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Warnung an deutsche Firmen: Drohnenabschuss kann legal sein


Unternehmen in Deutschland laufen Gefahr, dass ihre Drohnen von Grundstückseigentümern abgeschossen werden, wenn sie ihre Geräte nicht ordnungsgemäß betreiben. Hiervor warnt ein Experte für Technologierecht im Anschluss an ein Gerichtsurteil.

Nach Aussage des Münchner Anwalts Igor Barabash von Pinsent Masons, der Kanzlei hinter Out-Law, entschied ein Amtsgericht in Riesa, einer Stadt im Osten Deutschlands zwischen Dresden und Leipzig, dass Grundstückseigentümer unter gewissen Voraussetzungen das Recht zum Abschuss von Drohnen haben, wenn durch diese ihre Privatsphäre verletzt wird.

Angesichts dieses Urteils sollten Unternehmen, die in Deutschland Drohnenflüge durchführen, überprüfen, wie ihre Drohnen gesteuert werden, so Barabash.

In dem vom Amtsgericht Riesa verhandelten Fall ging es um die Anklage gegen einen Grundstückseigentümer wegen einer angeblich rechtswidrigen Sachbeschädigung nach StGB. Der Angeklagte hatte eine vom Nachbargrundstück gesteuerte Drohne über seinem nicht einsehbaren Garten abgeschossen.

Das Riesaer Gericht sprach ihn jedoch von der Anklage frei, da es davon ausging, dass der Angeklagte in einem so genannten „Notstand“ gerechtfertigt gehandelt hatte.

Nach § 228 BGB handelt nicht widerrechtlich, wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine „durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen“ abzuwenden. Dieser Rechtfertigungsgrund gilt nur dann, wenn die Beschädigung oder Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht.

Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Rechtfertigungsgrunds im konkreten Fall gegeben waren.

Nach dem Urteil hielt sich der Mann mit seiner Frau und seinen kleinen Kindern in seinem Garten auf, als seine Frau bemerkte, dass die über dem Grundstück befindliche Drohne ihren Bewegungen folgte. Die Familie fühlte sich von der Drohne bedroht und der Angeklagte rief daher, dass die Drohne entfernt werden solle. Der Drohnenpilot befand sich auf dem angrenzenden Grundstück, war aber aufgrund der hohen Hecken um den Garten nicht sichtbar. Der Hausbesitzer griff sodann zu seinem handelsüblichen, frei verkäuflichen Luftgewehr, und schoss die Drohne ab, wodurch diese vollständig zerstört wurde.

Nach Aussage des Riesaer Gerichts machte sich der Drohnenpilot mit dem Eindringen in einen besonders geschützten Raum eines Eingriffs in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Familie schuldig. Das Gericht ging davon aus, dass der Drohnenpilot mit der Drohne Bilder aufgenommen hatte, und wertete es zudem als erschwerenden Umstand, dass Personen nicht damit rechnen, dass von ihnen Aufnahmen „von oben“ gemacht würden.

Gemäß § 201a StGB wird bestraft, wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt. Unter diese Definition fallen auch ein sichtgeschützter Garten und die Echtzeitübertragung von Bildern, selbst wenn die aufgenommenen Bilder nicht dauerhaft gespeichert werden.

Das Gericht in Riesa führte weiter aus, dass durch den Tiefflug der Drohne über den Garten ohne seine Zustimmung die Eigentumsrechte des Grundstückseigentümers verletzt worden seien.

Nach den Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsrechts ist der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen über Wohngrundstücken verboten, wenn die Startmasse des Gerätes mehr als 0,25 kg beträgt oder das Gerät in der Lage ist, „optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen“. Diese Regeln für Drohnen wurden 2017 in Deutschland eingeführt. Eine Ausnahme gilt, wenn der Eigentümer dem Überflug ausdrücklich zugestimmt hat.

In diesem Fall kam es nicht zu einer Strafverfolgung des Drohnenpilots, da kein Strafantrag gestellt worden war.

Nach Aussage von Barabash führte das Gerichtsurteil zwar keine neuen Rechtsgrundsätze ein, die Anwendung traditioneller Rechtsvorschriften auf Drohnen sei aber bemerkenswert. Nach Barabash sollten Unternehmen, die Drohnen betreiben, aus dem Urteil ihre Lehren ziehen.

„Die Entscheidung ist kein Freibrief für schießwütige Drohnenopfer“, so Barabash. „Grundsätzlich werden in einer vergleichbaren Situation mildere Mittel, einschließlich der Flucht, als Abwehrmaßnahme verlangt werden. In diesem Fall wurden jedoch die geringe Flughöhe der Drohne und das Verfolgen der Ehefrau des Grundstückseigentümers als weit über eine bloße Lästigkeit hinausgehend angesehen, so dass der Abschuss der Drohne als gerechtfertigt angesehen wurde.“

„Für Unternehmen bedeutet das Urteil, dass Piloten von kommerziell betriebenen Drohnen strafrechtlich belangt werden könnten, selbst wenn sie auf Anweisung ihres Arbeitgebers handeln. Darüber hinaus müssen Unternehmen bei einem Einsatz, bei dem in Rechte Dritter eingegriffen wird, mit dem Verlust einer teuren Drohne rechnen, ohne dass sie Anspruch auf Schadenersatz wegen Sachbeschädigung geltend machen könnten“, so Barabash.

„Dies kann am ehesten dadurch vermieden werden, dass alle geltenden Gesetze befolgt werden. Unternehmen sollten zusätzliche Vorkehrungen in Betracht ziehen, wie zum Beispiel das Einholen einer klaren und eindeutigen Erlaubnis der betroffenen Eigentümer für einen Betrieb der Drohne über ihren Grundstücken. Sie sollten zudem auf den Betrieb in solchen Fällen verzichten, in denen Eigentümer Maßnahmen zum Schutz ihrer Privatsphäre vor Dritten ergriffen haben. Die Betreiber sollten ihre Flüge zudem aufmerksam kontrollieren, damit die Drohne im Falle eines „Notstands“ zurückgezogen werden kann“, so Barabash.

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