen.

Aus einer Mitteilung der RheinEnergie AG geht hervor, dass das OLG Köln keine Revision vorm Bundesgerichthof zugelassen hat.

We are working towards submitting your application. Thank you for your patience. An unknown error occurred, please input and try again.