Out-Law News Lesedauer: 2 Min.

EU-Kommission will festlegen, wann Wasserstoff „grün“ ist


Die Europäische Kommission hat einen delegierten Rechtsakt vorgeschlagen, der näher festlegt, unter welchen Voraussetzungen Wasserstoff als „grün“ klassifiziert werden kann.

Wasserstoff soll eine Schlüsselrolle für den Erfolg der Energiewende einnehmen. Dies spiegelt sich bereits in den Überlegungen der EU zum Green Deal und den REPowerEU-Plänen wider. Die verstärkte Nutzung von Wasserstoff soll die Dekarbonisierung des Energiesektors beschleunigen und die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen deutlich reduzieren.

Mit den am 10. Februar von der Europäischen Kommission verabschiedeten delegierten Rechtsakten zu Artikel 27 (3) sowie Artikel 28 der Renewable Energy Directive II/RED II, hat die EU Kommission Klarheit über die Kriterien für die Herstellung von erneuerbarem Wasserstoff und dessen Derivaten sowie über die Methodik zur Berechnung der Treibhausgas(THG)-Emissionseinsparungen durch deren Einsatz geschaffen.

Grundsätzlich gilt Wasserstoff in der EU als grün, wenn er ausschließlich mittels Strom aus erneuerbaren Energiequellen – Biomasse ausgenommen – gewonnen wird. Der delegierte Rechtsakt legt nun jedoch weitere, konkretere Anforderungen fest, damit Wasserstoff, der mit Hilfe von erneuerbarem Strom gewonnen wurde, als grün gelten kann:

Das erste Kriterium bezieht sich auf den Aspekt der „Zusätzlichkeit“. Es soll sicherstellen, dass die zu erwartende Nachfragesteigerung nach Wasserstoff auch mit einem Ausbau der Kapazitäten für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen einhergeht: Elektrolyseure zur Erzeugung von Wasserstoff müssen demnach an höchstens drei Jahre alte EE-Anlagen angeschlossen werden. Um in der Markthochlaufphase Wasserstoffprojekte nicht zu behindern, können Wasserstoffanlagen aber noch bis Ende 2027 von der Erfüllung dieses Kriteriums befreit werden.

Das zweite Kriterium betrifft die „zeitliche Korrelation“. Wasserstoff soll nur dann als „grün“ gelten, wenn die Erzeugung des Wasserstoffs und die Erzeugung des zu seiner Herstellung verwendeten erneuerbaren Stroms zeitlich zusammenfalle. Hier ist ein Zeitfenster von einer Stunde vorgesehen. Das heißt, der Strom muss erzeugt und noch in der gleichen Stunde für die Wasserstoff-Produktion genutzt werden. Doch auch hier gilt eine Übergangsfrist: Bis Ende 2029 reicht es, wenn der Wasserstoff im selben Monat wie der verwendete Strom erzeugt wird.

Das dritte Kriterium ist die „geographische Korrelation“: Die Wasserstoff-Erzeugungsanlage und die erneuerbare Stromerzeugungsanlage dürfen nicht zu weit entfernt voneinander stehen. Es soll unter anderem vermieden werden, dass der Strom für die Elektrolyse Netzkapazitäten belastet, weil er erst über weite Entfernungen von der Stromerzeugungsanlage zur Wasserstoff-Erzeugungsanlage transportiert werden muss.

Die im delegierten Rechtsakt festgelegten Anforderungen an die Produktion von erneuerbarem Wasserstoff sollen sowohl für inländische Wasserstoffproduzenten gelten als auch für Hersteller aus Drittländern, die erneuerbaren Wasserstoff in die EU exportieren wollen. „Interessant dürfte sein zu beobachten, wie sich insbesondere das Kriterium der 'geographischen Korrelation'' auf Standortentscheidungen für die Umsetzung von Wasserstoffprojekten auswirken wird“, so Dr. Sönke Gödeke, Experte für Energierecht bei Pinsent Masons.

„Die Definition ‚grüner Wasserstoff‘ ist im Hinblick auf Investitionsentscheidungen aus zweierlei Gründen von großer Relevanz“, so Dr. Gödeke weiter. „Zum einen zeigen aktuelle Markttrends, dass Verbraucher bereit sind, einen höheren Marktpreis für grünen Wasserstoff zu zahlen, als für ‚anderen‘ Wasserstoff. Zum anderen wird sich die Grün-Eigenschaft auch auf den Zugang zu Fördermitteln auswirken, soll doch die Festlegung klarer Definitionen dazu beitragen, dass EU-Mittel hin zu erneuerbarem Wasserstoff gelenkt werden und Orientierungshilfen für die Genehmigung nationaler Beihilferegelungen geben.“

Im nächsten Schritt werden das Europäische Parlament und der Rat über den delegierten Rechtsakt abstimmen. Anders als bei Richtlinien und Verordnungen, haben sie jedoch nicht die Möglichkeit, inhaltliche Änderungen an ihm vorzunehmen. Sie können ihn lediglich annehmen oder ablehnen.

We are working towards submitting your application. Thank you for your patience. An unknown error occurred, please input and try again.