Der Handel mit Emissionsrechten wurde als entscheidendes Element zum Erreichen der Klimaschutzziele der teilnehmenden Industriestaaten im Kyoto-Protokol verankert. Darauf basierend wurde das EU-ETS entwickelt und mit bestimmten Mechanismen des Kyoto-Protokolls verknüpft: Ein in der EU ansässiges Unternehmen konnte sich internationale Gutschriften aus Joint-Implementation- und Clean Development-Projekten anerkennen und in EU-Zertifikate umtauschen lassen. Diese Herangehensweise verband bislang das EU-ETS mit den Instrumenten und Mechanismen des Kyoto-Protokolls.
Dies ist nun nicht mehr möglich. Diese Kyoto-Mechanismen im EU-ETS könnten jedoch bald durch Verknüpfungen mit anderen nationalen Emissionshandelssystemen ersetzt werden.
Jede Verknüpfung (Linking) ist ein Schritt zu einem globalen Handelssystem, da es die Kosteneffizienz steigert und Wettbewerbsverzerrungen durch einen einheitlichen Emissionspreis entgegenwirkt. Es ist jedoch wichtig, dass die zu verbindenden Systeme ähnlich anspruchsvoll gestaltet sind. Dies setzt stringent festgesetzte Emissionsobergrenzen sowie vergleichbare Bemessungsgrundlagen, Kontrollmechanismen und Sanktionierungsmöglichkeiten voraus.
Zwar haben viele Entwicklungsländer noch keine nationalen Emissionshandelssysteme und daher mag das Linking zum jetzigen Zeitpunkt noch keinen ausreichenden Ersatz für die auf dem Kyoto-Protokoll basierenden internationalen Gutschriften darstellen. Jedoch ist die Entwicklung eines globalen Emissionshandels ein ehrgeiziges Ziel, das zur Eindämmung des Klimawandels verfolgt werden sollte.
Das EU-Emissionshandelssystem
In der Europäischen Union wurde das EU-ETS, basierend auf dem Kyoto-Protokoll, bereits 2005 gesetzlich eingeführt. Es ist das zentrale Politikinstrument zur Reduktion von Treibhausgasen, wobei sich die EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der Lastenteilungsverordnung jeweils zu nationalen Klimaschutzzielen verpflichtet haben.
Im Gegensatz zum internationalen Emissionshandel im Einklang mit dem Kyoto-Protokoll sind die Marktteilnehmer im EU-ETS nicht Staaten, sondern Unternehmen beziehungsweise Betreiber bestimmter emissionsintensiver Industrieanlagen, welche gemäß nationaler Allokationspläne Emissionsberechtigungen zugewiesen bekommen.
Alle großen Strom- und Wärme-Erzeuger sind verpflichtet, am EU-ETS teilzunehmen, ebenso bestimmte Bereiche der Industrie und seit 2012 auch Luftfahrzeugbetreiber. Von Anfang an verpflichtet waren die Industriebranchen der Eisen- und Stahlverhüttung, Kokereien, Raffinerien und Cracker, Zement- und Kalkherstellung, Glas-, Keramik- und Ziegelindustrie sowie die Papier- und Zelluloseproduktion. Im Jahr 2013 wurde der EU-ETS auf die Branchen der chemischen Industrie, der Nichteisenmetalle, sonstige Verbrennungen und mineralverarbeitende Industrien erweitert. Insgesamt sind laut Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit „derzeit rund 11.000 Anlagen und einige hundert Luftfahrzeugbetreiber in ganz Europa emissionshandelspflichtig.“ Dies entspricht rund 40 Prozent aller europäischen Treibhausgasemissionen.
Die EU legt eine Obergrenze (Cap) für die Treibhausgasemission fest. Die Emissionen aller Verpflichteten sind auf diese Gesamtmenge begrenzt. Ein klimapolitisch anspruchsvolles Cap sorgt dafür, dass das Recht, Treibhausgase zu emittieren, ein knappes Gut wird. Unternehmen, die zu den vom EU-ETS erfassten Branchen zählen, müssen für jede ausgestoßene Tonne an Treibhausgasen ein Emissionszertifikat der EU (European Union Allowance/EUA) besitzen. Die Anzahl der ausgegebenen Emissionsberechtigungen bemisst sich dabei an den historischen Emissionen des Emittenten – bezogen auf ein bestimmtes Basisjahr – abzüglich einer bestimmten Reduktionsverpflichtung.