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Neuere Gerichtsentscheide zeigen Risiken für das Anwaltsgeheimnis in Deutschland auf


Unternehmensinterne Untersuchungen in Deutschland erfordern eine gründliche Vorbereitung und eine Durchführung durch Experten, um Fallstricke im Zusammenhang mit dem Anwaltsgeheimnis zu vermeiden. Dies ergibt sich aus neueren Entscheiden deutscher Gerichte.

Aufgrund dieser Entscheide sollten General Counsels von Unternehmen mit Sitz oder Geschäftstätigkeit in Deutschland ihre Vorgehensweise bei internen Untersuchungen überdenken. Andernfalls könnten für solche Untersuchungen relevante sensible Informationen von den Behörden sichergestellt und zur Einleitung oder als Beweismittel im Rahmen von straf- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren verwendet werden. Dies könnte wiederum zu einem gravierenden Haftungsrisiko für das Unternehmen sowie dessen Führungskräfte und Mitarbeiter führen.

Der Hintergrund und die Urteile

Am 6. Juli veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht drei Beschlüsse zur Rechtmäßigkeit der Sicherstellung von Dokumenten und Daten während der Durchsuchung einer von einem Unternehmen mit internen Untersuchungen beauftragten Anwaltskanzlei.

Die Beschlüsse betrafen Informationen, die für die im März 2017 von der Münchner Staatsanwaltschaft eingeleiteten Ermittlungen wegen Betruges und strafbarer Werbung im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselgate-Abgasbetrugsskandal bei Volkswagen relevant waren.

Im Rahmen der Ermittlungen durchsuchten Polizei und Staatsanwaltschaft die Hauptverwaltung der Audi AG in Ingolstadt sowie die Münchner Büros der US-Kanzlei Jones Day. Audi, eine Tochtergesellschaft von Volkswagen, war an der Entwicklung und Herstellung von 3,0-Liter-Dieselmotoren für Oberklasse-Modelle mehrerer Marken des Volkswagen-Konzerns beteiligt.

Jones Day war von Volkswagen im September 2015 mit einer internen Untersuchung der Fakten rund um den Dieselgate-Skandal und mit der Vertretung gegenüber den US-Strafverfolgungsbehörden beauftragt worden. Zu den Aktivitäten von Jones Day gehörten Untersuchungen bei Audi durch Anwälte aus ihrer deutschen Niederlassung.

Während der Durchsuchung der Kanzlei stellten die Behörden 185 Aktenordner und elektronische Daten mit den Ergebnissen der internen Untersuchungen sicher.

Die vom Mandanten und der Anwaltskanzlei gegen die Durchsuchungsanordnung und die Sicherstellung erhobenen Beschwerden blieben erfolglos. Die erst- und zweitinstanzlichen Gerichte urteilten, dass die für den Schutz des Anwaltsgeheimnisses relevanten Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) aus verschiedenen tatsächlichen und rechtlichen Gründen auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar seien.

Diese Gesetzesbestimmungen verbieten grundsätzlich die Beschlagnahme des Schriftwechsels zwischen einem Beschuldigten und seinem Anwalt sowie der vom Anwalt in diesem Zusammenhang erstellten Aufzeichnungen. Darüber hinaus beschränken diese Bestimmungen Ermittlungsmaßnahmen gegen Anwälte und verbieten die gerichtliche Verwertung von Beweismitteln, die durch eine solche verbotene Beschlagnahme oder Maßnahme erlangt wurden.

