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EU-Kommission legt Vorschlag zur Einordnung von Wasserstoff als „grün“ vor


Die Europäische Kommission hat den Entwurf eines delegierten Rechtsakts vorgelegt, der die Anforderungen für die Produktion von grünem Wasserstoff in der EU konkretisieren soll.

Der Entwurf des delegierten Rechtsakts soll festlegen, welche Kriterien in der EU produzierter Wasserstoff erfüllen muss, damit er als „grün“ oder „erneuerbar“ eingestuft werden kann. Erst kurz zuvor hatte die EU-Kommission das Ziel ausgegeben, bis 2030 mindestens zehn Millionen Tonnen Wasserstoff in der EU zu produzieren.

 

Der Entwurf des delegierten Rechtsakts soll auf Basis der Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Renewable Energy Directive II/RED II) ergehen. Insbesondere regelt Artikel 27 Absatz 3 der RED II, dass Strom aus dem Stromnetz für den Betrieb von Wasserstoffanlagen genutzt werden kann. Welche Anforderungen an die für den Betrieb nötige Elektrizität genau zu stellen sind, damit der so erzeugte Wasserstoff als grün klassifiziert werden kann, beschreibt der Entwurf des delegierten Rechtsakts nun detaillierter.

Grundsätzlich gilt Wasserstoff in der EU als grün, wenn er ausschließlich mittels Strom aus erneuerbaren Energiequellen – Biomasse ausgenommen – gewonnen wird. Der Entwurf des delegierten Rechtsakts legt jedoch noch weitere, konkretere Anforderungen fest. So sollen Wasserstoffhersteller künftig nachweisen, dass die Solar- oder Windkraftanlage, von welcher der Strom für die Wasserstoffproduktion stammt, über eine direkte Leitung mit dem Elektrolyseur verbunden ist, oder dass Stromerzeugung und Wasserstoffproduktion in der selben Anlage erfolgen. Zudem muss der Hersteller nachweisen, dass die Solar- oder Windkraftanlage höchstens 36 Monate vor dem Elektrolyseur in Betrieb genommen wurde. Auch dürfen die Solar- oder Windkraftanlagen nicht an das Stromnetz angeschlossen sein, es sei denn, ein intelligentes Messsystem zeichnet auf, dass kein Strom für die Wasserstoffproduktion aus dem Netz entnommen wurde.

Wasserstoff soll zudem nur dann grün oder erneuerbar sein, wenn er in einer Gebotszone hergestellt wurde, in welcher der „durchschnittliche Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien im vorangegangenen Kalenderjahr“ über 90 Prozent lag, vorausgesetzt, die Wasserstoffproduktion überschreitet nicht die in der Gebotszone festgelegte Höchststundenzahl, welche für jede Gebotszone einzeln rechnerisch festgelegt wird. Als Gebotszonen bezeichnet man Preiszonen eines Strommarktgebiets, für die jeweils derselbe einheitliche Strompreis gilt.

In Gebotszonen, die die 90-Prozent-Marke nicht erreichen, kann der dort erzeugte Wasserstoff dennoch als grün eingestuft werden, wenn der Wasserstoffhersteller für die Produktion Strom aus einer Wind- oder Solaranlage bezieht, die frühestens 36 Monate vor Inbetriebnahme des Elektrolyseurs in Betrieb ging und zudem ohne Fördermittel gebaut wurde. Zudem muss der Wasserstoff in derselben Stunde erzeugt werden, wie der hierfür verwendete Strom. Oder der Strom für die Elektrolyse muss aus einer Speicheranlage stammen, die in der selben Stunde geladen wurde, als der Wasserstoff produziert wurden.

Der Energiekonzern RWE kritisierte die Vorgabe als kontraproduktiv. „Diese zeitliche Korrelation führt dazu, dass Elektrolyseure bei jeder längeren Flaute stillstehen. Das macht den Betrieb und damit den Wasserstoff unnötig teuer und eine kontinuierliche Lieferung an die Industrie nahezu unmöglich“, teilte er wenige Tage nach Veröffentlichung des delegierten Rechtaktes mit.

Ab dem Jahr 2027 soll Wasserstoff zudem nur noch als grün eingestuft werden, wenn er mittels Strom aus neugebauten Windkraft- und Solaranlagen erzeugt wird, die keine Fördermittel erhalten.

Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) äußerte ebenfalls Kritik an dem Entwurf. Die vorgeschlagenen Kriterien seien so streng, dass sie die Entstehung eines liquiden Wasserstoffmarkts erheblich ausbremsen oder gar verhindern könnten. „Es ist verständlich, dass die EU-Kommission sicherstellen möchte, dass mit dem für die Produktion von erneuerbarem Wasserstoff steigenden Bedarf an erneuerbarem Strom auch der Zubau von entsprechenden Erzeugungskapazitäten einhergeht“, so der BDEW. Doch dabei dürfe die EU-Kommission das Ziel eines schnellen Markthochlaufs nicht aus den Augen verlieren.

Der EU-Kommission zufolge sind die neuen Kriterien allerdings notwendig, um zu gewährleisten, dass parallel zur steigenden Produktion von grünem Wasserstoff auch ausreichend Wind- und Solaranlagen zugebaut werden. Andernfalls würde der erneuerbare Strom, der für die Erzeugung von grünem Wasserstoff benötigt wird, nicht ins Stromnetz eingespeist und voraussichtlich durch Strom aus fossilen Energiequellen ersetzt, was den Klimazielen der EU entgegenstünde und dazu beitrüge, dass grün gelabelter Wasserstoff tatsächlich nicht wirklich nachhaltig wäre.

„Die aktuelle Diskussion zu den Voraussetzungen für die Einstufung von Wasserstoff als ‚grün‘ zeigt einmal mehr die Komplexität zentraler Themen im Rahmen der Energiewende auf. Dabei haben sowohl die Industrie als auch die EU-Kommission gute Argumente. Angesichts der Dringlichkeit des effizienten Ausbaus eines ökologisch tragfähigen Wasserstoffmarkts ist aber vor allem zu wünschen, dass Perfektion anstrebende regulatorische Entwicklungen nicht zum Hemmschuh werden“, resümiert Christian Lütkehaus, Experte für Anlagenbau im Energiesektor bei Pinsent Masons.

Bis zum 17. Juni können Stellungnahmen zum Entwurf bei der EU-Kommission eingereicht werden. Anschließend will die Kommission eine finale Fassung vorlegen, über die das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten im Rat abstimmen können.

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