Die Regelungen über elektronische Wertpapiere sind „technologieneutral“ zu verstehen. Das bedeutet, der Entwurf bezieht sich auf elektronische Wertpapiere per se und ist nicht auf über Blockchain begebene Schuldverschreibungen beschränkt, obgleich er wohl insbesondere in diesem Bereich Verwendung finden wird. So sind beispielsweise Security Token Offerings jetzt schon möglich und werden auch durchgeführt, obgleich deren rechtliche Einordnung in der Fachliteratur umstritten ist. Das geplante Gesetz wird daher für mehr Rechtssicherheit auch auf diesem Gebiet sorgen, was von der Finanzbranche sehr begrüßt wird.
Damit das Wertpapier den Schritt von der Papier-Urkunde in die digitale Welt meistern kann, braucht es einen geeigneten Ersatz für die klassische Urkunde und die mit ihr verbundene Sicherheit. Der könnte laut dem Referentenentwurf gefunden werden, indem die elektronischen Wertpapiere in einem zentral gespeicherten Register eingetragen werden. Eine Verbriefung der elektronischen Wertpapiere in einer Urkunde wäre damit nicht erforderlich.
Als besondere Form von elektronischen Wertpapieren sieht der Referentenentwurf zudem die Einführung sogenannter „Kryptowertpapiere“ vor. Sie sollen nicht in ein zentrales Register für elektronische Wertpapiere, sondern in ein sogenanntes Kryptowertpapierregister eingetragen werden, das in einem dezentralen, fälschungssicheren Aufzeichnungssystem geführt werden muss.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) soll die Emission der elektronischen Wertpapiere überwachen, genauso wie die Führung der entsprechenden Register.
Stellungnahmen zum Referentenentwurf sind noch bis zum 14. September 2020 möglich. Angeblich soll das neue Gesetz noch in diesem Jahr dem Kabinett vorgelegt werden.
Der Referentenentwurf kommt nicht zu spät und stellt ein positives Signal dar, um den Technologiestandort wie auch den Finanzstandort Deutschland zu stärken.