Der Mandant, die Kanzlei und drei ihrer deutschen Anwälte haben beim Bundesverfassungsgericht jeweils Verfassungsbeschwerde erhoben, in der sie eine Verletzung ihrer Grundrechte durch die Beschlagnahme und die nachfolgenden bestätigenden Gerichtsentscheidungen geltend machen. Zudem beantragte die Kanzlei eine einstweilige Verfügung mit dem Ziel, die Auswertung der sichergestellten Informationen durch die Behörden so lange für unzulässig zu erklären, bis das Bundesverfassungsgericht abschließend über die Verfassungsbeschwerden entschieden hat. Im Juli 2017 hat das Bundesverfassungsgericht eine solche einstweilige Verfügung für einen Zeitraum von sechs Monaten erlassen und diese im Januar 2018 um weitere sechs Monate verlängert.

Am 27. Juni dieses Jahres hat das Bundesverfassungsgericht nun jedoch in drei Beschlüssen entschieden, keine der Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung in der Hauptsache anzunehmen, da die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen durch die Behörden und Gerichte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Insbesondere wurde festgestellt, dass die Volkswagen AG weder in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung noch in ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt wurde.

Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die US-Firma Jones Day als Unternehmen ohne Sitz im Inland oder EU-Ausland nicht beschwerdeberechtigt ist, da sie unter anderem nicht nachweisen konnte, dass maßgebliche Entscheidungen über die Geschäftsführung an den deutschen Kanzleistandorten oder an einem anderen Standort innerhalb der EU getroffen werden.

Gegen diese Beschlüsse kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Damit können die Behörden nun auf die Dokumente und Daten zugreifen und diese Informationen für ihre laufenden Untersuchungen verwenden.

Im Einklang mit bisheriger Rechtsprechung

Die vom Bundesverfassungsgericht vertretene Position entspricht der von der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung vertretenen engen Auslegung der Bestimmungen, die die Beschlagnahme des Schriftwechsels zwischen einem Beschuldigten und seinem Anwalt sowie der diesbezüglichen Aufzeichnungen des Anwalts verbieten.

Nach dieser engen Auslegung schützt die Bestimmung kurz gesagt nur das besondere Vertrauensverhältnis zwischen einer wegen einer Straftat beschuldigten Person und dem Anwalt, der diese Person im Strafverfahren verteidigt.

Die erste bedeutende Rechtsprechung zu dieser Thematik stammt aus dem Jahr 2010, als das Landgericht Hamburg eine Durchsuchung der Hamburger Büros der Anwaltskanzlei Freshfields durch die örtliche Staatsanwaltschaft für rechtmäßig erklärte. Bei dieser Durchsuchung waren Interviewprotokolle aus internen Untersuchungen im Auftrag der HSH Nordbank sichergestellt worden. Ziel dieser Untersuchungen war das Sammeln von Beweisen gegen Vorstandsmitglieder der HSH Nordbank wegen des Vorwurfs der Untreue gewesen.

Sofern Staatsanwälte also nicht gegen den oder die Mandanten ermitteln, die eine Kanzlei mit internen Untersuchungen beauftragt haben, und solche interne Untersuchungen zum Zwecke der Verteidigung dieses Mandanten durchgeführt werden, sind die von einer Kanzlei erhaltenen und aufbereiteten Informationen nicht durch das Anwaltsgeheimnis geschützt. Vielmehr können sie von den Vollstreckungsbehörden sichergestellt und verwendet werden.

Obwohl viele diese Rechtsauffassung mit durchaus stichhaltigen juristischen Argumenten ablehnen, so entspricht sie doch angesichts der jüngsten Urteile und Beschlüsse weiterhin dem geltenden Recht.

Darüber hinaus sind Unterlagen, die von an internen Untersuchungen beteiligten Inhouse-Rechtsanwälten generiert oder aufbewahrt werden, per se nicht durch das deutsche Anwaltsgeheimnis geschützt. Sie können vielmehr ohne Einschränkungen im Unternehmen beschlagnahmt werden.

