Out-Law Analysis Lesedauer: 3 Min.

Neue Herausforderungen für Unternehmen beim Verkauf digitaler Produkte


Verbraucher genießen ab 2022 mehr Schutz beim Kauf digitaler Produkte. Für Unternehmen bringt das eine Reihe neuer Pflichten mit sich, darunter eine Aktualisierungspflicht und eine längere Haftung im Fall von Mängeln.

Ab dem 1. Januar 2022 gilt in Deutschland ein neues Recht für Verbraucherverträge über „digitale Produkte“ und speziell im Kaufrecht für Verbraucherverträge über „Waren mit digitalen Elementen“. Es handelt sich um eine der umfassendsten Reformen des deutschen Schuldrechts, die es in den letzten Jahrzehnten gegeben hat.

 

Aufgrund der Neuerungen werden zahlreiche Unternehmen ihre Kundenverträge und ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen anpassen müssen. Die neuen Regeln gelten für alle Verträge, die ab 2022 geschlossen werden, oder bei denen das digitale Produkt ab 2022 bereitgestellt wird. Anlass der Reform sind zwei europäische Richtlinien, die der deutsche Gesetzgeber nun umgesetzt hat.

Verträge über digitale Produkte

Apps, Social-Media-Plattformen, Cloud-Speicher, E-Paper und vieles mehr fallen künftig unter den Begriff der digitalen Produkte. Gemeint sind alle digitalen Inhalte und Dienstleistungen, die Gegenstand von Kauf-, Miet-, Dienst- und Werkverträgen oder Schenkungen sind. Ob das digitale Produkt auf einem Datenträger gespeichert ist oder aus dem Netz geladen wird, ist dabei ohne Belang. Ausnahmen gelten für bestimmte Bereiche, darunter Telekommunikation, medizinische Leistungen, Glücksspiel, Finanzdienstleistungen und Open-Source-Software.

Verträge über Waren mit digitalen Elementen

Waschmaschinen, Fernseher, Handys oder Digitalkameras, die ihre Funktion ohne das digitale Produkt nicht erfüllen können, gelten hingegen als Waren mit digitalen Elementen. Für sie hat der Gesetzgeber eigene Vorschriften ins Kaufrecht eingefügt, die weitestgehend mit den Vorschriften für die Verträge über digitale Produkte übereinstimmen.

Wer ist betroffen?

Betroffen ist jedes Unternehmen, das Verbrauchern Waren mit digitalen Elementen oder kostenpflichtig digitale Produkte anbietet, wobei die Bezahlung auch mittels digitaler Werte erfolgen kann. Zudem ist jeder betroffen, der kostenlose Verbraucherverträge anbietet, wenn hierbei personenbezogene Daten der Verbraucher nicht nur zur Vertragserfüllung genutzt werden – wenn Nutzer also „mit ihren Daten zahlen“. Darüber hinaus hat der Unternehmer aber auch ein Rückgriffsrecht gegenüber seinen Lieferanten.

Die neuen Pflichten für Unternehmen

Die neuen Vorschriften schaffen ein eigenes Mängelrecht und legen fest, dass digitale Produkte und Waren mit digitalen Elementen nur dann als mangelfrei angesehen werden, wenn sie subjektiven und objektiven Anforderungen entsprechen, sowie Anforderungen an die Montage und Installation beziehungsweise an die Integration erfüllen.

Mit den neuen Vorschriften werden Unternehmen, die digitale Produkte oder Waren mit digitalen Elementen anbieten, dazu verpflichtet, regelmäßig Aktualisierungen an diesen Produkten vorzunehmen und so zu gewährleisten, dass sie funktionstüchtig und sicher bleiben. Bei einem Laufzeitvertrag gilt diese Verpflichtung automatisch bis zur Beendigung des Vertrags – auch ohne ausdrückliche Vereinbarung und ohne zusätzliche Vergütung.

 

Dass Gesetz trifft keine eindeutige Aussage zu der Frage, wie lange die Aktualisierungspflicht für ein Produkt andauern soll.

