Stiftungswesen und Gemeinnützigkeit haben in Deutschland eine lange Tradition. Gesellschaftliches und soziales Engagement, die Förderung von Umwelt, Bildung, Wissenschaft und Kultur folgen dabei dem Ziel nachhaltigen Handelns. Die Gründe, aus denen gemeinnütziges Engagement erwächst, sind vielfältig.
Einzelpersonen wie auch Unternehmen stehen verschiedene gesellschaftsrechtliche Instrumente zur Verfügung, die sie nutzen können, um nachhaltig zu gestalten und gemeinnützige Ziele zu verfolgen. Die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts ist hierbei die klassische und wohl bekannteste Rechtsform.
Die Anzahl der Stiftungen bürgerlichen Rechts in Deutschland stieg in den vergangenen fast zwanzig Jahren stetig. Laut Bericht des Bundesverbands Deutscher Stiftungen (PDF/479 KB), wurden 2020 mit 721 Neugründungen fast 25 Prozent mehr Stiftungen bürgerlichen Rechts gegründet als noch im Jahr 2019. Insgesamt stieg die Zahl der Stiftungen damit von 23.230 im Jahr 2019 auf 23.876 im Jahr 2020. Das besondere Bewusstsein für und die Übernahme von gesellschaftlicher Verantwortung zeigt sich damit insbesondere und gerade auch in herausfordernden Zeiten.
Betrachtet man bei den bestehenden Stiftungen die Person der Stifter genauer, waren es im Jahr 2020 mit fast 64 Prozent in den meisten Fällen natürliche Personen, die noch zu Lebzeiten oder aufgrund eines Testaments das eigene Vermögen in eine Stiftung überführt haben. Knapp ein Drittel aller Stiftungen sind von juristischen Personen errichtet. „Gesellschaft“, „Bildung“ und „Kunst und Kultur“ sind laut Bundesverband Deutscher Stiftungen die am häufigsten verfolgten Stiftungszwecke.
Bei der Gründung einer nachhaltigen oder gemeinnützigen Unternehmung sollte jedoch genau abgewogen werden, ob eine Stiftung die passende Rechtsform ist und dem Stifterwillen gerecht wird.
Die Reform des Stiftungsrechts
Das Stiftungsrecht wird gegenwärtig in 16 verschiedenen Landesgesetzen ausgestaltet. Neben einer überschaubaren Anzahl von allgemeinen Vorschriften, die sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) finden, ist das Stiftungsrecht damit ein Flickenteppich föderaler Ordnung.
Voraussetzungen für die Gründung einer Stiftung und die Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung sind folglich Sache der Länder und Landesaufsichtsbehörden, denen die jeweilige Stiftung – abhängig von ihrem Sitz – unterworfen ist.
Im Juni 2021 hat der Deutsche Bundestag das neue Stiftungsrecht verabschiedet. Mit dem Gesetz, das zum 1. Juli 2023 in Kraft tritt, wird ein bundeseinheitliches Stiftungsrecht geschaffen, das zahlreiche Neuerungen beinhaltet und den heutigen Anforderungen der Stiftungspraxis ein Stück entgegenkommt. So wird es beispielsweise möglich sein, eine Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung umzuwandeln. Zudem wird ein bundesweites Stiftungsregister mit Publizitätswirkung eingeführt.