Gesetzesänderung in Vorbereitung

Die jüngsten Entscheidungen haben die laufende politische Diskussion über eine notwendige Gesetzesänderung neu angefacht. Es erscheint inkonsequent, Unternehmen zur Durchführung von Compliance-Maßnahmen einschließlich interner Untersuchungen aufzurufen, sie dann aber gleichzeitig dem Risiko auszusetzen, dass die mit großem Aufwand und Kosten gewonnenen Erkenntnisse bei Beschlagnahme und Nutzung durch die Behörden gegen sie verwendet werden – mit entsprechendem Haftungsrisiko für das Unternehmen selbst, seine Führungskräfte und seine Mitarbeiter.

Die deutsche Regierung hat sich in ihrer Koalitionsvereinbarung vom März dieses Jahres unter anderem darauf geeinigt, spezifische Gesetzesvorschriften für interne Untersuchungen auszuarbeiten. Diese sollen vor allem die Voraussetzungen für die Sicherstellung von Dokumenten und die Anordnung von Durchsuchungen regeln und zudem rechtliche Anreize für interne Untersuchungen und die freiwillige Offenlegung der hierbei gewonnenen Erkenntnisse schaffen.

Das Bundesjustizministerium wurde mit der Ausarbeitung eines entsprechenden Gesetzesentwurfs beauftragt. Ob und wann dieser vorgelegt wird und inwieweit der Entwurf die aktuelle Rechtslage widerspiegeln, bestätigen oder ändern wird, ist jedoch noch nicht bekannt.

Maßnahmen für Unternehmen und den General Counsel im Besonderen

Auch wenn die jüngsten Urteile klare Hinweise auf die Beschränkung des Anwaltsgeheimnisses in Deutschland geben, so können General Counsel bei der Vorbereitung und Durchführung interner Untersuchungen doch konkrete Maßnahmen ergreifen, damit im Rahmen solcher Untersuchungen gewonnene Erkenntnisse vor einer Beschlagnahme geschützt bleiben.

  • Beauftragen Sie in wichtigen Fällen, die möglicherweise zu strafrechtlichen Ermittlungen durch die Behörden führen können, externe Anwälte.
  • Sorgen Sie für eine sorgfältige Planung interner Untersuchungen. Dazu gehört eine klare und zielgerichtete Definition des Mandanten und eine klare und zielgerichtete Definition des Umfangs des Mandats, die je nach Einzelfall auch die mögliche Verteidigung gegen potenzielle Ermittlungen durch Strafverfolgungs- oder Verwaltungsbehörden gegen Einzelpersonen, die juristische Person und/oder das Management umfasst.
  • Vergewissern Sie sich, dass beauftragte externe Anwaltskanzleien eine klare Strategie verfolgen, wie mit den während der Untersuchung erhaltenen und aufbereiteten Unterlagen umgegangen wird. Dazu gehören auch eine klare Kennzeichnung aller Unterlagen im Zusammenhang mit dem Verteidigungsmandat sowie Vorgaben, wie Informationen dokumentiert werden, wobei gleichzeitig eine effiziente Fallabwicklung und Berichterstattung an den Mandanten zu gewährleisten ist.
  • Klären Sie die befragten Mitarbeiter des Mandanten darüber auf, dass sie zwar ihrem Arbeitgeber ausführliche Informationen über Umstände in Bezug auf das Anstellungsverhältnis geben müssen, gleichzeitig aber ein inhärentes Risiko besteht, dass staatliche Behörden im späteren Verlauf auf diese Informationen zugreifen und sie in Gerichtsverfahren gegen sie verwenden könnten.
  • Vergewissern Sie sich, dass die mit der Unterstützung bei internen Untersuchungen in Deutschland beauftragte Anwaltskanzlei so strukturiert ist, dass sie nicht an der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde nach dem deutschen Grundgesetz gehindert wird – auch wenn nicht klar ist, ob dies allein in früheren Fällen geholfen hätte oder in zukünftigen Fällen helfen würde.

Dr. Eike W. Grunert aus München ist Experte für Compliance bei Pinsent Masons, der Anwaltskanzlei hinter Out-Law.com.

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