Seit dieser Woche sind Arbeitgeber verpflichtet, Mitarbeitern, die nicht dauerhaft im Homeoffice arbeiten, einen Corona-Test anzubieten. Korrekterweise sollte folglich nicht von einer „Testpflicht“, sondern von einer „Testangebotspflicht“ gesprochen werden, denn die entsprechende Regelung in der Arbeitsschutzverordnung sieht nur vor, dass Arbeitgeber den Test zur Verfügung stellen müssen, nicht jedoch, dass der Test auch genutzt wird oder die Ergebnisse dokumentiert werden müssten. Um den Arbeitsschutzvorgaben zu entsprechen, genügt es schon, den Mitarbeitern zertifizierte Selbsttests zukommen zu lassen und die Bestellung der Tests für die Behörden zu dokumentieren.
Vielen Arbeitgebern erscheint es in der aktuellen Lage im Interesse eines effektiven Infektionsschutzes am Arbeitsplatz jedoch nicht ausreichend, den Mitarbeitern die Tests lediglich zur Verfügung zu stellen. Auch eine bloß wöchentlich erfolgende Testung ist einigen zu wenig. Um ihre Beschäftigten und die Betriebsabläufe bestmöglich zu schützen, bemühen sich zahlreiche Arbeitgeber daher um eine konkretere Teststrategie. Hierbei stellen sich zwangsläufig die Fragen, ob Arbeitgeber Tests anordnen können, ob sie Anspruch darauf haben, das Testergebnis zu erfahren und wie mit den Testergebnissen aus datenschutzrechtlicher Sicht umzugehen ist.
Anordnung von Tests
Auch wenn der Arbeitgeber Coronatests zur Verfügung stellt, sind die Mitarbeiter nicht zwangsläufig dazu verpflichtet, diese Tests durchzuführen. Bei coronatypischen Symptomen darf der Arbeitgeber allerdings einen Corona-Test anordnen, da die allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers es bei konkretem Verdacht einer möglichen Ansteckung zum Schutz der anderen Beschäftigten gebietet.
Ohne konkreten Anlass können Arbeitgeber ihre Mitarbeiter in der Regel nicht verpflichten, einen Corona-Schnelltest durchzuführen. Möglich ist eine Testpflicht etwa bei medizinischem Personal oder bei sogenannten körpernahen Dienstleistungen – beispielsweise im Frisörhandwerk. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) weist in einem aktuellen FAQ darauf hin, dass eine Testpflicht derzeit grundsätzlich nicht besteht, bestimmte Beschäftigtengruppen aber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zu Tests verpflichtet werden können.
Abfragen von Testergebnissen
Wenn Mitarbeiter sich einem Corona-Selbsttest unterziehen, schließt sich die Frage an, ob sie das Ergebnis – insbesondere dann, wenn es positiv ist – ihrem Arbeitgeber melden müssen. Im oben bereits genannten FAQ des BMAS vertritt dieses derzeit noch die Auffassung, dass „keine Verpflichtung [besteht], den Arbeitgeber über das Testergebnis zu informieren.“