Out-Law Analysis Lesedauer: 2 Min.

Privilegierung von Batteriespeichern im Außenbereich erfährt deutliche Korrektur


Die erst kürzlich beschlossene planungsrechtliche Privilegierung von Batteriespeichern im Außenbereich hat noch vor ihrem Inkrafttreten eine spürbare Korrektur erfahren. Zwar deutete der damals parallel angenommene Entschließungsantrag des Bundesrats bereits an, dass zusätzliche Kriterien folgen würden – dass die Einschränkungen jedoch so zeitnah kommen und so fundamental sind, überrascht.

Damit macht der Gesetzgeber nun eine Rolle rückwärts: Von der ursprünglich weitreichenden Privilegierung bleiben nach der erneuten Änderung des § 35 Abs. 1 BauGB nur noch eng gefasste Kriterien übrig.

Hintergrund

Der Bundestag hat die neuen Kriterien am vergangenen Donnerstag im Rahmen der Abstimmung über das Geothermiebeschleunigungsgesetz beschlossen, nachdem es am Vortag den Ausschuss für Wirtschaft und Energie passiert hatte. Der Bundesrat wird sich zeitnah mit der Vorlage befassen. Wann mit dem Inkrafttreten zu rechnen ist, ist noch nicht bekannt.

Inhalt der Neuregelung

Der Gesetzesentwurf unterscheidet zwei eigene, privilegierende Tatbestände:

Batteriespeicher, die in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer bestehenden Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien stehen sowie Batteriespeicher, die unter zusätzlichen Kriterien – Abstand, Mindestleistung und Flächenbegrenzung – privilegiert bleiben. 

 

§ 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB-E:

Privilegiert werden Batteriespeicher, die in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer bestehenden Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien stehen. Eine physische Verbindung ist nicht erforderlich.

§ 35 Abs. 1 Nr. 12 BauGB-E:

Für Speicher, die nicht unter Nummer 11 fallen, sieht die Nummer 12 eine privilegierte Zulassung nur dann vor, wenn das Vorhaben der Speicherung elektrischer Energie dient und folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Der Standort muss innerhalb einer Entfernung von höchstens 200 Metern zur Grundstücksgrenze einer Umspannanlage oder zur Grundstücksgrenze eines in Betrieb befindlichen oder aufgegebenen Kraftwerks mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt liegen; und
  • Die vorgesehene Batteriespeicheranlage muss über eine Nennleistung von mindestens 4 Megawatt verfügen; und
  • Die Gesamtfläche aller Batteriespeicheranlagen, die nach dieser Nummer in derselben Gemeinde zugelassen werden – einschließlich ihrer Nebenanlagen und der in Anspruch genommenen Freiflächen – darf nicht mehr als 0,5 % der Gemeindefläche ausmachen und insgesamt maximal 50.000 m² betragen.

Bewertung für die Praxis

Die neue Nr. 11 eröffnet PV- und Windparkbetreibern die Möglichkeit, Speicher direkt an bestehende Anlagen anzubinden. Diese Co-Location-Projekte profitieren damit von der Privilegierung und bleiben vergleichsweise einfach genehmigungsfähig.

Für eigenständige Batteriespeicher ist die neue Nr. 12 nur eingeschränkt praxistauglich. Insbesondere die 200-Meter-Abstand-Regelung wird in der Praxis selten erfüllt sein, da geeignete Flächen typischerweise deutlich weiter von Umspannwerken entfernt liegen. Die Mindestleistung von 4 MW dürfte in vielen Fällen erfüllbar sein. Die Begrenzung der kumulierten Flächeninanspruchnahme pro Gemeinde bringt weitere Einschränkungen.

Insgesamt ergibt die neue Privilegierung für Stand-Alone-Speicher keine wesentliche Verbesserung gegenüber der bisherigen Rechtslage.

Sofern Projektentwickler in der Erwartung einer weitreichenden Privilegierung bereits Bauvoranfragen vorbereitet haben, um geplante Speicher frühzeitig genehmigen zu lassen, so dürfte sich dieser Ansatz nun erledigt haben.

Auch wenn die vorherige weit gefasste Privilegierung für einen kurzen Zeitraum geltendes Recht wird, werden die Genehmigungsbehörden vermutlich mit ihrer Entscheidung erst einmal die erneute Gesetzesänderung abwarten. Für einen Großteil der Projekte bleibt damit das Bebauungsplanverfahren weiterhin der sicherste gangbare Weg.

Fazit

Die erneute Novellierung des § 35 Abs. 1 BauGB setzt den bisherigen unruhigen Gesetzgebungsprozess fort. Zwar bietet sie Erleichterungen für Co-Location-Projekte, für Stand-Alone-Speicher wirkt sie hingegen übersteuernd und bremst die Entwicklungsdynamik, zumal sich die tatsächliche Realisierbarkeit von Speicherprojekten ohnehin primär über den Netzanschluss entscheidet.

We are working towards submitting your application. Thank you for your patience. An unknown error occurred, please input and try again.