Um zu vermeiden, dass sich CO2-intensive Industrie aus der EU ins Ausland verlagert, wo kein CO2-Preis anfällt oder die Bepreisung deutlich niedriger ist, enthält das Gesetzespaket auch einen Verordnungsentwurf zur Einführung eines CO2-Grenzausgleich-Mechanismus (CBAM): Nach einer Übergangszeit, in der zunächst ein Reportingsystem eingeführt wird, sollen Importeure aus den Sektoren Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel und Strom ab 2026 einen CO2-Preis für bestimmte Importgüter aus Ländern außerhalb der EU erheben, sofern diese Länder selbst kein angemessenes CO2-Bepreisungssystem haben. Dies soll den globalen Klimaschutz fördern und für gleiche Wettbewerbsbedingungen innerhalb und außerhalb der EU sorgen. Das neue System würde importierte Güter aus allen Sektoren erfassen, die dem EU-ETS unterliegen, und ist so konzipiert, dass es mit den Regeln der Welthandelsorganisation und anderen internationalen Verpflichtungen der EU konform ist – insbesondere durch ein schrittweises Auslaufen der kostenlosen EU-ETS-Zertifikate. Unumstritten ist der CBAM allerdings keineswegs, und es ist zu erwarten, dass insbesondere die EU-Länder mit einem Exportüberschuss aus Angst vor „Vergeltungsmaßnahmen“ des EU-Auslands hier sehr zögerlich reagieren werden.
Die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Preisgestaltung umfassen auch eine Aktualisierung der Richtlinie zur Energiebesteuerung, die Mindeststeuern für bestimmte Energieerzeugnisse und elektrischen Strom festlegt, um die ordnungsgemäße Funktion des Binnenmarktes zu gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern.
Die EU-Kommission rechnet damit, dass ihre Preisvorschläge weitreichende soziale Auswirkungen haben werden und regt daher an, dass ein bestimmter Teil der neu generierten Einnahmen verwendet werden soll, um sozial schwache Haushalte und Kleinstunternehmen über den Klima-Sozialfonds zu entlasten.
Ziele
In Bezug auf die Klimaziele will die EU-Kommission die Lastenteilunsgverordnung ändern: Der Vorschlag der Kommission sieht strengere Emissionsminderungsziele für die Mitgliedsstaaten in den Bereichen Gebäude, Verkehr, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und Kleinindustrie vor. Das Prinzip, nach dem die jeweiligen Ziele für die einzelnen Mitgliedstaaten festgelegt werden, bleibt gleich dem in der aktuellen Lastenteilungsverordnung geltenden: die Höhe der Reduktionsziele bemisst sich nach dem Bruttoinlandsprodukt der einzelnen Mitgliedsstaaten.
Die EU-Kommission will auch die Erneuerbare-Energien-Richtlinie ändern. Die Richtlinie definiert unter anderem, welche Energieträger als erneuerbar eingestuft werden und legt Ziele für den EU-Energiemix fest. Die EU-Kommission schlägt vor, das verbindliche Gesamtziel für erneuerbare Energien von 32 Prozent auf 40 Prozent bis 2030 zu erhöhen.