Eine Anpassung des Mietvertrags, die sowohl den Interessen von Mietern als auch Vermietern Rechnung trägt, kann aber auch außergerichtlich erreicht werden, indem beide Parteien das Gespräch suchen und sich um eine einvernehmliche Lösung bemühen. Die bisher ergangenen Urteile bieten sowohl Vermietern als auch Mietern eine gute Gesprächsgrundlage und können helfen, Verhandlungspositionen zu untermauern.
Bisherige Rechtsprechung
Dass Landgericht (LG) München hat in einem kürzlich veröffentlichtem Urteil die Corona-bedingte Beschränkungen der Mietsache eines Einzelhandelsgeschäfts in der Münchner Innenstadt als Mietmangel anerkannt und hält eine Mietminderung von bis zu 80 Prozent – je nach Ausmaß der Beschränkungen – für gerechtfertigt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es wurde bereits vorm Oberlandesgericht Berufung eingelegt.
Damit kommt das LG München zu einem gänzlich anderen Schluss als andere Landgerichte, die mit vergleichbaren Fällen rund um die Corona-Krise betraut waren: Das LG Zweibrücken urteilte im September, dass die Gewerbemiete im verhandelten Fall aufgrund der Corona-bedingten Schließung der Geschäftsräume nicht gemindert werden könne und auch nach den Grundsätzen der gestörten Geschäftsgrundlage kein Anspruch auf Minderung oder Anpassung bestehe.
Das LG Frankfurt am Main kam in seinem Urteil vom 5. Oktober (Aktenzeichen 2-15 O 23/20) zu dem Schluss, die behördlich angeordnete Schließung eines Einzelhandelsgeschäftes im Zuge des Infektionsschutzes stelle keinen Mietmangel dar, eine Mietminderung sei nicht gerechtfertigt.
In dem durch das LG Frankfurt entschiedenen Fall hatte eine Bekleidungskette, die im Frühjahr wegen der Corona-Krise hatte schließen müssen, versucht, die staatlich angeordnete Maßnahme als Mietmangel geltend zu machen. Sie drängte zudem auf eine Anpassung des Mietvertrags, da die Krise zu einer Störung der Geschäftsgrundlage geführt habe.
Das LG Frankfurt stimmte dem nicht zu. Öffentlich-rechtliche Entscheidungen könnten nur dann einen Mietmangel darstellen, wenn sie ihre Ursache im Mietobjekt selbst haben. Das sei bei einer pandemiebedingten Schließung nicht der Fall. Auch von einer Störung der Geschäftsgrundlage, die eine Anpassung des Mietvertrags rechtfertigen könnte, ging das Gericht nicht aus.
Ein solcher Anpassungsanspruch besteht, wenn Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich nach Vertragsschluss schwerwiegend verändern und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Voraussetzung für den Anspruch ist zudem, dass dem anderen Vertragsteil – hier dem Mieter – ein Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Diese Unzumutbarkeit hatte die Bekleidungskette jedoch nicht ausreichend dargelegt.
So wie das LG Frankfurt, hat auch das LG Heidelberg bereits explizit zu erkennen gegeben, dass es Ansprüche der Mieter nicht per se ablehnen, sondern es hier auf den Einzelfall ankommen wird. Es hat in seinem Urteil vom 30. Juli (Aktenzeichen 5 O 66/20) festgestellt, dass die Corona-bedingte Schließungsanordnung eine schwerwiegende Störung der Geschäftsgrundlage des Mietverhältnisses darstellt.
Eine Anpassung des Mietvertrags zugunsten des Mieters wurde allerdings im konkreten Fall durch das LG Heidelberg verneint, mit der Begründung, dem Mieter sei ein unverändertes Festhalten an der vertraglich vereinbarten Mietzahlung zumutbar gewesen.
Im Gegenschluss bedeutet dies, dass ein Anspruch auf Anpassung des Mietvertrags durchaus dann in Betracht kommen kann, wenn dem einzelnen Mieter aufgrund seiner jeweiligen wirtschaftlichen Situation ein Festhalten an dem konkreten Mietvertrag nicht mehr zugemutet werden kann.
Folgen der widersprüchlichen Rechtsprechung
Es bleibt abzuwarten, ob sich andere Gerichte der neuen Rechtsprechung des LG München anschließen und in Betriebsschließungen einen Mietmangel sehen werden. Gänzlich ausgeschlossen ist das insbesondere dann nicht, wenn der Mieter bei Mietvertragsabschluss zum Beispiel auf bestimmte Besucherfrequenzen großen Wert gelegt hat.
Vor diesem Hintergrund bleibt die weitere Entwicklung der Rechtsprechung zu dieser Frage mit Spannung zu erwarten.