Sollte die Richtlinie in der vorgeschlagenen Fassung in Kraft treten, müssten die verpflichteten Unternehmen tatsächliche und mögliche negative Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit und der Geschäftstätigkeit der Firmen, von denen sie beliefert werden, auf Menschenrechte und die Umwelt ermitteln und diese Auswirkungen verhindern oder deutlich minimieren. Zudem müssten sie die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen kontrollieren und hierzu öffentlich berichten. Auch müssten sie ein Beschwerdeverfahren einrichten, über das Verstöße gegen Umwelt- und Menschenrechte direkt bei ihnen gemeldet werden können.
Gegen Unternehmen, die gegen die Vorgaben verstoßen, sollen Geldbußen verhängt werden. Zudem sieht der Richtlinien-Vorschlag vor, dass Menschen, die durch Sorgfaltspflichtverletzungen geschädigt wurden, gegen die Unternehmen auf Schadensersatz klagen können.
Unternehmen, die mehr als 500 Beschäftigte haben und über 150 Millionen Euro Jahresumsatz erzielen, sollen zudem dazu verpflichtet werden, einen Plan zu entwickeln, der sicherstellt, dass ihre Geschäftsstrategie mit dem Ziel,den globalen Temperaturanstieg gemäß den Vorgaben des Pariser Klimaabkommens auf 1,5 Grad Celsius zu begrenzen, in Einklang steht.
Darüber hinaus will die EU-Kommission die Geschäftsführung dazu verpflichtet, „für die Umsetzung und Überwachung der Sorgfaltspflicht und die Einbindung der Nachhaltigkeitsbestrebungen in die Unternehmensstrategie zu sorgen.“ Die Berücksichtigung von Menschen- und Umweltrechten solle als Bestandteil ihrer Pflicht verstanden werden, im besten Interesse des Unternehmens zu handeln.
Wolfgang Niedermark, Mitglied der Hauptgeschäftsführung des Bundesverbands der Deutschen Industrie (BDI), befürchtet, die vorgeschlagene Richtlinie werde Unternehmen überfordern. „Angesichts der Größe der Herausforderung ist es falsch, die Aufgabe des Schutzes von Menschenrechten und Umwelt in dieser Form auf die Unternehmen abzuwälzen“, so Niedermark. „Die geplanten Vorschriften stellen insbesondere mittelständische Unternehmen vor massive Herausforderungen. Ein Lieferkettengesetz muss berücksichtigen, dass kleine und mittlere Unternehmen wegen begrenzter Ressourcen und geringerer Marktmacht weniger Einflussmöglichkeiten auf die Lieferketten haben.“
Die Kommission hingegen teilte mit, sie wolle mit der vorgeschlagenen Richtlinie auch eine zu starke rechtliche Fragmentierung innerhalb der EU vermeiden, die zu großen Rechtsunsicherheiten für EU-weit tätige Unternehmen führen könne. Dies sei nötig, da mehrere Mitgliedstaaten bereits eigene Lieferkettengesetze erlassen haben und weitere Mitgliedstaaten an ähnlichen Gesetzen arbeiten.
Der Vorschlag wird nun dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. Sollten beide Organe ihn billigen, hätten die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Jeder Mitgliedstaat müssten dann auch eine nationale Behörde benennen, die die Einhaltung der Richtlinie überwacht.