Out-Law News Lesedauer: 3 Min.
24 Nov 2022, 3:56 pm
Die Marke „Black Friday“ gehört nun wohl endgültig der Vergangenheit an. Ein kürzliches Urteil des KG gibt Händlern mehr Sicherheit bei Ihren Aktionen. Unternehmen sollten bei Ihren Black-Friday Werbeaktionen das Wettbewerbsrecht aber nicht außer Acht lassen, so ein Experte.
Der „Black Friday“ hat sich auch in Deutschland mittlerweile als gängige Werbeaktion etabliert, die immer am vierten Freitag im November eines Jahres stattfindet. Viele Händler bieten an diesem Tag Rabattaktionen an und bewerben ihre Angebote mit dem Begriff „Black Friday“. Seit 2013 war der Begriff jedoch als Wortmarke in Deutschland für über 900 Waren und Dienstleistungen geschützt. Zahlreiche Händler wollte sich damit nicht abfinden und so kam es zu einer Vielzahl von gerichtlichen Auseinandersetzungen: Mit dem Ergebnis, dass die Marke gelöscht wurde.
Nachdem 2021 bereits der BGH die Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG) bestätigt hatte, die Wortmarke „Black Friday“ insbesondere für Werbedienstleistungen und im Bereich von Elektro- und Elektronikwaren zu löschen, hat vor wenigen Wochen das Kammergericht (KG) Berlin die Marke „Black Friday“ auch für die restlichen noch bestehenden Waren und Dienstleistungen für verfallen erklärt – und das rückwirkend ab dem 25. April 2019. Somit bestätigte das KG die Löschung der Marke für alle Waren und Dienstleistungen, die nicht schon durch das Bundespatentgericht gelöscht wurden. Das teilte das Portal backfriday.de mit, das gegen die Marke vorgegangen war.
Während das KG Berlin sein Urteil darauf stützte, dass die Marke nicht genutzt worden sei, hatten das Bundespatentgericht und der Bundesgerichtshof ihre Entscheidungen damit begründet, dass es ein Freihaltebedürfnis für den Begriff „Black Friday“ gebe, wenn es insbesondere um Waren und Dienstleistungen der Werbebranche geht. Als Freihaltebedürfnis bezeichnet man das berechtigte Interesse der Allgemeinheit, dass beschreibende Angaben für entsprechende Waren oder Dienstleistungen frei benutzt werden können. Die Tatsache, dass das Portal blackfriday.de schon vor der Markeneintragung in Deutschland online war, war unter anderem entscheidend für den Beschluss des BPatG.
„Das Markenrecht wird immer wieder für Versuche missbraucht, beschreibende oder sonstige von der Allgemeinheit verwendete Begriffe zu monopolisieren“, so Dr. Fabian Klein, Experte für Markenrecht bei Pinsent Masons. „Nicht jeder häufig verwendete Begriff ist dabei freihaltebedürftig, es kommt immer auf den Einzelfall an. Im Fall des Black Friday dürfte jedoch die letzte Entscheidung durch das KG nun gefallen sein. Vergleichbare „Blockade“-Marken für die „Black Week“ oder den „Cyber Monday“ sind nicht bekannt. Selbst wenn, dürften die Urteile rund um Black Friday aber für etwas mehr Sicherheit bei der Verwendung dieser Begriffe sorgen.“
Das bedeute jedoch nicht, dass Händler bei der Planung ihrer Black-Friday-Aktionen völlig freie Hand haben, betont Dr. Klein. Nach wie vor muss das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bei der Planung und Durchführung solcher Aktionen berücksichtigt werden. Gerade kurze, intensiv beworbene Aktionen wie der Black Friday sind dabei für Verstöße anfällig.
Zu den „Klassikern“ unter den UWG-Verstößen zählen Dr. Klein zufolge unter anderem Lockvogelangebote, bei denen explizit mit einem bestimmten Highlight-Produkt zu einem attraktiven Preis geworben wird, dieses dann jedoch nur in unzureichender Menge vorrätig ist. Solche Angebote sind nach dem UWG explizit untersagt.
Auch sogenannte „Scarcity Patterns“ können einen Verstoß gegen das UWG darstellen. Bei diesem Vorgehen, das sich online immer größerer Beliebtheit erfreut, wird Verbrauchern etwa angezeigt, wie viele andere Nutzer sich einen Artikel oder ein Angebot gerade ansehen oder in ihren Warenkorb gelegt haben, oder dass das Angebot nur noch für einen kurzen Zeitraum oder in geringer Stückzahl verfügbar ist. So sollen Verbraucher zu einer raschen Kaufentscheidung gedrängt werden, bevor sie Angebote vergleichen oder sich umentscheiden. Insbesondere, wenn derartige Informationen nicht den Tatsachen entsprechen oder besonders aggressiv und gehäuft auftreten, können sie einen Verstoß gegen das UWG darstellen.
Auch das sogenannte „Personal Pricing“ kann Dr. Klein zufolge aus wettbewerbsrechtlicher Sicht problematisch sein: Bei dieser Praktik werden Produktpreise auf den jeweiligen Kunden zugeschnitten, etwa aufgrund seiner Browser-Historie oder dem verwendeten Endgerät. In solchen Fällen muss der Verbraucher gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch in klarer und verständlicher Weise vor Abschluss des Kaufvertrages darüber informiert werden, dass der Kaufpreis anhand seines Kundenprofils angepasst wurde. Von den persönlichen Preisen sind dynamische Preise zu unterscheiden, bei denen der Preis aufgrund der jeweiligen Nachfrage unabhängig vom einzelnen Nutzer immer wieder angepasst wird. Diese gelten als weniger problematisch.
„Marketing-Maßnahmen wie ‚Scarcity Patterns‘, dynamische Preisbildung oder ‚Personal Pricing‘ sind weder komplett neu noch wirklich innovativ“, so Dr. Klein. „Dennoch erleben sie gerade wieder eine Renaissance. Insbesondere das UWG ist aber flexibel genug, auf solche Phänomene zu reagieren und diese sachgerecht zu erfassen, auch ohne spezifische Regelungen. Dennoch sehen sich auch seriöse Anbieter oft einer Unsicherheit ausgesetzt, welche Maßnahmen sie umsetzen können. Hier hilft es, auf eine große Erfahrung im UWG zurückgreifen zu können, um auch neue Konstellationen einschätzen zu können.“
Dr. Klein zufolge werden zeitlich kurze Rabattaktionen zu bestimmten Anlässen wie dem Black Friday oder dem Singles Day häufig für Aktionen ausgenutzt, die lauterkeitsrechtliche angreifbar wären, bei denen die Aktion aber vorbei ist, bevor effektiv rechtlich dagegen vorgegangen werden kann. „Dennoch sind solche Aktionen nicht folgenlos“, warnt Dr. Klein. „Neben der Erstattung von Abmahn- oder Prozesskosten sind Gewinnabschöpfung und Schadensersatzansprüche möglich. Seit Mitte des Jahres können auch Verbraucher selbst solche Schadensersatzansprüche geltend machen. Es bleibt abzuwarten, wie aktiv die Verbraucher davon Gebrauch machen werden.“