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Rechtsanspruch auf Breitband-Internet: Neue Verordnung legt Mindeststandards fest


Jeder Bürger hat Anspruch auf einen schnellen Internetanschluss. Eine neue Verordnung soll festlegen, welche technischen Anforderungen der Anschluss erfüllen muss.

Endnutzer haben nach dem am 1. Dezember 2021 in Kraft getretenen Telekommunikationsgesetz Anspruch auf Versorgung mit einem Mindestangebot an Telekommunikationsdiensten. Konkret sieht das Gesetz vor, dass jeder Endnutzer Anspruch auf die Versorgung mit einem Telefondienst und einem schnellen Internetzugang hat. Eine von der Bundesnetzagentur (BNetzA) erstellte Mindestversorgungsverordnung (13 Seiten/179 KB) soll die technischen Anforderungen festlegen, die die Dienste erfüllen müssen.

Die Verordnung sieht beim Internetzugang Bandbreiten von mindestens 10 Megabit pro Sekunde (Mbit/s) im Download und mindestens 1,7 Mbit/s im Upload sowie eine Latenz von maximal 150 Millisekunden vor.

„Die Mindestversorgungsverordnung soll besonders schlecht oder gar nicht versorgten BürgerInnen die digitale Teilhalbe ermöglichen“, so Rebecca Trampe-Berger, Expertin für Telekommunikationsrecht bei Pinsent Masons. „Somit wird das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten, also insbesondere auf eine Internet-Grundversorgung, gestärkt.“

Wie viele Haushalte in Deutschland tatsächlich unter den vorgesehenen Mindestwerten liegen, ist allerdings unklar. Zudem sollen die Werte jährlich überprüft und an die Versorgungssituation angepasst werden. „Hierbei wird ein voranschreitender Gigabitausbau dafür sorgen, dass die festgelegten Werte in den kommenden Jahren ansteigen werden. Damit wird sichergestellt, dass die Grundversorgung der Verbraucherinnen und Verbraucher jederzeit den aktuellen Bedürfnissen entspricht“, teilte das Bundesministerium für Digitales und Verkehr mit.

Der Digitalausschuss des Bundestags erteilte kürzlich sein Einvernehmen mit dem Verordnungsvorschlag. Wenn auch der Bundesrat grünes Licht gibt, kann die Verordnung in Kraft treten. Vorgesehen ist der 1. Juni 2022, es zeichnen sich jedoch Verzögerungen ab.

Allerdings können Bürger ohne Mindestversorgung schon jetzt Meldung bei der BNetzA machen. Stellt die BNetzA eine Unterversorgung fest, kann sie die Telekommunikationsanbieter hierüber informieren. Diese haben einen Monat Zeit, um sich bei der BNetzA zu melden und dem Endnutzer eine „angemessene Versorgung“ anzubieten. Sollte sich kein Anbieter melden, kann die BNetzA Anbieter auch dazu verpflichten, ein Angebot zu machen.

Die Verbände der Telekommunikationsbranche forderten, die Bundesnetzagentur solle zumindest für eine Übergangszeit erhöhte Latenzwerte zuzulassen, damit auch geostationären Satelliten oder hybride Festnetz-Sat-Anschlüsse genutzt werden können, um die Versorgung in abgelegenen Regionen zu gewährleisten. Keinesfalls dürfe die Anwendbarkeit von Satelliteninternet nur auf „wenige Einzelfälle“ beschränkt werden, da andernfalls Baukapazitäten, die dringend für den Glasfaserausbau benötigt werden, dafür gebunden würden, schlecht oder gar nicht versorgte Endnutzer ans Netz anzuschließen.

„Die strengen Anforderungen der Verordnung an die Latenz, also den Zeitraum, bis Daten von einem Punkt zu einem anderem gelangen, schließt faktisch die Verwendung von geostationären Satelliten aus“, erläutert Trampe-Berger. „Dies wird zum einen kritisch gesehen werden, da das TKG generell Technologieneutralität vorsieht. Zum anderen ist die Sorge der Telekommunikationsbranche vielfach, dass der praktische Ausschluss von Satelliteninternet als Übergangstechnologie dazu führt, dass bereits vorhandene Kupfernetze wieder erweitert werden, um die Versorgung bis zum vollständigen Ausbau mit Glasfaser zu überbrücken. Dies verringert wiederum die für den Glasfaserbau benötigte Baukapazitäten.“

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