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BAG-Urteil zum Auskunftsanspruch von Arbeitnehmern bringt nicht die gewünschte Klarheit


Das Bundesarbeitsgericht lässt in seinem Urteil von vergangenem Dienstag offen, ob das Recht auf Überlassung einer Kopie gemäß Artikel 15 Absatz 3 DSGVO die Erteilung einer Kopie von E-Mails umfassen kann.

Gemäß Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihren Arbeitnehmern auf Wunsch Auskunft darüber zu erteilen, welche Daten sie über sie erhoben haben und in welcher Form diese Daten verarbeitet werden. Auch sind sie verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf Aufforderung eine Kopie dieser Daten zu überlassen. Verstöße gegen diese Pflicht können mit teils  hohen Bußgeldern geahndet werden.

Hintergrund der Entscheidung  war die Klage eines entlassenen Wirtschaftsjuristen, der sich auf Artikel 15 der DSGVO berief und zum einen Auskunft über seine personenbezogenen Daten sowie zum anderen eine Kopie dieser Daten verlangte. Der frühere Arbeitgeber erteilte Auskunft und stellte eine Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten zur Verfügung, der ehemalige Mitarbeiter verlangte jedoch zudem Kopien des E-Mail-Verkehrs zwischen ihm und dem Unternehmen sowie Kopien von allen E-Mails, in denen er namentlich erwähnt wurde.

Die Klage auf Erteilung einer Kopie der personenbezogenen Daten des ehemaligen Angestellten wurde in der ersten Instanz durch das Arbeitsgericht abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht entsprach ihr hingegen teilweise, weil es der Auffassung war, dass der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Kopie seiner personenbezogenen Daten hat, die Gegenstand der von der Beklagten erteilten Auskunft waren, nicht aber auf die darüber hinaus verlangten Kopien seines E-Mail-Verkehrs sowie der E-Mails, die ihn namentlich erwähnen.

Das Bundesarbeitsgericht verneint in seinem Urteil (2 AZR 342/20) den Anspruch des früheren Arbeitnehmers auf Erteilung einer Kopie seiner Daten. Dies allerdings ausschließlich mit der Begründung, dass sein Klageantrag nicht hinreichend bestimmt war. 

„Mit seiner Entscheidung lässt das BAG die Frage offen, ob das Recht auf Überlassung einer Kopie gemäß Artikel 15 Absatz 3 DSGVO auch die Erteilung einer Kopie von E-Mails umfassen kann“, so Sarah Klachin, Expertin für Arbeitsrecht bei Pinsent Masons, der Kanzlei hinter Out-Law. „Somit schafft es nicht die erhoffte Klarheit für Arbeitgeber und die Rechtspraxis.“

Denn das BAG ließ in seinem Urteil offen, ob das Recht auf Überlassung einer Kopie gemäß der Datenschutz-Grundverordnung auch eine Kopie von E-Mails umfassen kann.

„Die Entscheidung des BAG ist dennoch nicht unbedeutend für die Praxis, da das BAG in seiner Entscheidung klarstellt, dass derjenige, der die Auskunft einfordert, deutlich machen muss, welche E-Mails ihm in Kopie zur Verfügung gestellt werden sollen.“

Generell gehaltene Anträge auf Auskunft, die ausschließlich den Wortlaut von Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 DSGVO wiederholen, entsprächen dem zivilprozessualen Bestimmtheitsgrundsatz in aller Regel nicht.  Anträge müssen vom Arbeitnehmer so genau bezeichnet werden, „dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft ist, auf welche E-Mails sich die Verurteilung bezieht“, teilte das BAG am Dienstag mit.

„In der Praxis beobachten wir seit geraumer Zeit einen Anstieg der geltend gemachten Auskunftsansprüche von Arbeitnehmern“, so Klachin. „Meist werden sie nach dem Ausspruch einer Kündigung geltend gemacht, was dazu führt, dass man aus Arbeitgebersicht oftmals das Gefühl hat, dass der Anspruch nicht auf Grundlage des Datenschutzes geltend gemacht wird, sondern vielmehr, um durch die Geltendmachung dieses für den Arbeitgeber sehr aufwändigen und unangenehmen Anspruchs die eigene Position im Rahmen von Verhandlungen zu verbessern und bestenfalls eine höhere Abfindung zu erhalten. Arbeitgeber sollten die Entwicklung in diesem Themenfeld also unbedingt beobachten und, so gut es geht, entsprechende Vorkehrungen treffen, insbesondere so lange die Rechtslage, wie bisher, unklar ist.“

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