Im April erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank für unwirksam, da diese ohne Einschränkungen festlegten, dass Kunden einer Änderung der AGB zustimmen, indem sie auf deren Ankündigung nicht reagieren. In so einem Fall spricht man auch von stillschweigender Zustimmung oder Zustimmungsfiktion. Nun wurde auch das vollständige Urteil veröffentlicht, aus dem sich die volle Tragweite der Entscheidung ergibt.
Banken, die gleiche oder ähnliche Klauseln zur stillschweigenden Zustimmung in ihren AGB verwenden, sollten nun handeln: Die verwendeten AGB sollten angepasst werden. Auch sollten sich Banken darauf einstellen, dass Kunden auf Grundlage des Urteils versuchen werden, unwirksam erhöhte Gebühren zurückzufordern.
Was besagt das Urteil?
In dem Fall, über den der BGH entschied, hieß es in den AGB einer Bank unter dem Punkt „Änderungen“ konkret: „Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat.“ Unter dem Punkt „Änderung von Entgelten bei typischerweise dauerhaft in Anspruch genommenen Leistungen“ wurde der Satz wiederholt und bezog sich somit auch auf die Änderung von Gebühren. Durch die Verwendung dieser Klauseln sollte es der Bank insbesondere möglich sein, Gebührenerhöhungen durchzuführen, sofern der Kunde den Änderungen nicht innerhalb der gesetzten Frist widersprach. Die Verwendung solcher Klauseln schien bisher möglich, da sich ihr Inhalt sinngemäß mit den in Paragraf 675g des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) enthaltenen Regelungen deckt.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hatte dennoch gegen die Klausel geklagt, das Verfahren ging durch mehrere Instanzen bis vor den BGH. Das Landgericht und das Oberlandesgericht in Köln hatten die Klage abgewiesen, der BGH gab den Verbraucherschützern jedoch Recht. Er erklärte die Klauseln in dieser Form für ungültig, da sie sich nicht nur auf eine Anpassung einzelner Details der AGB bezogen, sondern eine Änderung der gesamten AGB ermöglichten.
Auch die auf das Entgelt bezogene Zustimmungsfiktion sei unwirksam, da sie der Bank eine Möglichkeit böte, das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zu ihren Gunsten zu verschieben und damit die Position der Bankkunden zu entwerten, so der BGH.
Der BGH entschied, dass eine so weit gefasste Klausel, die das Schweigen des Kunden als Annahme der Vertragsänderung qualifiziert, gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen verstoße und den Kunden unangemessen benachteilige, denn die Klauseln würden von Kunden verlangen, nicht für, sondern gegen die von der Bank gewünschte Vertragsänderung aktiv zu werden. Ob der Kunde nun untätig bleibe, weil er überfordert, durch Krankheit verhindert oder tatsächlich einverstanden ist, habe auf die Wirksamkeit der Änderung keinen Einfluss. Die Klauseln liefen deshalb gerade gegenüber ungewandten Verbrauchern auf eine einseitige, inhaltlich nicht eingegrenzte Änderungsbefugnis der Bank hinaus und seien daher unwirksam. Daran ändere auch das Sonderkündigungsrecht des Kunden nichts. Vielmehr ist laut BGH „für jedwede weitreichenden, die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen der Parteien betreffenden Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrags gleichkommen können“ ein Änderungsvertrag notwendig.
Welche Folgen hat das Urteil?
Das BGH-Urteil wirkt sich auf alle Kreditinstitute aus, die Klauseln mit einer Zustimmungsfiktion verwenden, die sinngemäß den oben genannten Klauseln entsprechen.