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Neuer Rechtsrahmen für kommunale Beschaffungen in Nordrhein-Westfalen ab Januar 2026


Ab dem 1. Januar 2026 gilt in Nordrhein-Westfalen ein neues Vergaberegime: Mit § 75a GO NRW entfallen die bisherigen landesrechtlichen Vorgaben (UVgO, VOB/A Abschnitt 1) für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte.

Stattdessen gelten fünf abstrakte Grundsätze: Wirtschaftlichkeit, Effizienz, Sparsamkeit, Transparenz und Gleichbehandlung.

Kommunen müssen ihre Vergaben künftig eigenständig auf dieser Basis organisieren – oder durch Satzung konkretisieren.

Was sich ändert

  • Wegfall der alten Regelwerke: UVgO und VOB/A gelten nicht mehr automatisch. Nur wer sie per Satzung übernimmt, kann sie weiter nutzen.
  • Satzungspflicht für Detailregelungen: Vorgaben zur Verfahrenswahl, Wertgrenzen oder Dokumentation dürfen nur noch durch kommunale Satzung erfolgen.
  • Mehr Freiheit, mehr Verantwortung: Kommunen erhalten Gestaltungsspielraum – müssen aber auch für Rechtssicherheit sorgen.

Die Mustersatzung als Orientierung

Die kommunalen Spitzenverbände haben eine Mustersatzung vorgelegt, die sich an UVgO und VOB/A orientiert, aber bewusst offen gestaltet ist:

  • Vergabearten: Frei wählbar, keine Vorrangregelung mehr.
  • Wertgrenzen: Müssen kommunal festgelegt werden – einheitliche Landesvorgaben entfallen.
  • Dokumentation: Nur noch als Generalklausel geregelt.
  • Eignung & Ausschluss: Verweis auf §§ 123, 124 GWB, ohne Detailvorgaben.
  • Zuschlagskriterien & Fristen: Flexibel, ohne feste Vorgaben.
  • Zusatzoptionen: Zentrale Vergabestellen oder Rechnungsprüfung können ergänzt werden.

Die Mustersatzung bietet Orientierung, ersetzt aber nicht die kommunale Entscheidungspflicht.

Praktische Implikationen

Viele Kommunen werden zum Stichtag ohne eigene Satzung dastehen – auch wegen der späten Konstituierung der Räte. In diesem Fall gilt nur der abstrakte § 75a. UVgO und VOB/A dürfen dann nicht mehr angewendet werden. Die Verwaltung muss ihre Verfahren allein an den Grundsätzen von Transparenz und Gleichbehandlung ausrichten – ein erheblicher Ermessensspielraum, aber auch ein rechtliches Risiko.

Übergangsstrategien

  • Faktische Orientierung an UVgO/VOB/A – ohne sie als verbindlich auszugeben.
  • Schnelle Übernahme der Mustersatzung als Übergangslösung, mit späterer Anpassung.
  • Schrittweise Entwicklung eigener Regelungen, sobald mehr Praxiserfahrung vorliegt.

Ziel sollte sein, kurzfristig handlungsfähig zu bleiben und mittelfristig ein passgenaues Vergaberegime zu etablieren.

Fazit und Ausblick

§ 75a GO NRW ist ein mutiger Systemwechsel: Er verspricht Bürokratieabbau und mehr kommunale Eigenverantwortung – bringt aber auch Unsicherheit. Die Mustersatzung bietet eine erste Orientierung, ist aber kein Allheilmittel. Entscheidend wird sein, wie die Kommunen mit der neuen Freiheit umgehen.

Empfehlung: Kommunen sollten jetzt prüfen, ob sie eine Vergabesatzung erlassen wollen – und ihre Verwaltungen auf die neuen Anforderungen vorbereiten. Denn ab dem 1. Januar 2026 gilt: Ohne Satzung keine klaren Regeln.

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