Mit Datum vom 25. April 2019 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem derzeit zwischen Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst) und der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB) anhängigen Musterprozess dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine Frage von weitreichender Brisanz zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Im Kern geht es darum, ob das Verlinken urheberrechtlich geschützter Inhalte per Framing eine öffentliche Wiedergabe und damit einer urheberrechtlich relevante Nutzung darstellen kann. Sollte dem so sein, könnten Rechteinhaber künftig technische Schutzmaßnahmen gegen ein solches Framing einfordern.

Der Rechtsstreit, in dem die DDB von dem Frankfurter Urheberrechtler Dr. Nils Rauer (Pinsent Masons) und dessen Team vertreten wird, nahm seinen Ausgang vor dem Landgericht Berlin. Dort wollte die DDB den Abschluss eines Lizenzvertrages ohne die Verpflichtung erstreiten, entsprechende technische Schutzmaßnahmen implementieren zu müssen. Darauf aber beharrte die VG Bild-Kunst. Schließlich verständigten sich die Parteien, die Angemessenheit einer solchen Bedingung gerichtlich klären zu lassen. Während das Landgericht Berlin noch ein Urteil in der Sache verweigerte, konnte sich die DDB mit ihren Argumenten vor dem Kammergericht durchsetzen. Auf die Revision der VG BILD-Kunst hin verhandelte der I. Zivilsenat den Fall am 21. Februar 2019.

Mit dem nun ergangenen Vorlagebeschluss kommt der BGH letztlich dem Wunsch beider Seiten nach einer abschließenden Klärung auf europäischer Ebene und damit einer hinreichenden Rechtssicherheit in der gesamten EU nach.

Die konkret an die Luxemburger Richter adressierte Vorlagefrage lautet dabei wie folgt:

Stellt die Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zugänglichen Internetseite verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing eine öffentliche Wiedergabe des Werks im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat?"

Die Antwort auf diese Frage hat weitreichende Bedeutung über das konkrete Musterverfahren hinaus. „In einer Reihe von vorangegangenen Verfahren hat der EuGH die grundlegende Bedeutung der freien Verlinkung von Inhalten im Netz hervorgehoben“, so Nils Rauer. Dabei hat der das Framing als eine der möglichen Spielarten der Verlinkung dem „normalen“ Hyperlink gleichgestellt, auch wenn der Internetnutzer im Zweifel kaum erkennen kann, dass das angezeigte Bild oder Video nicht fester Bestandteil der gerade geöffneten Website ist, sondern per Frame eingebunden wird.

„Auf die Erkennbarkeit des Links kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH aber gerade nicht an“, betont Nils Rauer. Es sprechen daher gewichtige Argumente für die Sichtweise der DDB und damit die Ablehnung einer Verpflichtung zur Implementierung eines Framing-Schutzes.

Das Vorlageverfahren vor dem EuGH wird seinen Ausgangspunkt mit dem begründeten Vorlagebeschluss des BGH nehmen. Im weiteren Verlauf werden die Parteien wie auch die Mitgliedstaaten und Institutionen der EU Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, dies voraussichtlich gefolgt von einer mündlichen Verhandlung vor dem EuGH in Luxemburg.

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