Darüber hinaus wird bei der wettbewerbsrechtlichen Bewertung häufig ausschlaggebend sein, ob die Verbraucher angemessen an den durch die Vereinbarung entstehenden Effizienzgewinnen beteiligt werden. Die Unternehmen müssen also nachweisen, dass ihre Kooperation beispielsweise zu einer bestimmten Produktverbesserung führt oder wie sie zur Verringerung der Wasserverschmutzung beiträgt. An den Gewinnen muss der Verbraucher angemessen beteiligt werden. Dafür müssten den Leitlinien zufolge die Gewinne den Schaden überwiegen, der von der Vereinbarung ausgeht, so dass der Effekt für die Verbraucher auf dem betroffenen Markt zumindest neutral ausfällt. Sowohl ein gesteigerter Nutzen für die Verbraucher als auch ein gesteigerter Nutzen für die Allgemeinheit können den Unternehmen als Argumente dienen. Eine solche Änderung würde eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung bedeuten und einen flexibleren Ansatz zur Rechtfertigung von Kooperationsinitiativen der Industrie ermöglichen, die Nachhaltigkeitsziele verfolgen. In den Leitlinien wird zudem beschrieben, wie die Kooperationspartner belegen können, dass Vorteile ausreichend an die Verbraucher weitergegeben werden.
Die horizontalen Leitlinien enthalten auch ein überarbeitetes Kapitel über den Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern, der ein Risiko für Nachhaltigkeitsinitiativen darstellt. Die Kommission wird die Art und Merkmale des Austauschs sowie die betreffenden Marktmerkmale bewerten. Um Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht zu vermeiden, müssen die Unternehmen sicherstellen, dass geeignete Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden.
Blick auf nationale Wettbewerbsbehörden
Die niederländische Wettbewerbsbehörde gilt als Vorreiter in Sachen Nachhaltigkeit und Wettbewerbsrecht und hatte zuletzt im Januar 2021 aktualisierte Leitlinien zu diesem Thema zur Diskussion gestellt. Auch zu den Horizontal-Leitlinien hat die Behörde bereits eine Stellungnahme mit Änderungsvorschlägen eingereicht. Es sei zu begrüßen, dass die Leitlinien viele Nachhaltigkeitskooperationen als kartellrechtlich unproblematisch einstufen.
Das deutsche Bundeskartellamt (BKartA) hatte in jüngster Vergangenheit gleich mehrere Nachhaltigkeits-Initiativen und ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb zu prüfen. Erst im Januar dieses Jahres hatte das BKartA eine Initiative des deutschen Einzelhandels und der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit zu existenzsichernden Löhnen im Bananensektor befürwortet, da keine kartellrechtlichen Bedenken bestanden. Die Initiative will vor dem Hintergrund des 2023 in Kraft tretenden Lieferkettengesetzes entlang der Lieferkette für Eigenmarkenbananen gemeinsame Standards und strategische Ziele auf freiwilliger Basis vereinbaren. Die Initiative soll dazu beitragen, die Löhne von Arbeitern in der Bananenproduktion zu verbessern und die Sozialstandards erhöhen. Im Rahmen der Initiative soll allerdings kein Austausch zu Einkaufspreisen, weiteren Kosten, Produktionsmengen oder Margen unter den beteiligten Einzelhändlern stattfinden. Auch werden keine verpflichtenden Mindestpreise oder Preisaufschläge an einem Punkt der Lieferkette eingeführt.
Auch gegen eine Branchenvereinbarung in der Milchwirtschaft, die den Tierschutz in der Milcherzeugung verbessern soll, hatte das BKartA keine ernsthaften wettbewerbsrechtlichen Bedenken. Nach Angaben des BKartA beinhaltet das Programm die Einführung eines Labels für Produkte, die bestimmte Tierschutzkriterien erfüllen, und die Finanzierung der entstehenden Mehrkosten durch einen sogenannten Tierschutzzuschlag, der an die Landwirte gezahlt wird.
Anders bewerteten die Bonner Wettbewerbshüter eine Kooperation deutscher Milcherzeuger, die auf flächendeckende Preisaufschläge bei Milcherzeugnissen abzielte. Dies stufte das BKartA als wettbewerbsschädlich ein, Nachhaltigkeitsziele würden nicht ausreichend verfolgt.
Die britische Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde (CMA) hat vor kurzem eine Empfehlung an die Regierung veröffentlicht, in der sie darlegt, wie Nachhaltigkeitsaspekte in die britischen Wettbewerbs- und Verbraucherschutzregelungen einbezogen werden können. Die CMA erklärte, dass keine grundlegenden Gesetzesänderungen wie etwa eine spezielle Gruppenfreistellung für Nachhaltigkeit erforderlich seien, um sicherzustellen, dass Nachhaltigkeitsinitiativen nicht durch wettbewerbsrechtliche Bedenken behindert werden. Es sei bereits jetzt möglich, dass Unternehmen zusammenarbeiten, um die Umweltauswirkungen ihres Sektors durch die Bündelung von Ressourcen oder Fachwissen zu verringern, ohne gegen die Wettbewerbsregeln zu verstoßen. Allerdings räumte die CMA ein, dass mehr Klarheit darüber, was erlaubt ist und was nicht, den Unternehmen helfen könnte.