Ab dem 1. Januar 2022 gilt in Deutschland ein neues Recht für Verbraucherverträge über „digitale Produkte“ und speziell im Kaufrecht für Verbraucherverträge über „Waren mit digitalen Elementen“. Es handelt sich um eine der umfassendsten Reformen des deutschen Schuldrechts, die es in den letzten Jahrzehnten gegeben hat.
Aufgrund der Neuerungen werden zahlreiche Unternehmen ihre Kundenverträge und ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen anpassen müssen. Die neuen Regeln gelten für alle Verträge, die ab 2022 geschlossen werden, oder bei denen das digitale Produkt ab 2022 bereitgestellt wird. Anlass der Reform sind zwei europäische Richtlinien, die der deutsche Gesetzgeber nun umgesetzt hat.
Verträge über digitale Produkte
Apps, Social-Media-Plattformen, Cloud-Speicher, E-Paper und vieles mehr fallen künftig unter den Begriff der digitalen Produkte. Gemeint sind alle digitalen Inhalte und Dienstleistungen, die Gegenstand von Kauf-, Miet-, Dienst- und Werkverträgen oder Schenkungen sind. Ob das digitale Produkt auf einem Datenträger gespeichert ist oder aus dem Netz geladen wird, ist dabei ohne Belang. Ausnahmen gelten für bestimmte Bereiche, darunter Telekommunikation, medizinische Leistungen, Glücksspiel, Finanzdienstleistungen und Open-Source-Software.
Verträge über Waren mit digitalen Elementen
Waschmaschinen, Fernseher, Handys oder Digitalkameras, die ihre Funktion ohne das digitale Produkt nicht erfüllen können, gelten hingegen als Waren mit digitalen Elementen. Für sie hat der Gesetzgeber eigene Vorschriften ins Kaufrecht eingefügt, die weitestgehend mit den Vorschriften für die Verträge über digitale Produkte übereinstimmen.
Wer ist betroffen?
Betroffen ist jedes Unternehmen, das Verbrauchern Waren mit digitalen Elementen oder kostenpflichtig digitale Produkte anbietet, wobei die Bezahlung auch mittels digitaler Werte erfolgen kann. Zudem ist jeder betroffen, der kostenlose Verbraucherverträge anbietet, wenn hierbei personenbezogene Daten der Verbraucher nicht nur zur Vertragserfüllung genutzt werden – wenn Nutzer also „mit ihren Daten zahlen“. Darüber hinaus hat der Unternehmer aber auch ein Rückgriffsrecht gegenüber seinen Lieferanten.
Die neuen Pflichten für Unternehmen
Die neuen Vorschriften schaffen ein eigenes Mängelrecht und legen fest, dass digitale Produkte und Waren mit digitalen Elementen nur dann als mangelfrei angesehen werden, wenn sie subjektiven und objektiven Anforderungen entsprechen, sowie Anforderungen an die Montage und Installation beziehungsweise an die Integration erfüllen.
Mit den neuen Vorschriften werden Unternehmen, die digitale Produkte oder Waren mit digitalen Elementen anbieten, dazu verpflichtet, regelmäßig Aktualisierungen an diesen Produkten vorzunehmen und so zu gewährleisten, dass sie funktionstüchtig und sicher bleiben. Bei einem Laufzeitvertrag gilt diese Verpflichtung automatisch bis zur Beendigung des Vertrags – auch ohne ausdrückliche Vereinbarung und ohne zusätzliche Vergütung.