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Aufnahmen von Hotelzimmern mit Fototapete im Internet können Urheberrechte verletzen


Wer eine Fototapete erwirbt, erwirbt somit nicht automatisch das Recht, diese auf Bildern im Internet zu vervielfältigen. Das hat das Landgericht Köln im Fall der Anbieterin einer Ferienwohnung entschieden.

Wer eine Fototapete für seine Ferienwohnungen oder sein Hotel erwirbt und diese in einem Zimmer anbringt, hat nicht das Recht, die Fototapete auf Abbildungen des Zimmers im Internet öffentlich zugänglich zu machen oder zu vervielfältigen – es sei denn, er hat vom Inhaber der Urheberrechte eine Lizenz hierfür erhalten. Das hat das Landgericht (LG) Köln in seinem Urteil vom 18. August 2022 klargestellt. Das Urteil wurde erst jetzt bekannt.

„Wer ein Foto zu Werbezwecken benutzt, benötigt nicht nur die Erlaubnis des Fotografen. Auch eine Lizenz vom Urheber der abgebildeten Gegenstände kann notwendig sein“, betont Ruth Maria Bousonville, Expertin für Urheberrecht bei Pinsent Masons. „Dies wird in der Praxis oft übersehen, dabei hat der Bundesgerichtshof schon 2014 eine strenge Richtung vorgegeben: Die Lizenz wird benötigt, wenn der Gegenstand stil- oder stimmungsbildend ist, eine bestimmte Wirkung oder Aussage unterstreicht, einen dramaturgischen Zweck erfüllt oder charakteristisch ist.“

Im fraglichen Fall hatte die Inhaberin einer Ferienwohnung Fotos der Wohnung zu Vermarktungszwecken ins Internet gestellt. Auf einem der Bilder war eine Fototapete prominent zu sehen. Die Tapete hatte sie im Jahr 2013 zum Preis von 13,50 Euro erworben. Im Jahr 2020 ging der Ferienwohnungs-Anbieterin ein Anwaltsschreiben mit einer Unterlassungserklärung zu: Der Fotograf, der das Urheberrecht an den für die Tapete verwendeten Tulpen-Fotos innehatte, sah seine Rechte an den Bildern verletzt und forderte sie auf, die Vervielfältigung der Aufnahmen im Internet zu stoppen. Die Inhaberin der Ferienwohnung weigerte sich, die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, und der Fall ging vor Gericht.

Der Fotograf legte dar, er habe zwar seine Genehmigung dafür erteilt, dass seine Tulpen-Fotos für eine Wandtapete verwendet werden. Er habe jedoch nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt, das nicht die Veröffentlichung oder Vervielfältigung in Medien wie dem Internet abdecke.

Da die Fototapete auf den Aufnahmen prominent zu sehen war und die Wirkung des Zimmers beeinflusste, ging das LG Köln nicht davon aus, dass es sich bei der Tapete um bloßes „Beiwerk“ im Sinne des Paragrafen 57 des Urheberrechtsgesetzes handle. Dort heißt es: „Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.“

Sven Schulte-Hillen von Pinsent Masons betont, dass das Urteil nicht nur in Bezug auf Fototapeten relevant ist, sondern sich auch auf andere stimmungsgebende Einrichtungsgegenstände wie Bilder, Skulpturen oder Designermöbel ausdehnen lasse. „Das bedeutet, dass Hotelbetreiber und andere Unternehmen im Übernachtungsgewerbe eine Befugnisklausel in alle Beschaffungsverträge über Ausstattungsgegenstände aufnehmen sollten“, so Schulte-Hillen.

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