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EuGH-Urteil zum Widerruf von Autokrediten könnte laut Experten den Weg für Massenklagen ebnen


Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Kunden, die unzureichende Informationen in ihren Kreditunterlagen erhalten haben, den Kredit unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses widerrufen können.

Die Entscheidung kann zu Massenklagen von betroffenen Verbrauchern führen, so die Rechtsexperten von Pinsent Masons, der Anwaltskanzlei hinter Out-Law.

Mit dem Urteil wurde über drei ähnlich gelagerte Fälle entschieden, die in einem gemeinsamen Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gegen Finanzierungsbanken mehrerer großer Automobilhersteller angestrengt wurden. Der EuGH stellte fest, dass jeweils erforderliche Informationen über Verzugszinsen in den Kreditunterlagen fehlten.

Obwohl in den Unterlagen eine Belehrung darüber enthalten war, dass die Kunden das Darlehen bis zum Ablauf von 14 Tagen nach dessen Abschluss widerrufen können, zog der EuGH aus dem Informationsdefizit bei Vertragsschluss die Konsequenz, dass der Darlehensvertrag nicht dem EU-Verbraucherschutzrecht entsprach und somit die Widerrufsfrist nie angelaufen war. Dementsprechend können Verbraucher betroffene Darlehensverträge noch heute rückabwickeln, wie das Handelsblatt und die FAZ berichten.

Der Prozessrechtsexperte Carlo Schick von Pinsent Masons erwartet, dass das Urteil einer großen Klagewelle Tür und Tor öffnen könnte: „Aus unseren Erfahrungen mit Masseverfahren in der Vergangenheit wissen wir, dass in den nächsten Wochen und Monaten intensive Werbekampagnen durch Verbraucherkanzleien und Prozessfinanzierer zum Thema Widerrufsjoker bei Automobilkreditverträgen zu erwarten sind. Wir rechnen daher mit einer rasant steigenden Anzahl von Widerrufserklärungen durch Verbraucher.“

Das Urteil könnte auch über die Automobilbranche hinaus weitreichende Folgen haben, so Schick: Obwohl das Urteil zu Darlehensverträgen für Autokäufe ergangen ist, gehen wir von einer Argumentation vieler deutscher Verbraucher dahingehend aus, dass die Entscheidungsgründe auf eine große Anzahl von Verbraucherdarlehensverträgen übertragbar sind, die seit der Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie in deutsches Recht im Jahr 2010 abgeschlossen wurden.

Der Dispute-Resolution-Experte Christian Schmidt von Pinsent Masons rät betroffenen Unternehmen, mögliche wirtschaftliche Folgen des EuGH-Urteils zeitnah zu prüfen: „Finanzinstitute, die vergleichbare Verbraucherkreditverträge geschlossen haben, sollten die Entscheidung des EuGH zum Anlass nehmen, die in der Vergangenheit verwendeten Vertragsklauseln umgehend einer rechtlichen Bewertung zu unterziehen und sodann eine entsprechende Strategie für den Umgang mit zu erwartenden Widerrufserklärungen zu entwickeln.“

Schmidt wies auch darauf hin, warum die sofortige Berücksichtigung möglicherweise anstehender Darlehenswiderrufe in der Finanzplanung betroffener Kreditinstitute unerlässlich ist: „Um rechtzeitig ausreichende Rückstellungen bilden zu können, ist es erforderlich, dass betroffene Finanzinstitute zeitnah das Volumen risikobehafteter Verträge identifizieren und anschließend die möglichen wirtschaftlichen Folgen bewerten, so Schmidt.

Auch die Möglichkeit der Kreditgeber, Rückabwicklungen von Verträgen mit formal fortlaufenden Widerrufsfristen infolge unvollständiger Informationserteilung mit dem Einwand eines Verstoßes gegen Treu und Glauben abzuwenden, hat der EuGH vorsorglich ausgehebelt: Der Kreditgeber kann sich bei Rückabwicklungsgesuchen aufgrund unvollständiger Information des Verbrauchers weder auf den Einwand der Verwirkung noch auf eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts berufen.

„Mit der Entscheidung des EuGH werden die rechtlichen Möglichkeiten des Kreditgebers, sich gegen Rückabwicklungsgesuche von Verbrauchern zu verteidigen, erheblich eingeschränkt“, erläutert Schick. „Insbesondere der Ausschluss, einem Widerruf des Verbrauchers den Einwand der Verwirkung entgegenzuhalten, könnte Verbrauchern auch für Kreditverträge, bei denen der Vertragsschluss bereits lange zurückliegt und deren Inhalt während der Vertragslaufzeit geändert oder bestätigt wurde, Rückabwicklungsmöglichkeiten eröffnen.“

Im Übrigen wirkt sich das Urteil laut Schmidt nicht nur unmittelbar auf Kreditverträge aus, sondern auch auf die in Verbindung damit abgeschlossenen Kaufverträge: Da es sich bei den Kredit- und Kaufverträgen um verbundene Verträge handelt, folgt aus der Rückabwicklung des Kreditvertrags auch gleichzeitig eine Rücknahmeverpflichtung hinsichtlich des finanzierten Kaufgegenstandes für die Banken. Auch hier sind rechtzeitig Resourcen zu schaffen, um entsprechenden Verpflichtungen nachkommen zu können und Verwertungsmöglichkeiten zu schaffen.

Aufgrund der erheblichen finanziellen Risiken ist die rechtzeitige Vorbereitung auf mögliche Massenklagen besonders wichtig, erklärt Schick:  „Es gilt interne Richtlinien für die Abwicklung verschiedener Vertragskonstellationen auszuarbeiten und rechtzeitig ausreichend interne und externe Ressourcen zu schaffen, um einen professionellen Umgang mit Beschwerden und eine rasche wirtschaftlich sinnvolle Abwicklung der betroffenen Vertragsverhältnisse sicherzustellen.

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