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Modernisierung des Personengesellschaftsrechts geht in die nächste Phase


Das Personengesellschaftsrecht soll modernisiert werden: Ein neuer Gesetzesentwurf könnte laut Experten Gesetzeslage und Rechtsprechung miteinander versöhnen und Vorteile für viele Rechtsformen bringen.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) will das Personengesellschaftsrecht umfassend modernisieren und hat nun einen entsprechenden Referentenentwurf veröffentlicht, der das Gesetzgebungsverfahren einleitet. Im April hatte eine vom BMJV eingesetzte Expertenkommission mit dem sogenannten ‚Mauracher Entwurf‘ bereits Vorschläge für die Reform unterbreitet. Der Referentenentwurf folgt diesen Vorschlägen und entwickelt sie weiter.

 

„Eine gesetzliche Neuordnung des Personengesellschaftsrechts und insbesondere des Rechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts war überfällig, denn es wurde in der Vergangenheit größtenteils durch die Rechtsprechung gestaltet und ausdifferenziert“, so Johanna Storz, Expertin für Gesellschaftsrecht bei Pinsent Masons, der Kanzlei hinter Out-Law. „Der Referentenentwurf zeichnet sich unter anderem dadurch aus, dass er die Abgrenzung von GbR und Personenhandelsgesellschaften stärker konturiert und strukturiert als der Mauracher Entwurf es vorsah.“

Eine Personengesellschaft entsteht dann, wenn sich mindestens zwei natürliche oder juristische Personen zusammenschließen, um einen gemeinsamen Zwecke zu erreichen. Zu den Personengesellschaften zählen die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG), die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Die GbR gilt als Grundform aller Personengesellschaften. Ursprünglich wurde sie vom Gesetzgeber als nicht rechtsfähige Gesamthandsgemeinschaft konzipiert. Mit einer Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2001 leitete der Bundesgerichtshof einen Systemwechsel ein, indem er die Teilrechtsfähigkeit der GbR anerkannte. Gesetz und Rechtsprechung ragten seitdem auseinander. Das will der Gesetzgeber nun ändern:

Register für die GbR

Im Gegensatz zu anderen rechtsfähigen Personengesellschaften wie der OHG, KG und PartG, gibt es für die GbR kein öffentliches Register, aus dem sich ablesen ließe, wer Gesellschafter einer GbR ist und sie juristisch vertreten darf.

Um das zu ändern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass für die GbR ein Register ähnlich dem Handelsregister eingeführt werden soll, in das sich GbRs eintragen lassen können, aber nicht müssen. Die Eintragung soll laut Expertengruppe der Transparenz dienen. „Die freiwillige Eintragung der GbR schafft zahlreiche neue Gestaltungsspielräume für die Transaktionspraxis, etwa beim Erwerb registrierter Rechte wie Grundstücks-, Marken- und Patentrechte“, so Storz.

Umwandlung der GbR

Durch den Registereintrag wäre es für die GbR möglich, grundsätzlich im selben Maß an einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) – also Verschmelzung, Spaltung oder Umformung – teilzunehmen, wie eine Personenhandelsgesellschaft. Das würde für mehr Flexibilität bei Umstrukturierungen führen. „Das ist sehr zu begrüßen. Im Zusammenhang mit dem Umwandlungsgesetz hat die Kommission allerdings die grenzüberschreitenden Umwandlungen ausdrücklich nicht geregelt, die Teil des im letzten Jahr verabschiedeten Company Law Packages waren“, so Storz. „Hier ist nun der Gesetzgeber gefragt, gleich von Beginn an einheitliche gesetzliche Strukturen über die Rechtsformen hinweg zu schaffen, um nicht erneut Regelungslücken für die Personengesellschaften und insbesondere die GbR zu riskieren.“

Haftung der GbR

Das Gesellschaftsvermögen einer GbR soll der Gesellschaft und nicht mehr ihren Gesellschaftern gehören. Deshalb haftet für die Gesellschaftsverbindlichkeiten die Gesellschaft selbst. Ihre Gesellschafter sollen als Gesamtschuldner persönlich und uneingeschränkt einstehen, ähnlich wie auch bei der Offenen Handelsgesellschaft (OHG). Eine Möglichkeit, die Gesellschafterhaftung zu beschränken, ist im Gesetzesentwurf nicht vorgesehen.

