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EuGH entscheidet: Mindestsatzklagen nach der alten HOAI im Einklang mit Unionsrecht


In Altfällen zu Honorarstreitigkeiten zwischen Privatparteien dürfen deutsche Gerichte weiterhin die Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure heranziehen. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gab in ihrer bis Ende 2020 gültigen Fassung einen Mindest- und einen Höchstsatz für Architekten- und Ingenieurleistungen vor.

Honorarvereinbarungen, die sich unterhalb des von der HOAI vorgegebenen Rahmens bewegten, waren nach deutscher Rechtslage unzulässig und verschafften betroffenen Architekten und Ingenieuren einen Anspruch auf den in der HOAI festgelegten Mindestsatz. Jahrelang bestand jedoch Rechtsunsicherheit über die Frage, ob der Preisrahmen der HOAI gegen EU-Recht verstößt und ob deshalb Architekten und Ingenieuren, die ein geringeres Honorar als den Mindestsatz mit ihrem Auftraggeber vereinbart hatten, ein Anspruch auf Aufstockung ihrer Vergütung auf den Mindestsatz der HOAI verwehrt ist.

Dazu hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun Klarheit geschaffen. Aufgrund des aktuellen EuGH-Urteils können Architekten und Ingenieure in solchen Fällen nun ein höheres Honorar einfordern. Bauherren oder -Unternehmer, die diese Aufstockungspflicht zu erfüllen haben, können gegebenenfalls Schadensersatz von der Bundesregierung einfordern, so der EuGH. Schließlich sei es Aufgabe des Staates, zu gewährleisten, dass seine Gesetze und Verordnungen in Einklang mit dem Unionsrecht stehen – was bei der HOAI in ihrer bis Ende 2020 gültigen Fassung nicht der Fall war.

„Der EuGH schafft mit seinem Urteil für zahlreiche bundesweit anhängige Aufstockungsklagen betroffener Architekten und Ingenieure Klarheit“, kommentiert Dr. Martin Eimer, Experte für Prozessführung bei Pinsent Masons. „Für vor dem 1. Januar 2021 geschlossene Architekten- und Ingenieursverträge kann bei vertraglichen Vereinbarungen einer unter den Mindestsätzen der HOAI liegenden Vergütung gegebenenfalls nachträglich eine angepasste Vergütung eingefordert werden.“

Mit seinem Urteil hat der EuGH eine Reihe von Fragen beantwortet, die ein anderes EuGH-Urteil aus dem Jahr 2019 aufgeworfen hatte: Damals hatte der EuGH im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland mit den Regelungen zu Mindestvergütungssätzen für Ingenieure und Architekten in der HOAI gegen Unionsrecht verstoßen habe. Die Europäische Kommission hatte das Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Sie kritisierte, dass Architekten und Ingenieure aus anderen EU-Staaten durch die festen Honorargrenzen daran gehindert würden, sich in Deutschland niederzulassen, da sie nicht über den Preis konkurrieren könnten. Der EuGH hatte daraufhin festgestellt, dass die HOAI in ihrer damaligen Form gegen die Dienstleistungsrichtlinie der EU verstieß. In Reaktion auf dieses Urteil wurde die HOAI aktualisiert und der harte Preisrahmen abgeschafft.

„Strittig war seither jedoch, was genau das für die Wirksamkeit der HOAI bedeutet und ob die HOAI bei Honorarstreitigkeiten zwischen Bauherren und Architekten oder Ingenieuren weiterhin von den Gerichten angewendet werden kann, um die Höhe eines angemessenen Honorars zu ermitteln“, so Carlo Schick, Experte für Prozessführung bei Pinsent Masons. Ihm zufolge kam die Entscheidung des EuGH in gewisser Hinsicht überraschend, da der Generalanwalt des EuGH zuvor noch für eine Unanwendbarkeit der entsprechenden HOAI-Vorschrift plädiert hatte. Er ging davon aus, dass die durch die Norm verletzte Dienstleistungsrichtlinie der Union – wie vom EuGH in der Vergangenheit vereinzelt auch für andere Richtlinien festgestellt – auch zwischen privaten Parteien unmittelbare Wirkung entfalte. „Dieser Auffassung hat der EuGH nun jedoch eine Absage erteilt und auf den unionsrechtlichen Grundsatz verwiesen, dass Richtlinien prinzipiell lediglich die Mitgliedsstaaten zu einer Umsetzung in nationales Recht verpflichten, aus ihnen jedoch keine unmittelbare Wirkung für die vertraglichen Beziehungen privater Individuen erwachse“, so Schick weiter.

Experten zufolge sind bei deutschen Gerichten noch mehrere hundert Verfahren zu Verträgen zwischen Bauherren und Bauplanern anhängig, die vor 2021 geschlossen wurden. Zudem wird davon ausgegangen, dass zahlreiche Klagen bislang noch nicht eingereicht wurden, da die Rechtsunsicherheit zu groß war.

„Das Urteil scheint auf den ersten Blick ungünstig für Unternehmer zu sein, die sich Aufstockungsklagen ausgesetzt sehen“, so Rechtsanwalt Dr. Eimer. „Bei genauerem Hinsehen zeigt der EuGH betroffenen Unternehmern jedoch bereits einen Weg auf, selbst für erlittene Schäden Regress zu nehmen. Denn der Gerichtshof hat ebenfalls verlauten lassen, dass Staatshaftungsansprüche gegenüber der gesetzgebenden Bundesrepublik Deutschland aufgrund der unionsrechtswidrigen Ausgestaltung der HOAI bestehen könnten – wenngleich eine abschließende Beurteilung den nationalen Gerichten obliege.“ Bei Aufstockungsklagen sollten Unternehmen diese Möglichkeit im Kopf haben und anwaltlich prüfen lassen, so die Experten.

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