Allerdings trifft das Gesetz keine eindeutige Aussage zu der Frage, wie lange die Aktualisierungspflicht für ein Produkt andauern soll, das einmalig bereitgestellt wird, beispielsweise in einem Kaufvertrag. Die Dauer der Aktualisierungspflicht soll abhängig sein von der Erwartungshaltung des Verbrauchers. Was genau der Verbraucher erwartet, lässt das Gesetz offen. Dies ist künftig nicht pauschal zu beantworten, sondern ist von dem konkreten digitalen Produkt beziehungsweise der Ware mit digitalen Elementen und deren üblichen Nutzungs- und Verwendungsdauer abhängig.

 

Unklar bleibt auch, zu welchen Aktualisierungen der Unternehmer konkret verpflichtet ist. Im Gesetzestext wörtlich erwähnt sind Sicherheitsaktualisierungen sowie solche Aktualisierungen „die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit des digitalen Produkts beziehungsweise digitalen Elements erforderlich sind“. Was genau erforderlich ist, lässt das Gesetz offen.

Der Unternehmer kann seine Aktualisierungspflicht nur unter engen Voraussetzungen vertraglich beschränken oder sogar ausschließen.

Außerdem zieht die Aktualisierungspflicht umfassende Informationspflichten des Unternehmers nach sich. Das Gesetz verpflichtet den Unternehmer, den Verbraucher über die verfügbaren Aktualisierungen zu informieren. Auch muss Verbrauchern mitgeteilt werden, welche Risiken sie eingehen, wenn sie ein Update nicht installieren. Nicht geregelt ist jedoch, wann und auf welchem Weg diese Information erfolgen muss.

Änderungsverbot bei Verträgen über digitale Produkte

Mitunter kommt es vor, dass Unternehmen an einem schon seit längerer Zeit verfügbarem Produkt Änderungen vornehmen wollen, die über die bloße Pflicht zur Aktualisierung hinaus gehen.

Bei Verträgen über digitale Produkte lassen die neuen Regelungen solche Änderungen jedoch nur noch dann zu, wenn der Vertrag diese Möglichkeit bei Vorliegen eines zulässigen, triftigen Grundes ausdrücklich vorsieht, dem Verbraucher durch die Änderung keine Kosten entstehen und der Verbraucher zudem klar und verständlich über die Änderung informiert wird. Ist dies nicht der Fall, sind Änderungen verboten.

Können Verbraucher das digitale Produkt durch die Änderung nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr nutzen, haben sie ein Sonderkündigungsrecht, das sie innerhalb von 30 Tagen in Anspruch nehmen können. In diesem Fall muss der Verbraucher nicht nur über die Änderung selbst, sondern auch über das Kündigungsrecht informiert werden.

Produktportfolio überprüfen

Unternehmen sollten ihr Produktportfolio darauf überprüfen, welche Produkte von den neuen Regeln betroffen sind und wie groß der Aufwand und die Kosten sind, die durch die Gesetzesänderungen entstehen. 

Bei AGB-Änderungen sollte dringend das kürzlich ergangene Urteil des Bundesgerichtshofes zur stillschweigenden Zustimmung  berücksichtigt werden.

Unter Umständen macht es Sinn, Produkte für Verbraucher nur noch mit befristeter Lizenz anzubieten, um einer zu lange andauernden Aktualisierungspflicht zu entgehen.


Entsprechend den Ergebnissen der Überprüfung sollten die Verträge und Nutzungsbedingungen angepasst werden, wobei dringend das kürzlich ergangene Urteil des Bundesgerichtshofes zu stillschweigenden Zustimmung berücksichtigt werden sollte.

Zudem müssen künftig Aktualisierungen im Lebenszyklus aller von den neuen Regeln betroffenen Produkte berücksichtigt werden, sowie die daran geknüpfte Pflicht, Verbraucher über die Updates zu informieren.

Schließlich sollten betroffene Unternehmen die Rechtsprechung auf diesem Gebiet im Blick behalten, da viele der noch offenen Fragen in den kommenden Jahren vor Gericht geklärt werden könnten.

We are working towards submitting your application. Thank you for your patience. An unknown error occurred, please input and try again.