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Neue Privilegierung beschleunigt Batteriespeicherprojekte im Außenbereich – vorerst


Batteriespeicher mit einer Speicherkapazität von mindestens 1 MWh sollen künftig als eigener Tatbestand im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert werden. Mit der Einführung einer neuen Nummer 11 wird erstmals eine klare gesetzliche Grundlage für die Zulässigkeit von Großbatteriespeichern im Außenbereich geschaffen. Bislang führte uneinheitliche Behördenpraxis und restriktive Auslegungen regelmäßig zu Verzögerungen oder Ablehnungen von Batteriespeicherprojekten.

Hintergrund und Verfahren

Der Deutsche Bundestag hat die Änderung nun verabschiedet, nachdem der Ausschuss für Wirtschaft und Energie am 12. November 2025 dem Entwurf zustimmte. Aufgrund der bestehenden parlamentarischen Mehrheiten galt bereits eine Verabschiedung als wahrscheinlich.  Der Bundesrat hat am 21. November 2025 grundsätzlich den Weg für das Inkrafttreten frei gemacht. Gleichzeitig wurde jedoch ein Entschließungsantrag des Landes Nordrhein-Westfalen angenommen. Darin erkennt der Bundesrat das Bedürfnis einer Neuregelung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Batteriespeichern an, fordert die Bundesregierung allerdings auf, zeitnah die bauplanungsrechtliche Privilegierung im Baugesetzbuch sowie das Energiewirtschaftsgesetz anzupassen. Ziel sei eine betriebswirtschaftlich tragfähige und marktorientierte Entwicklung des Batteriespeicherzubaus, der zugleich netzdienlich oder zumindest netzneutral wirkt. Zusätzlich sollen Regelungen zur Verortung, Größe und Flächeninanspruchnahme geschaffen werden.

Inhalt der Neuregelung

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Batteriespeicheranlagen mit einer Speicherkapazität von mindestens 1 MWh künftig als eigenständiger privilegierter Vorhabenstatbestand im Außenbereich zugelassen werden. Sofern Projekte bisher an fehlender Ortsgebundenheit und einer Diskussion über fehlende Netzdienlichkeit gescheitert sind, gehört dies im Rahmen des bauplanungsrechts der Vergangenheit an.  Der neue Tatbestand knüpft gerade nicht an der Ortsgebundenheit an und verzichtet bewusst auf zusätzliche Standortkriterien. § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB-E im Wortlaut:

„Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es […] [11.] der Speicherung von elektrischer Energie in einer Batteriespeicheranlage mit einer Speicherkapazität von mindestens 1 Megawattstunde dient.“

Der Gesetzgeber begründet die Änderung damit, dass die Errichtung und der Betrieb von Großbatteriespeichern in planungsrelevanter Größenordnung ab einer Speicherkapazität von mindestens einer Megawattstunde aufgrund ihrer Größe und ihrer Natur nach nur im Außenbereich möglich sind. Diese Batteriespeicher sind gerade auf die Nähe zu einem Umspannwerk und einem Netzknotenpunkt mit hoher Spannungsebene angewiesen. Dies macht eine Privilegierung dieser „essenziellen Energiewendetechnologie“ erforderlich.

Es wurde jedoch bereits im Plenum des Bundestags angekündigt, dass die Kriterien der Netzdienlichkeit und Ortsgebundenheit in folgenden Gesetzen Eingang finden sollen. Durch den angenommenen Entschließungsantrag des Bundesrates wird das Thema mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut auf die Agenda des Bundestages kommen und eine weitergehende Befassung mit den bauplanungsrechtlichen und energiewirtschaftlichen Regelungen erforderlich machen.

Es bleibt abzuwarten, ob und in welchem Umfang dieses Vorhaben tatsächlich umgesetzt wird.

Bewertung und praktische Auswirkungen

Die geplante Neuregelung könnte die jahrelange Diskussion über die planungsrechtliche Zulässigkeit von Batteriespeichern beenden. Projektentwickler würden nun erstmals echte Planungs- und Investitionssicherheit erhalten. Die Genehmigungsfähigkeit wäre erheblich verbessert, da Behörden künftig nicht mehr auf die uneinheitliche und restriktive Auslegung des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zurückgreifen können. Unverändert gelten jedoch die übrigen einschlägigen rechtlichen Vorgaben, etwa im Bereich Natur- und Landschaftsschutz sowie in Bezug auf Brandschutz und beim Netzanschluss.

Fazit

Mit der geplanten Privilegierung von Batteriespeichern schafft der Gesetzgeber – vorerst – die dringend benötigte rechtliche Klarheit zur Förderung einer zentralen Infrastruktur der Energiewende. Großbatteriespeicher gelten inzwischen als Schlüsseltechnologie für Netzstabilität, Versorgungssicherheit und Ausbau erneuerbarer Energien. Diese Regelung stellt sicher, dass Speicherprojekte künftig zügiger, einheitlicher und rechtssicherer im Außenbereich genehmigt werden könnten.

Durch die Bedenken des Bundesrates wird die anfängliche Euphorie über die Gesetzesänderung deutlich relativiert, da weitere gesetzgeberische Anpassungen und zusätzliche Kriterien nun wahrscheinlich sind.

Vor diesem Hintergrund sollten Projektentwickler und Investoren die aktuelle Entwicklung genau verfolgen und laufende Vorhaben frühzeitig auf die neue Rechtslage ausrichten.

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