Dekarbonisierung wird zum Zuschlags-Kriterium
Mit der Novelle ändern sich aber auch die qualitativen Zuschlagskriterien für Offshore- Windparks. So wird erstmals ein „Beitrag zur Dekarbonisierung des Ausbaus der Windenergie auf See“ gefordert. Dieser Beitrag bemisst sich am Einsatz von ungefördertem Ökostrom oder grünem Wasserstoff im gesamten Herstellungsprozess. Außerdem ist ein „Beitrag zur Fachkräftesicherung“ vorgesehen, womit vor allem das Verhältnis von Auszubildenden und ungelernten Arbeitskräften zu sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gemeint ist. Erfasst werden nicht nur der Bieter, sondern auch alle verbundenen Unternehmen sowie Subunternehmen.
Beide Kriterien zielen darauf ab, den heimischen Markt im Wettbewerb gegen außereuropäische Konkurrenz – vornehmlich aus China – zu schützen. Die europäische Industrie soll so abgesichert werden, und neue Jobs sollen entstehen. Um diese beiden, insbesondere auch auf die Wertschöpfung abzielenden Kriterien in das Gesetz aufzunehmen, hatten SPD und Grüne lange mit der FDP gerungen. Die nun gefundenen Regelungen gelten als Kompromiss, da SPD und Grüne eigentlich an CfDs festhalten wollten.
BNetzA und BMWK können außereuropäische Bieter ausschließen
Die protektive Stoßrichtung der Gesetzesnovelle gegenüber dem heimischen Markt wird auch noch an anderer Stelle deutlich: So kann die Bundesnetzagentur (BNetzA), die für die Ausschreibung zuständige Stelle, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) Bieter vom Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn der Bieter oder seine Gesellschafter „außereuropäisch“ im Sinne des Außenwirtschaftsgesetz sind, und ein Zuschlag oder der spätere Betrieb der Anlage die öffentliche Ordnung oder die Sicherheit Deutschlands voraussichtlich beeinträchtigen würde.
Hintergrund dieser Regelung ist die kontrovers geführte Debatte über eine Offshore-Netzanbindungsplattform, für die zwei Tochterunternehmen eines chinesischen Staatskonzerns die Elektro- und Computertechnik liefern. Kritiker befürchten, die Plattform könnte besonders leicht überwacht, absichtlich überlastet oder abgeschalten werden, da sie nicht unter das IT-Sicherheitsgesetz fällt und die in ihr verwendeten kritischen Komponenten daher nicht die nötigen Sicherheitsstandards erfüllen.
Im Übrigen orientiert sich die nun beschlossene Novelle an dem Gesetzesentwurf aus dem Osterpaket im April. Wesentlichen Neuerungen sind:
- Bei zentral voruntersuchten Flächen entfällt das Planfeststellungsverfahren und wird durch ein zügigeres Plangenehmigungsverfahren ersetzt.
- Vorgaben zur Dauer von Verfahren zur Planfeststellung und Plangenehmigung werden erlassen.
- Umweltprüfungen und Beteiligungsrechte werden stärker gebündelt.
- Die Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wird für alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem WindSeeG beim BMWK gebündelt.
- Die Offshore-Netzanbindung kann künftig direkt nach Aufnahme der Fläche in den Flächenentwicklungsplan vergeben werden und beschleunigt die Auftragsvergabe um mehrere Jahre.
- Auch kleinere Flächen für Anlagen ab 500 MW Leistung können ausgeschrieben werden.
Beihilferechtliche Genehmigung steht noch aus
Das novellierte WindSeeG soll nun so bald wie möglich in Kraft treten. Allerdings muss neben dem ordnungsgemäßen parlamentarischen Verfahren auch noch beihilferechtlich „grünes Licht“ gegeben werden: Noch vor der ersten Ausschreibung unter dem neuen WindSeeG muss die EU-Kommission das Gesetz beihilferechtlich prüfen, dies ist für ist für die zweite Jahreshälfte vorgesehen. Da ohne die gesetzlichen Anpassungen die Offshore-Ausbauziele nicht erreicht werden können, muss zudem der Flächenentwicklungsplan bis spätestens Ende des Jahres fortgeschrieben werden.