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Bundesgerichtshof urteilt zum Auskunftsanspruch nach DSGVO


Der BGH hat Inhalt und Umfang des Auskunftsanspruchs nach Artikel 15 DSGVO präzisiert, wichtige Fragen jedoch offengelassen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem Urteil vom 15. Juni zu Inhalt und Umfang des Auskunftsanspruchs nach Artikel 15 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geäußert.

Geltend gemacht hatte den Anspruch in dem Fall der Inhaber einer Lebensversicherung, der von seiner Versicherung zwar Auskünfte erhalten hatte, diese aber für nicht vollständig hielt. Er vertrat die Auffassung, sein Anspruch umfasse sämtliche bei der Versicherung tatsächlich über ihn vorhandene Daten, inklusive interner und externer Korrespondenz, interner Telefon- und Gesprächsnotizen und sonstiger interner Vermerke, aber auch interne Bewertungen zu den von ihm in Bezug auf den Versicherungsvertrag geltend gemachten Ansprüchen.  

In der Vorinstanz hatte das Landgericht (LG) Köln  mit seinem Urteil vom 19. Juni 2019 einen derart weitreichenden Auskunftsanspruch verneint. Der Auskunftsanspruch nach Artikel 15 DSGVO umfasse nicht sämtliche internen Vorgänge einer Versicherung – wie beispielsweise Vermerke – oder sämtlichen internen Schriftverkehr und auch zurückliegende Korrespondenz der Parteien, interne Bearbeitungsvermerke oder das Prämienkonto zum Versicherungsverlauf seien davon nicht umfasst.

Der BGH erteilte dem Ansatz des LG Köln nun eine Absage und bestätigte, dass der Auskunftsanspruch nach Artikel 15 DSGVO grundsätzlich umfassend ist, sich also grundsätzlich auf alle gespeicherten beziehungsweise verarbeiteten Daten bezieht, die mit dem Betroffenen verknüpft werden können. Er schließt somit grundsätzliche interne Unterlagen und die mit dem, aber auch über den Betroffenen geführte Korrespondenz mit ein.     

Grenzen des Auskunftsanspruchs?

Interessant ist, auf welche Weise der BGH gleichwohl Grenzen des Auskunftsanspruchs aufzuzeigen scheint. Neben einer möglichen Beschränkung nach Ausnahmevorschriften der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) – wie beispielsweise Artikel 15 Absatz 4 der DSGVO –  die der BGH ausdrücklich nicht prüfte, weil die Parteien dazu nichts vorgetragen hatten – führte er nämlich auch Folgendes aus: Soweit der Versicherungsnehmer auch Auskunft über die internen Bewertungen der Versicherung zu den von ihm geltend gemachten Ansprüchen aus der streitgegenständlichen Versicherungspolice verlange, sei zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) rechtliche Analysen zwar personenbezogene Daten enthalten könnten, die auf der Grundlage dieser personenbezogenen Daten vorgenommene Beurteilung der Rechtslage selbst aber keine Information über den Betroffenen und damit keine personenbezogenen Daten darstelle. Darüber hinaus hätten auch Daten über Provisionszahlungen an Dritte nach den vom EuGH entwickelten Kriterien keinen Bezug zur Person des Versicherungsnehmers.

Offenbar wollte also auch der BGH nicht so weit gehen, der Versicherung die Herausgabe von Daten aufzuerlegen, mit denen sie möglicherweise offenbaren würde, dass sie die Ansprüche des Versicherungsnehmers für begründet hält, oder die die Verdienstmöglichkeiten in Bezug auf den Vertrieb der Versicherungspolice aufzeigen würden. Der BGH beruft sich insoweit auf die Rechtsprechung des EuGH, dem das „letzte Wort“ bei der Auslegung der DSGVO zusteht. Denkbar wäre wohl auch, die rechtliche Bewertung und die Höhe der Provision als Informationen aufzufassen, die geheimhaltungsbedürftig sind und deren Offenbarung, jedenfalls im Fall der Provision, auch die Rechte Dritter beeinträchtigt, so dass diese Informationen bei der Auskunft geschwärzt werden dürfen.           

Interessant ist ferner die Feststellung des BGH, dass der Auskunftsanspruch im Sinne von Paragraf 362 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) grundsätzlich erfüllt sei, wenn der Auskunftsschuldner bei Erteilung einer Auskunft erklärt, dass die Auskunft vollständig ist, oder wenn sich dies aus seiner Erklärung ableiten lässt. In diesem Fall kann nach dem BGH der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unrichtig oder unvollständig ist, einen Anspruch auf Auskunft im weitergehenden Umfang nicht begründen. Ob damit einem Auskunftsberechtigten die Möglichkeit, eine weitergehende Auskunft oder eine eidesstattliche Versicherung, dass die erteilte Auskunft vollständig ist, zu verlangen, selbst in den Fällen abgeschnitten ist, in denen ein solcher Verdacht nachweislich begründet ist, bleibt offen. Auch bleibt offen, unter welchen Umständen und inwieweit der Schuldner eines Auskunftsanspruchs nach Artikel 15 DSGVO vom Anspruchsberechtigten verlangen kann, dass dieser präzisiert, welche Informationen er konkret haben möchte. Insoweit hatte das BAG in einem Fall, in dem ein Betroffener einen Auskunftsanspruch gegen seinen ehemaligen Arbeitnehmer geltend gemacht hatte, kürzlich entschieden, es brauche im Antrag eine Konkretisierung, da ein entsprechendes Urteil anderenfalls nicht vollstreckbar sei.

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