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Neuer Rechtsrahmen für kommunale Beschaffungen in Nordrhein-Westfalen ab Januar 2026
06 Nov 2025, 2:26 pm
Ab dem 1. Januar 2026 gilt in Nordrhein-Westfalen ein neues Vergaberegime: Mit § 75a GO NRW entfallen die bisherigen landesrechtlichen Vorgaben (UVgO, VOB/A Abschnitt 1) für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte.
Stattdessen gelten fünf abstrakte Grundsätze: Wirtschaftlichkeit, Effizienz, Sparsamkeit, Transparenz und Gleichbehandlung.
Kommunen müssen ihre Vergaben künftig eigenständig auf dieser Basis organisieren – oder durch Satzung konkretisieren.
Was sich ändert
- Wegfall der alten Regelwerke: UVgO und VOB/A gelten nicht mehr automatisch. Nur wer sie per Satzung übernimmt, kann sie weiter nutzen.
- Satzungspflicht für Detailregelungen: Vorgaben zur Verfahrenswahl, Wertgrenzen oder Dokumentation dürfen nur noch durch kommunale Satzung erfolgen.
- Mehr Freiheit, mehr Verantwortung: Kommunen erhalten Gestaltungsspielraum – müssen aber auch für Rechtssicherheit sorgen.
Die Mustersatzung als Orientierung
Die kommunalen Spitzenverbände haben eine Mustersatzung vorgelegt, die sich an UVgO und VOB/A orientiert, aber bewusst offen gestaltet ist:
- Vergabearten: Frei wählbar, keine Vorrangregelung mehr.
- Wertgrenzen: Müssen kommunal festgelegt werden – einheitliche Landesvorgaben entfallen.
- Dokumentation: Nur noch als Generalklausel geregelt.
- Eignung & Ausschluss: Verweis auf §§ 123, 124 GWB, ohne Detailvorgaben.
- Zuschlagskriterien & Fristen: Flexibel, ohne feste Vorgaben.
- Zusatzoptionen: Zentrale Vergabestellen oder Rechnungsprüfung können ergänzt werden.
Die Mustersatzung bietet Orientierung, ersetzt aber nicht die kommunale Entscheidungspflicht.
Praktische Implikationen
Viele Kommunen werden zum Stichtag ohne eigene Satzung dastehen – auch wegen der späten Konstituierung der Räte. In diesem Fall gilt nur der abstrakte § 75a. UVgO und VOB/A dürfen dann nicht mehr angewendet werden. Die Verwaltung muss ihre Verfahren allein an den Grundsätzen von Transparenz und Gleichbehandlung ausrichten – ein erheblicher Ermessensspielraum, aber auch ein rechtliches Risiko.
Übergangsstrategien
- Faktische Orientierung an UVgO/VOB/A – ohne sie als verbindlich auszugeben.
- Schnelle Übernahme der Mustersatzung als Übergangslösung, mit späterer Anpassung.
- Schrittweise Entwicklung eigener Regelungen, sobald mehr Praxiserfahrung vorliegt.
Ziel sollte sein, kurzfristig handlungsfähig zu bleiben und mittelfristig ein passgenaues Vergaberegime zu etablieren.
Fazit und Ausblick
§ 75a GO NRW ist ein mutiger Systemwechsel: Er verspricht Bürokratieabbau und mehr kommunale Eigenverantwortung – bringt aber auch Unsicherheit. Die Mustersatzung bietet eine erste Orientierung, ist aber kein Allheilmittel. Entscheidend wird sein, wie die Kommunen mit der neuen Freiheit umgehen.
Empfehlung: Kommunen sollten jetzt prüfen, ob sie eine Vergabesatzung erlassen wollen – und ihre Verwaltungen auf die neuen Anforderungen vorbereiten. Denn ab dem 1. Januar 2026 gilt: Ohne Satzung keine klaren Regeln.