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Möglichkeit zur Befristung von Arbeitsverträgen soll eingeschränkt werden


Vor allem sachgrundlose Befristungen sollen in Zukunft nur noch verkürzt möglich sein, und auch für Befristungen mit Sachgrund sind Neuerungen geplant.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der es Unternehmen erschweren soll, Arbeitsverträge zu befristen. Im Vordergrund des Entwurfs steht die Begrenzung sachgrundloser Befristungen. Diese Form von befristetem Vertrag darf abgeschlossen werden, ohne dass ein konkreter Grund für die Befristung vorliegen muss. Noch dürfen Unternehmen Mitarbeiter bis zu zwei Jahre lang mit sachgrundlos befristetem Vertrag beschäftigen, laut besagtem Gesetzesentwurf könnte dieser Zeitraum bald auf 18 Monate beschränkt werden. Auch soll die Befristung innerhalb dieses Zeitraums nur noch einmal verlängert werden können – noch sind bis zu drei Verlängerungen möglich.

Zudem ist auch eine Quote geplant: Unternehmen mit mehr als 75 Beschäftigten sollen künftig höchstens 2,5 Prozent ihrer Mitarbeiter sachgrundlos befristen dürfen.

„Wird der Gesetzesentwurf in dieser Form umgesetzt, dürften sachgrundlose Befristungen durch die Begrenzung der Dauer und die Festlegung einer Obergrenze für Unternehmen deutlich unattraktiver werden“, so Dr. David Stoppelmann, Experte für Arbeitsrecht bei Pinsent Masons, der Kanzlei hinter Out-Law. „Aus unserer Sicht ist fraglich, ob dieser Vorstoß auf dem aktuellen – pandemiebedingt ohnehin angespannten – Arbeitsmarkt zu einer gesteigerten Beschäftigungssicherung führt.“

Experten kritisierten, dass der Gesetzesentwurf neben höheren Arbeitslosenzahlen auch einen Anstieg von anderen Beschäftigungsformen, wie etwa Leiharbeit oder Werkverträgen, zur Folge haben könnte, die den Beschäftigten auch nicht mehr Sicherheit als ein befristeter Arbeitsvertrag böten.

Darüber hinaus enthält der Gesetzesentwurf auch eine neue Regelung zu Befristungen mit Sachgrund: Auch bei Vorliegen eines Sachgrundes sollen Mitarbeiter maximal bis zu fünf Jahre lang befristet beschäftigt werden können. Derzeit ist für Befristungen mit Sachgrund keine verbindliche Höchstdauer festgelegt.

„Dass auch Befristungen mit Sachgrund in der Regel nur noch für bis zu fünf Jahre vereinbart werden können, widerspricht in vielen Fällen dem tatsächlichen Bedarf der Unternehmen“, so Sarah Kappe, Expertin für Arbeitsrecht bei Pinsent Masons. „In der Praxis decken längere Befristungen beispielsweise Fälle mehrerer aneinandergereihter Elternzeiten in der Regel sinnvoll ab. Gerade vor dem Hintergrund einer möglichen Gesetzesänderung ist es umso wichtiger für Unternehmen, die einer Befristung zugrundeliegenden Gründe hinreichend zu dokumentieren.“

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