Freiberufler

Zudem sollen die handelsrechtlichen Rechtsformen, also auch die Rechtsform der GmbH & Co. KG, für Freiberufler geöffnet werden.

„Personengesellschaftsformen des Handelsgesetzbuchs, also insbesondere KG und GmbH & Co KG, sollen nun auch freiberufliche Tätigkeiten – die insoweit im Gegensatz zu Gewerbebetrieben stehen – offen stehen“, so Eike Fietz, Experte für Gesellschaftsrecht bei Pinsent Masons. „Bislang galt das nur für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, bei denen das jeweilige Standesrecht es erlaubte. Als Rechtsanwalt kann ich nur begrüßen, wenn sich Rechtsanwaltskanzleien – wie alle anderen Unternehmen auch – der Rechtsform der GmbH & Co KG bedienen dürfen. Die vorhandene Alternative der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung ist ein nicht zufriedenstellendes Kunstprodukt, das einige Nachteile bringt und vielerlei Fragen aufwirft – auch für die Mandanten.“

Beschlussmängelrecht

Auch sieht der Gesetzesentwurf vor, dass für Personengesellschaften ein gesetzlich geregeltes Beschlussmängelrecht eingeführt werden soll, damit Unternehmen die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen schnell klären und Schwebezustände vermeiden können.

„Ein wesentliches Problem für die Praxis war in der Vergangenheit stets der Umgang mit fehlerhaften Gesellschafterbeschlüssen“, so Fietz. „Bei Personengesellschaften sind diese grundsätzlich nichtig, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass ein Mangel – zum Beispiel ein Ladungsfehler – nicht das konkrete Zustandekommen des Beschlusses beeinflusst hat. Festgestellt wird dies im Wege einer Feststellungsklage eines oder mehrerer Gesellschafter gegen die anderen. Der Entwurf schlägt vor, zwischen anfechtbaren und nichtigen Gesellschafterbeschlüssen zu differenzieren, wie es auch bei Aktiengesellschaft und GmbH der Fall ist. Wenn es denn so kommt, dann wird es den Umgang mit Personengesellschaften erheblich vereinfachen.“

Während gemäß Mauracher Entwurf das neue Beschlussmängelrecht auch für die GbR eingeführt werden sollte, sieht der Referentenentwurf vor, dass es nur für die OHG und KG gelten soll. Als Grund wird die bei diesen Gesellschaften stärker ausgeprägte Formalisierung und Professionalisierung der Beschlussfassung an sich angeführt.

Kaufmannsbegriff

Kaufmann ist im Sinne des Handelsgesetzbuchs, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Kaufleute haben besondere Pflichten und Privilegien, die vor allem im Handelsgesetzbuch festgehalten sind. Der Begriff des Kaufmanns soll laut Gesetzesentwurf erhalten bleiben, ebenso die Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG), die nur einem solchen Kaufmann offenstehen.

Ausscheiden

Verlässt ein Gesellschafter die Gesellschaft, weil er beispielsweise stirbt oder kündigt, soll nicht mehr wie bisher aufgelöst werden. Zuvor war dafür eine Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag nötig.

Außen- und Innengesellschaft

Der Mauracher Entwurf hatte noch an der Unterscheidung von Außen- und Innengesellschaften festgehalten. Der Referentenentwurf sieht nun eine Abkehr von diesen Begriffen vor. Stattdessen soll zukünftig nur noch zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Gesellschaften bürgerlichen Rechts unterschieden werden.

 

AKTUALISIERUNG: Dieser Beitrag wurde am 26.11.2020 aktualisiert, um Informationen zur Veröffentlichung des Referentenentwurfs aufzunehmen.

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